Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.06.2025 – 1 ME 57/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:0625.1ME57.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 2. April 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrparteienhauses; im Wesentlichen befürchtet er eine Verschlechterung der Zugänglichkeit seines eigenen Wohnhauses.

Der Antragsteller ist Eigentümer des aus dem Aktivrubrum ersichtlichen Grundstücks. Dieses liegt am Ende eines von der A-Straße nach Süden abzweigenden Zuwegungsgrundstücks, an das insgesamt sechs ursprünglich jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstücke angrenzen und von dem aus alle mit Ausnahme des nordöstlichen Grundstücks erschlossen werden. Die Zuwegung hat eine Breite von 5 m - nach Liegenschaftskataster - bzw. 4,83 m - nach Messung des Antragstellers -. Alle sechs Grundstücke und das Zuwegungsgrundstück sind durch Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzt. Das Zuwegungsgrundstück ist nicht als öffentliche Straße gewidmet und steht im Miteigentum der sechs Anrainer.

Am 28. Februar 2024 erteilte die Antragsgegnerin dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung zur Errichtung eines Fünfparteienhauses anstelle des bisherigen Einfamilienhauses auf dem unmittelbar an die A.-Straße angrenzenden nordwestlichsten der sechs Anrainergrundstücke des Zuwegungsgrundstücks (Nr. 315). Für das Gebäude sind fünf Stellplätze (ca. 2,30 x 5,00 m) vorgesehen; zwei davon sind westlich des Gebäudes, parallel zum Zuwegungsgrundstück, die übrigen drei südlich im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet und vom Zuwegungsgrundstück aus durch eine 3,50 m breite Zufahrt erreichbar.

Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruchsverfahren fristgemäß Klage erhoben und gleichzeitig die Anordnung von deren aufschiebender Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Baugenehmigung verletze den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten. Auf den beeinträchtigungsunabhängigen Gebietserhaltungsanspruch könne sich der Antragsteller nicht berufen. Selbst wenn der maßgebliche Bebauungsplan funktionslos und das Gebiet ein faktisches Wohngebiet sei, füge sich ein Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten der Art der baulichen Nutzung nach in dieses ein. Eine etwaige Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung könne der Antragsteller nicht beeinträchtigungsunabhängig geltend machen. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit § 4 NBauO (Anforderungen an die Zugänglichkeit von Baugrundstücken) sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Zudem sei § 4 NBauO nicht drittschützend; ferner sei der Norm angesichts des Miteigentums des Vorhabenträgers Genüge getan. Auf das bauplanungsrechtliche und daher zu prüfende Erfordernis der gesicherten Erschließung i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB könne sich ein Nachbar nur dann ausnahmsweise berufen, wenn sich die Erschließungssituation seines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der sein Grundstück erschließenden Straße erheblich verschlechtere und sich als unzumutbar darstelle. Das sei hier nicht der Fall. Die private Zuwegung sei fünf Meter breit, für die gefahrlose Begegnung eines PKW mit einem LKW genügten 4,75 m. Eine Wendemöglichkeit sei durch einen kleinen Wendehammer am Ende der Zuwegung vorhanden. Die Baugenehmigung verschlechtere diesen Zustand nicht. "Wildes Parken" auf dem Zuwegungsgrundstück sei von ihr nicht gedeckt und könne zivilrechtlich unterbunden werden. Die auf dem Vorhabengrundstück zu erwartende Nutzungsintensivierung werde dadurch gemildert, dass auf der A.-Straße öffentliche Parkplätze zur Verfügung stünden und es eine Bushaltestelle gebe. Auf die objektiven Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 NBauO könne sich der Antragsteller nicht berufen; darauf, dass die Stellplatzpflicht nach dieser Norm für Wohnungen entfallen sei, komme es daher nicht an. Angesichts der genehmigten fünf Nutzungseinheiten sei nach alledem nicht mit unzumutbaren Verkehrsverhältnissen zu rechnen. Daran ändere auch der Einwand des Antragstellers nichts, dass für das südlich des Vorhabengrundstücks gelegene Anrainergrundstück des Stichwegs (Nr. 313) am 29. Mai 2024 ebenfalls die Errichtung eines Fünfparteienhauses genehmigt worden sei. Dies sei nach dem Prioritätsprinzip bei Prüfung der früher erteilten streitgegenständlichen Genehmigung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gelte mit Blick auf eine noch nicht beschiedene Bauvoranfrage für das Grundstück A.-Straße 311. Unabhängig davon sei auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen Wohneinheiten eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht zu erwarten. Auf eine Beeinträchtigung seiner privaten Rechte an seinem Wohngrundstück oder dem Zuwegungsgrundstück könne sich der Antragsteller im Genehmigungsverfahren nicht berufen, da die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte erteilt werde. Auf die Wirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung, wonach das Zuwegungsgrundstück nur für zwei PKW je Grundstücksanlieger genutzt werden dürfe, komme es daher nicht an. Die Ausnahmekonstellation, in der eine Baugenehmigung die Entstehung eines Notwegerechts auf einem fremden Nachbargrundstück bewirke, liege hier nicht vor. Das Zuwegungsgrundstück stehe im Miteigentum des Beigeladenen und sei von vornherein zu dessen Erschließung bestimmt gewesen. Unabhängig davon sei der die Nutzbarkeit des Zuwegungsgrundstücks beschränkende Eigentümerbeschluss erst nach Erteilung der Baugenehmigung gefasst worden; eine spätere Nachtragsgenehmigung, die die Erschließungssituation nicht betroffen habe, sei insoweit nicht maßgeblich. Auf unzureichende oder unbestimmte Regelungen der Baugenehmigung zur Entwässerung könne sich der Antragsteller nicht berufen. § 13 NBauO sei nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren; soweit Entwässerungsmöglichkeiten Bestandteil der gesicherten Erschließung i.S.d. § 30 BauGB seien, sei diese Norm grundsätzlich nicht drittschützend. Unzumutbare oder rücksichtslose Beeinträchtigungen habe der Antragsteller nicht dargelegt. Grenzabstandsvorschriften seien nicht verletzt. Soweit der Antragsteller eine unzureichende Nachbarbeteiligung rüge, sei ein etwaiger Verstoß spätestens durch Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt.

II.

Die Beschwerde, auf deren fristgemäß vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist unbegründet.

1.

Die Kritik des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er sich hier aufgrund einer erheblichen Verschlechterung seiner eigenen Erschließungssituation auf das Fehlen einer gesicherten verkehrlichen Erschließung des Vorhabens i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB berufen könne, greift schon deshalb nicht durch, weil die Erschließung des Vorhabens bereits aufgrund von dessen Lage unmittelbar an der A.-Straße gesichert ist. Dass die tatsächliche Anfahrt des Grundstücks nicht (unmittelbar) über diese Straße, sondern über das im Miteigentum auch des Antragstellers stehende private Zuwegungsgrundstück vorgesehen wird, ändert daran nichts.

Die Frage, ob die Zufahrt des Antragstellers zu seinem eigenen Grundstück durch eine vorhabenbedingte Erhöhung des fließenden und ruhenden Verkehrs auf dem privaten Zuwegungsgrundstück unzumutbar eingeschränkt wird, stellt sich gleichwohl insoweit, als bauplanungsrechtlich zulässige Anlagen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Einzelfall unzulässig sein können, wenn von ihnen Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in diesem unzumutbar sind. Diese Norm ist als Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme drittschützend (vgl. zu dieser Verortung der Stellplatzproblematik etwa Senatsbeschl. v. 20.12.2013 - 1 ME 214/13 -, NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 11 f.; v. 14.3.1997 - 1 M 6589/96 -, juris Rn. 18). Hierauf ist die Kritik des Antragstellers sinngemäß zu beziehen. Sie greift indes in der Sache nicht durch.

Die Behauptung des Antragstellers, durch das Vorhaben werde sich die Zugänglichkeit seines Grundstücks erheblich verschlechtern, beruht auf der Prämisse, dass vorhabenbedingt verstärkt Kraftfahrzeuge auf dem gemeinsamen privaten Zuwegungsgrundstück geparkt würden. Unterstellt, ein solches Verhalten würde tatsächlich den Durchgangsverkehr auf dem Zuwegungsgrundstück erheblich behindern, wäre es eine zivilrechtlich unerlaubte Nutzung; denn nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch eines im Bruchteilseigentum stehenden Gegenstandes nur insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird, und nach § 745 Abs. 2 BGB kann - darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen - jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung verlangen. Ein mögliches rechtswidriges Verhalten der Nutzer (oder Dritter) kann dem Vorhaben aber nur dann zugerechnet werden, wenn es sich als dessen mit hinreichender Sicherheit zu erwartende, vom Vorhaben geradezu herausgeforderte Folge darstellt. Das ist hier nicht der Fall. Überzeugend - und insoweit nicht mit Beschwerdegründen in Frage gestellt - hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass bei Wohnungsgrößen zwischen 47 und 56 m2 und einmal 71 m2 abzüglich 17,30 m2 Dachterrasse nicht davon auszugehen ist, dass mehr als durchschnittlich ein Stellplatz je Wohneinheit benötigt wird. Auch die Busanbindung unmittelbar vor dem Vorhabengrundstück, die nach Einlassung des Antragstellers sogar Pendler dazu verleitet, ihren PKW auf der A.-Straß abzustellen und in den ÖPNV umzusteigen, spricht gegen eine Motivation der künftigen Nutzer, mehr als einen PKW vorzuhalten. Unstrittig sind ferner im vorhabennahen Straßenraum der A.-Straße etliche öffentliche Stellplätze vorhanden. Der Antragsteller selbst spricht von ca. zehn öffentlichen Stellplätzen; deren tatsächlich verfügbare Zahl sei zwar "zumeist eher deutlich geringer", ihre vollständige Belegung behauptet er aber selbst nicht. Das von ihm beschriftete google-Luftbild auf S. 8 der Zulassungsbegründung stellt elf Stellplätze dar, von denen lediglich zwei belegt sind; ähnlich geringe Belegungsquoten sind auf dem Luftbild bei bing maps und in der street-view-Ansicht bei google zu sehen. Angesichts dessen liegt auch für einen dem Vorhaben zurechenbaren Liefer- und Besucherverkehr ein längeres Parken in der - die Richtigkeit des Antragstellervortrags unterstellt - beengten, unfallträchtigen und mit eingeschränkten Wendemöglichkeiten versehenen - Zufahrt im Regelfall nicht nahe.

Dass - unabhängig von einem "Zuparken" der Zuwegung - allein die vorhabenbedingt gesteigerte Zahl der Ein- und Ausfahrten vom Vorhabengrundstück die Nutzbarkeit des Antragstellergrundstücks wesentlich erschwerte, legt die Beschwerde nicht dar. Es wäre auch fernliegend. Selbst wenn man ungeachtet der diesbezüglichen, überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts den von den späteren Bauvorhaben auf den Grundstücken A.-Straße 313 und 311 verursachten Mehrverkehr berücksichtigte und eine Gesamtzahl von 17 Anliegerwohnungen unterstellte, wäre die Zuwegung zu dessen Bewältigung ausreichend dimensioniert. Begegnungsverkehr wäre bei dieser Nutzerzahl weiterhin die Ausnahme und könnte auf der unstreitig mindestens 4,83 m breiten Zuwegung im Übrigen selbst angesichts moderner PKW-Breiten von oft über 2,00 m bewältigt werden. Die vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder zeigen, dass selbst breite PKW nur an einzelnen vegetationsbedingt verengten Fahrbahnstellen Schwierigkeiten haben, einander zu passieren. Auch eine Behinderung durch vorhabenbedingten Rangierverkehr ist nicht zu erwarten. Die Einfahrt zu den südlichen drei Stellplätzen des Vorhabens ist so breit dimensioniert, dass ein reibungsloses Einschwenken auf das Zuwegungsgrundstück ohne weiteres möglich ist. Die auf den zwei Stellplätzen unmittelbar neben der Zuwegung geparkten Fahrzeuge können diese ohnehin problemlos erreichen und bei Bedarf in der Einfahrt des Vorhabens wenden, ohne den Wendehammer am Ende des Zuwegungsgrundstücks in Anspruch zu nehmen.

Angesichts des Vorstehenden kommt es auf weite Teile des Beschwerdevorbringens nicht an. Dies gilt insbesondere für die Rüge, die Zumutbarkeit des vorhabenbedingten fließenden und ruhenden Verkehrs müsse ungeachtet des Prioritätsgrundsatzes unter Einbeziehung des von später genehmigten bzw. zum Gegenstand einer noch anhängigen Bauvoranfrage gemachten Vorhaben auf weiteren Anliegergrundstücken ausgehenden Verkehrs beurteilt werden. Es gilt auch für den Vortrag, die vorhabenbedingte Erschwerung der Nutzung des Zuwegungsgrundstücks löse ein (Neu-)Planungsbedürfnis aus und hätte eine Nachbarbeteiligung erforderlich gemacht. Alle drei Argumente beruhen auf der nach dem Vorstehenden unzutreffenden Prämisse, das Vorhaben trage überhaupt in zurechenbarer Weise zu einer relevanten Verschlechterung der Zuwegungssituation bei.

2.

Soweit sich der Antragsteller auf eine fehlende Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks durch Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr beruft, ist bereits eine Verletzung nachbarschützender Normen nicht erkennbar. Im Übrigen ist die Erreichbarkeit bereits aufgrund des unmittelbaren Angrenzens des Vorhabengrundstücks an die A.-Straße gegeben.

3.

Die Zielrichtung des Vorbringens, die auch vom Antragsteller für hier nicht unmittelbar einschlägig erachtete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 917 BGB zeige, dass durch die Baugenehmigung in die privaten Rechtsbeziehungen eingegriffen werde, soweit sich der betreffende Bauherr im Rahmen einer darzulegenden zivilrechtlich zulässigen Nutzung auf eben jene Baugenehmigung berufen könne, erschließt sich dem Senat nicht. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit die erteilte Baugenehmigung die Eigentümergemeinschaft des Zuwegungsgrundstücks zwingen könnte, eine die Mitnutzungsrechte der übrigen Eigentümer beeinträchtigende Nutzung dieses Grundstücks hinzunehmen. Soweit der Antragsteller erneut darauf verweist, die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei nicht gesichert, weil theoretisch die Bruchteilseigentümergemeinschaft am privaten Zuwegungsgrundstück in Zukunft aufgehoben werden könne, fehlt es ebenfalls an der Darlegung einer verletzten nachbarschützenden Norm. Selbst wenn - was angesichts der Lage des Vorhabengrundstücks direkt an der A.-Straße nicht zutrifft - in diesem Fall ein Notwegerecht zulasten des Zuwegungsgrundstücks entstünde, würde dieses nach Aufhebung der Gemeinschaft nicht mehr das dann ebenfalls wegfallende Bruchteilseigentum des Antragstellers belasten.

4.

Vergleichbares gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16. September 2024, das Nutzungsrecht an der Zuwegung auf zwei Fahrzeuge je Anliegergrundstück zu beschränken, aufgrund von dessen Fassung erst nach Erteilung der Baugenehmigung für unerheblich gehalten. Unabhängig von der zeitlichen Abfolge ist nicht erkennbar, inwieweit die Baugenehmigung, die - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - unbeschadet privater Nachbarrechte ergeht, das Miteigentum des Antragstellers am Zuwegungsgrundstück in der Ausprägung, die es durch den Beschluss erfahren hat, schmälern könnte. Ob § 745 Abs. 1 BGB die Eigentümergemeinschaft zu der beschlossenen Nutzungsbeschränkung berechtigt, ohne dass konkrete Indizien dafür vorliegen, dass die Zuwegung den von mehr Fahrzeugen je Grundstück ausgehenden Verkehr nicht wird bewältigen können, kann daher dahinstehen.

5.

Die Rüge des Antragstellers, wenn das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass eine nachbarliche Beeinträchtigung durch unzureichende oder unbestimmte Regelungen bezüglich des abfließenden Oberflächenwassers oder der Abwasserableitung nicht ersichtlich sei, verkenne es, dass umgekehrt eine solche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden müsse, überzeugt nicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass § 13 Satz 1 NBauO, der den Bauherrn verpflichtet, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für Nachbarn u.a. durch Wasser zu vermeiden, im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen und daher vom Bauherrn auch bei Fehlen entsprechender Regelungen in der Genehmigung zu beachten ist. Nachbarrechte könnte die Baugenehmigung auch insoweit allenfalls bei einem Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzen, der nur dann vorliegen könnte, wenn bereits die Konzeption des Vorhabens mit hinreichender Sicherheit erwarten ließe, dass § 13 Satz 1 NBauO in der Folge missachtet würde. Das ist nicht vorgetragen und angesichts des Umstandes, dass das Grundstück ohne Inanspruchnahme des Zuwegungsgrundstücks, auf dem entsprechende Leitungen des Antragstellers liegen mögen, an Kanäle in der unmittelbar angrenzenden A.-Straße angeschlossen werden kann - und nach Vortrag der Antragsgegnerin auch wird -, auch fernliegend.

6. Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß seine bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung wiederholt, das Vorhaben des Beigeladenen sei deshalb unzulässig, weil es von der bislang etablierten Einfamilienhausbebauung abweiche, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum hier nicht eingreifenden Gebietserhaltungsanspruch (BA S. 13). Der Senat teilt auch nicht die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der Heilung einer zu Unrecht unterlassenen Nachbarbeteiligung durch Anhörung im Widerspruchsverfahren. Das Recht auf Nachbarbeteiligung soll den Nachbarn die Möglichkeit geben, sich zu einem Bauvorhaben zu äußern. Es dient nicht dazu, den Nachbarn Zeit zu verschaffen, einem Bauvorhaben durch eine erst noch zu bewirkende Veränderung der zivilrechtlichen Situation Steine in den Weg zu legen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er sich - anders als im erstinstanzlichen Verfahren - nicht durch Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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