Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.01.2026 – 1 LA 125/25
ECLI:DE:OVGNI:2026:0105.1LA125.25.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer (Einzelrichterin) - vom 22. September 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 135.000 € festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes in erster Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf 121.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift D-Straße 73 in D-Stadt. Er betreibt dort ein Apartmenthotel für Selbstversorger mit neun Apartments. Zudem befinden sich zwei Wohnungen und eine Spielhalle auf dem mit 18 Parkplätzen versehenen Grundstück.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des ebenfalls an der D-Straße gelegenen, durch ein weiteres vom klägerischen Grundstück getrennten Grundstücks mit mehreren, teils im Rahmen eines Beherbergungsbetriebs vermieteten Wohnungen und einem gastronomischen Betrieb.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2022 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die mit der vorliegenden Klage angefochtene Baugenehmigung für das Bauvorhaben "Neubau einer Terrassenüberdachung" für die Außengastronomie des Restaurants als Ersatz für ein seit Jahren genutztes Partyzelt.
Der Kläger sieht sich durch den Restaurantbetrieb in seinen Rechten verletzt, weil die Stellplätze auf seinem Grundstück regelmäßig durch Besucher des Restaurants der Beigeladenen in Anspruch genommen würden; die Stellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen seien nicht ausreichend. Die aus diesem Grund nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage gegen die Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht nach Ablehnung von drei Beweisanträgen des Klägers mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gemäß § 47 NBauO diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse einer Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen von ruhendem Verkehr und solle verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werde. Eine darüber hinaus allein in Betracht kommende Verletzung des Rücksichtnahmegebots setze voraus, dass die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führe, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar seien. Dies lasse sich auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, dass Fahrzeuge widerrechtlich auf seinem Grundstück parkten und es deshalb in der Vergangenheit zu Abschleppvorgängen und Beschwerden seiner Mieter gekommen sei, nicht feststellen. Individuelles Fehlverhalten sei städtebaulich nicht relevant. "Wildem Parken" sei gegebenenfalls mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder zivilrechtlichen Mitteln zu begegnen. Selbst wenn es, wie von dem Kläger geschildert, in der Vergangenheit zu Abschleppvorgängen, Fremdparken und Parkversuchen auf seinem Grundstück auch mit Bezug zu Besuchern der Beigeladenen gekommen sei, fehle es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass dies Ausfluss der angefochtenen Baugenehmigung selbst sei und es sich um der Beigeladenen zurechenbare und ihm unzumutbare Beeinträchtigungen handele. Im Übrigen sei es dem Kläger zumutbar, sein Grundstück durch Aufstellen entsprechender Hinweisschilder und/oder physischer Barrieren vor der Nutzung durch Unbefugte zu schützen.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete, der Sache nach auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist nicht der Fall.
Der Kläger begründet seinen Antrag wie folgt: Eine Baugenehmigung sei nach der Rechtsprechung unabhängig von einer Abwägung der gesetzlichen Interessen des Nachbarn und des Bauherrn aufzuheben, wenn sie die Rechte des Nachbarn verletze. Im Widerspruch dazu stehe das Verwaltungsgericht auf dem Standpunkt, dass es unerheblich sei, ob die gesetzlich geforderte Anzahl an Stellplätzen vorgesehen sei. Dadurch, dass das Gericht seine Beweisanträge zurückgewiesen und für unbeachtlich erachtet habe, habe es die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Es sei fehlerhaft zum Ergebnis gekommen, dass kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliege, obwohl der Kläger eine solche Beeinträchtigung umfassend und spezifiziert dargelegt habe. Angesichts des deutlichen Verstoßes gegen die Pflicht, ausreichende Stellplätze vorzusehen, seien an die Verletzung des Rücksichtnahmegebots niedrigere Anforderungen zu stellen. Der Beklagte hätte im Hinblick auf seine Einwände überdies noch im laufenden Klageverfahren die Baugenehmigung modifizieren können. Mit diesem Vortrag vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen.
1.
Vollständig im Einklang mit der vom Kläger zitierten Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass ein Verstoß gegen die Stellplatzpflicht gemäß § 47 NBauO keinen Verstoß gegen den Kläger schützende Vorschriften und damit einen Rechtsverstoß zu seinen Lasten darstellt. Die Verpflichtung, den ruhenden Verkehr auf dem Baugrundstück anzuordnen, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 6 UA) - ausschließlich im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Daher kann der Nachbar aus einer - hier unterstellten - Unterschreitung der notwendigen Anzahl von Einstellplätzen nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Abwehrrechte herleiten (vgl. Senatsbeschl. v. 18.10.2022 - 1 ME 100/22 -, BauR 2023, 189 = BRS 90 Nr. 60 = juris Rn. 16; v. 20.12.2013 - 1 ME 214/13 -, ZfBR 2014, 164 = BauR 2014, 663 = NVwZ-RR 2014, 296 = BRS 81 Nr. 187 = juris Rn. 11 a.E.; v. 15.4.2010 - 1 ME 22/10 -, NVwZ-RR 2010, 552 = BauR 2010, 1912 = BRS 76 Nr. 170 = juris Rn. 43).
2.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauplanungsrechtlich im Grundsatz zulässige bauliche Anlagen im Einzelfall unter anderem dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dabei gilt allerdings der Grundsatz, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr im Regelfall hinzunehmen sind. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2021 - 1 ME 42/21 -, juris Rn. 10; v. 20.12.2013 - 1 ME 214/13 -, ZfBR 2014, 164 = BauR 2014, 663 = NVwZ-RR 2014, 296 = BRS 81 Nr. 187 = juris Rn. 12 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich ein rechtskonformes Verhalten der Nutzer (oder Dritter) anzunehmen. Ein mögliches rechtswidriges Verhalten kann einem Vorhaben nur dann zugerechnet werden, wenn es sich als dessen mit hinreichender Sicherheit zu erwartende, vom Vorhaben geradezu herausgeforderte Folge darstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 25.6.2025 - 1 ME 57/25 -, juris Rn. 8). Anders als der Kläger meint, wäre selbst eine grobe Verletzung der Pflicht aus § 47 NBauO nicht geeignet, diese Anforderungen abzumildern.
An diesen Voraussetzungen gemessen ist die Grenze zur Rücksichtslosigkeit nicht überschritten. Mit dem Verwaltungsgericht erkennt auch der Senat nicht, dass die widerrechtliche Nutzung der klägerischen Parkflächen durch die Baugenehmigung herausgefordert wird oder gleichsam in ihr "angelegt" ist (vgl. Senatsbeschl. v. 20.12.2013 - 1 ME 214/13 -, ZfBR 2014, 164 = BauR 2014, 663 = NVwZ-RR 2014, 296 = BRS 81 Nr. 187 = juris Rn. 13). Selbst wenn man unterstellt, dass die von der Beigeladenen bereitgehaltenen Parkflächen nicht ausreichen, ergibt sich daraus nicht, dass die Besucher des Restaurants faktisch gezwungen sind, ihre Fahrzeuge widerrechtlich auf dem Parkplatz des Klägers abzustellen. Legal nutzbarer Parkraum ist im südlich anschließenden Wohngebiet vorhanden; das Grundstück der Beigeladenen lässt eine direkte Durchfahrt östlich des Hauptgebäudes zu. Vor diesem Hintergrund liegt es deutlich näher, dass die Besucher des Restaurants im Fall einer Überfüllung des Parkplatzes der Beigeladenen die Durchfahrt nutzen und in das Wohngebiet ausweichen. Erst recht ist der Kläger einer illegalen Nutzung seines Parkplatzes nicht machtlos ausgeliefert. Er kann ihr vielmehr mit einer effektiven Beschilderung, mit Abschleppmaßnahmen oder einem Schrankensystem etc. begegnen. Die damit verbundenen (finanziellen) Aufwendungen sind dem Kläger, der zugleich von der Lagegunst an der B ... profitiert, zuzumuten.
Soweit der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen, namentlich die Abschleppmaßnahmen und die Angaben der Falschparker zu ihren Motiven, nicht in Abrede stellt (S. 8 UA), aus ihnen aber zulässig andere Schlüsse als der Kläger zieht. Das weitere Vorbringen des Klägers zu einem möglichen, alternativen Verhalten des Beklagten lässt keinen Zusammenhang zu einem Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO erkennen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird nach Nr. 2d) des Streitwertkatalogs der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Sonate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Oktober 2025 eingegangene Verfahren (ZfBR 2025, 639) auf 135.000 € festgesetzt (= 18 x 5.000 € für die Beeinträchtigung der Stellplätze zzgl. eines Gewerbezuschlags in Höhe von 50 %).
Für das Verfahren in der ersten Instanz sind abweichend die niedrigeren Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2025 eingegangene Verfahren (NdsVBl. 2021, 247) anzusetzen. Daraus folgt nach Nr. 2e) dieses Katalogs ein Streitwert von 121.500 € (= 18 x 4.500 € für die Beeinträchtigung der Stellplätze zzgl. eines Gewerbezuschlags in Höhe von 50 %). Die Änderungsbefugnis für den Senat ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis:
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