Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.07.2025 – 4 LA 128/24

ECLI:DE:OVGNI:2025:0716.4LA128.24.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 13. Juni 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg

Die Berufung ist nicht wegen der von ihm geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.2.2021 - 1 B 9.21 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Zur Wahrung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs muss jeder Beteiligte ferner Gelegenheit erhalten, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerwG, Beschl. v. 3.2.1998 - 1 B 4.98 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl v. 27.9.2021 - 4 LA 171/21 -, juris Rn. 3). Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist hierfür nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ein Dolmetscher hinzuziehen. Insofern handelt es sich um eine spezielle Form der Gewährleistung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.9.2023 - 11 LA 364/23 -, n.v. und v. 24.7.2006 - 5 LA 306/05 -, juris Rn. 4). Besondere Bedeutung erlangt diese im Asylrechtsstreit, in dem das persönliche Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung aufgrund der Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden gesteigerte Bedeutung zukommt (BVerwG, Urt. v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16). Ein Gehörsverstoß kann darum auch vorliegen, wenn in einem Asylrechtsstreit für einen Asylsuchenden, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, entgegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 55 VwGO kein bzw. kein geeigneter Dolmetscher hinzugezogen wird oder wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1983 - 9 B 1610.81 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.9.2023 - 11 LA 364/23 -, n.v. und v. 24.7.2006 - 5 LA 306/05 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.7.2023 - 9 ZB 23.30420 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.11.2022 - 2 A 2495/21.A -, juris Rn. 11 ff.). Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist allerdings die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.6.2017 - 2 WD 6.17 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 17.1.2025 - 4 LA 64/24 -, n.v. m.w.N.). Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge erfordert zudem neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, mithin weshalb der geltend gemachte Gehörsverstoß entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.3.1993 - 2 BvR 1988/92 -, juris Rn. 34 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 9.7.2025 - 4 LA 10/24 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Denn die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen und für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nämlich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen.

Nach diesen Maßgaben greift die Verfahrensrüge nicht durch. Der Kläger hat hinsichtlich der von ihm angeführten vermeintlich falschen Dolmetscherauswahl nicht erfolglos sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, erfolglos ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hatte bereits in der Ladung vom 15. April 2024 zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2024 darauf hingewiesen, es habe einen Dolmetscher für die englische Sprache geladen. Daraufhin hat der Kläger keinen Einwand gegenüber dem Verwaltungsgericht erhoben. Auch aus der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2024 ergeben sich weder Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Kläger noch, dass der Kläger die Dolmetscherauswahl gerügt hätte. Weiter hat der Kläger auch nicht dargelegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte.

Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen ist.

Die Berufung ist des Weiteren nicht zuzulassen, soweit der Kläger rügt, es liege ein Verstoß gegen "§ 116 VwGO" vor.

Der Kläger hat es bereits versäumt, vorzutragen, auf welchen gesetzlichen Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG dieses Vorbringen abzielt. Der Sache nach kommt von den Verfahrensmängeln gemäß § 138 VwGO, auf die § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG abschließend verweist, ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO (nicht mit Gründen versehene Entscheidung) in Betracht. Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen § 116 VwGO liegt aber nicht vor.

Nach § 116 Abs. 2 VwGO ist das Urteil im Falle der Zustellung anstelle der Verkündung - wie hier - binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Für die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO genügt die Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind dann entsprechend § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwGO alsbald nachträglich niederzulegen (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 7 B 22.15 -, juris Rn. 3 f.; Senatsbeschl. v. 15.4.2021 - 4 LA 5/21 -, n. v., v. 12.2.2019 - 4 LA 41/19 -, n.v. und v. 15.4.2021 - 4 LA 5/21 -, n. v., jeweils m.w.N.). Die Entscheidung ist bei dieser Verfahrensweise jedenfalls dann nicht mit Gründen versehen, wenn zwischen der Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle und der Niederlegung des vollständigen Urteils ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten verstrichen ist (BVerwG, Urt. v. 30.5.2012 - 9 C 5.11 -, juris Rn. 23 m.w.N. und Beschl. v. 11.5.2015 - 7 B 18.14 -, juris Rn. 10; Senatsbeschl. v. 20.3.2025 - 4 LA 113/24 -, n. v. und v. 17.2.2023 - 4 LA 127/22 -, juris Rn. 12). Das ist hier jedoch nicht der Fall gewesen. Denn das vollständig abgefasste und qualifiziert elektronisch signierte Urteil ist den Beteiligten ausweislich des digitalen Vermerks auf dem Urteil - und auch nach dem eigenen Bekunden des Klägers - bereits am 27. Juni 2024 und damit innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2024 zugestellt worden. Zwangsläufig ist damit auch das qualifiziert elektronisch signierte Urteil innerhalb der Zweiwochenfrist bei der Geschäftsstelle eingegangen. Der Eingang auf der Geschäftsstelle am 27. Juni 2024 ergibt sich zudem aus dem Vermerk der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle vom 27. Juni 2024 (Seite 53 der elektronischen Gerichtsakte).

Des Weiteren ist die Berufung auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden oder einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. GK-AsylG, Mai 2025, § 78 Rn. 161 ff. m.w.N.). Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.3.2022 - 8 B 49.21 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, Mai 2025, § 78 Rn. 179 ff. m.w.N.). Die Darlegung der Divergenz, die § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt, erfordert daher die Angabe des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, die konkrete Bezeichnung der Entscheidung, die den obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatz enthalten soll, die Wiedergabe dieses Rechtssatzes und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. 18.3.2022 - 8 B 49.21 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 23.5.2025 - 4 LA 35/25 -, n. v.; GK-AsylG, Mai 2025, § 78 Rn. 614 ff. m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags des Klägers nicht gerecht. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des Senats vom 14. März 2022 - 4 LB 20/19 - abgewichen. Er bezieht sich dabei auf den folgenden vom Senat aufgestellten Rechtssatz, der die Verfolgungsgefahr in Ruanda für Heimatrückkehrer betrifft, die während eines Auslandsaufenthalts einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben:

"Die beachtliche Wahrscheinlichkeit bzw. tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verfolgung bei einer Rückkehr kann allerdings dann bestehen, wenn im Zusammenhang mit dem Asylgesuch weitere Umstände vorliegen, die den ruandischen Behörden zur Kenntnis gelangen und Anknüpfungspunkt für die Unterstellung einer regimekritischen Haltung durch staatliche Stellen Ruandas sein können. Derartige Anhaltspunkte können in einer exilpolitischen Tätigkeit des Asylbewerbers, in der Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder in regimekritischen Äußerungen sowohl im öffentlichen oder privaten Umfeld liegen"

(Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 55).

Der Kläger unterlässt es aber, den Rechtssatz konkret zu bezeichnen, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und mit dem es von diesem Rechtssatz des Senats abgewichen sein soll. Seine Einwände richten sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft bewertet hat. Damit macht er der Sache nach eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, die gerade nicht einen Fall der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG darstellt.

Im Übrigen liegt die vom Kläger gerügte Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von dem oben zitierten Rechtssatz des Senats auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Senats angeschlossen und den vom Kläger zitierten Rechtssatz benannt (Urteilsabdruck, S. 8 f.). Wie der Kläger selbst zutreffend vorträgt, hat das Verwaltungsgericht sein Vorbringen zu seiner Verfolgung vor der Ausreise aus Ruanda insgesamt als unglaubhaft bewertet (Urteilsabdruck, S. 7 ff.). Der von dem Kläger singulär in seiner Zulassungsbegründungsschrift herausgegriffene Umstand, dass der Kläger "nicht einmal Mitglied seiner Organisation" gewesen sei, stellt ersichtlich nur ein (Teil-)Argument des Verwaltungsgerichts für die Annahme der fehlenden Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens aber nicht einen generellen Rechtssatz dar. Auch darüber hinaus hat es keine Feststellungen getroffen, die darauf schließen lassen, dass im Fall des Klägers im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch weitere Umstände vorliegen, die den ruandischen Behörden zur Kenntnis gelangt sein und Anknüpfungspunkt für die Unterstellung einer regimekritischen Haltung durch staatliche Stellen Ruandas sein können, wie es etwa bei einer exilpolitischen Betätigung der Fall sein könnte.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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