Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.04.2026 – 1 A 1145/26.A
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0429.1A1145.26A.00
G r ü n d e
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung kann weder wegen der von dem Kläger erhobenen Gehörsrüge (Verfahrensmangel i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, dazu 1.) noch wegen des ansonsten nur noch geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (dazu 2.) zugelassen werden.
1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs zugelassen werden.
a) Der Kläger macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht hätte seine in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge
zum Beweis der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des von ihm mit dem Asylantrag vorgelegten Anwaltsschreibens über das Auswärtige Amt eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Tunis einzuholen und
zum Beweis der sich verschlechternden innenpolitischen Lage (Entwicklung des Präsidenten hin zum Diktator) einen aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes einzuholen, da die Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichts vor einem Jahr ende,
nicht ablehnen dürfen. Hinsichtlich des Beweisantrags zu 1. macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, nach der ein Tatsachengericht auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen muss, wenn die Schilderung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Die Annahme des Gerichts, das mit dem Asylfolgeantrag unterbreitete Verfolgungsvorbringen des Klägers stehe in unauflösbarem und in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgelösten Widerspruch zu dem Verfolgungsvortrag im Erstverfahren, in Tunesien keinerlei Probleme mit der Polizei, der tunesischen Regierung oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben und nicht politisch aktiv gewesen zu sein, sei unzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe bei dieser Argumentation nämlich übersehen, dass dem Kläger die Information, dass er in Tunesien aus politischen Gründen gesucht werde, bei seinem Vortrag im Erstverfahren noch nicht vorgelegen habe; er habe diese Information nämlich erst am 1. August 2024 von seiner Familie erhalten. Dies habe er im Asylfolgeantrag vom 13. August 2024 auch so ausgeführt. Damit aber sei der vermeintliche Widerspruch im Verfolgungsvortrag überzeugend ausgeräumt und wäre das Verwaltungsgericht zu der beantragten Beweiserhebung verpflichtet gewesen. Auch dem Beweisantrag zu 2. hätte das Verwaltungsgericht zur Meidung einer Versagung rechtlichen Gehörs nachgehen müssen. Es gehe nämlich einfach nicht an, dass ein Gericht - wie hier das Verwaltungsgericht - bewusst die Augen vor einer nachhaltigen Verschlechterung der politischen Lage im Heimatland eines Asylklägers verschließe. Dies geschehe hier aber, weil die Erkenntnismittelliste des Gerichts schon vor mehr als einem Jahr ende (und dem Gericht daher keine hinreichend aktuellen Erkenntnisse vorlägen, die die nachhaltige Verschlechterung der politischen Lage in Tunesien unter dem gegenwärtigen Präsidenten widerspiegelten, der sich immer mehr zu einem Diktator entwickele). Insoweit sei auch auf den mit Schriftsatz vom 18. August 2025 vorgelegten Bericht aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 22. April 2025 zu verweisen, nach dem 40 Angeklagte in einem Megaprozess innerhalb von nur drei Tagen zu Freiheitsstrafen von insgesamt 800 Jahren verurteilt worden seien.
b) Diese Rügen bleiben ohne Erfolg.
Eine fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen führt nur dann zu einer insoweit allein in Betracht kommenden Versagung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die unterlassene Berücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. August 2025 - 1 BvR 208/23 -, juris, Rn. 26, BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 -, juris, Rn. 5, m. w. N., und OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2026 - 1 A 1291/25.A -, juris, Rn. 19, und vom 28. September 2023 - 1 A 2256/21.A -, juris, Rn. 22; ferner etwa Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 30.
aa) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Beweisantrags zu 1. (zu der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des unter dem 13. August 2024 vorgelegten Schreiben eines tunesischen Rechtsanwalts) im vorstehenden Sinne prozessordnungswidrig war. Das gilt schon unabhängig davon, dass der Kläger beide Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung „zur Bescheidung im Urteil“ gestellt hat und damit auf eine an sich nach § 86 Abs. 2 VwGO gebotene Bescheidung dieser Anträge in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
Dazu, dass ein solcher Verzicht möglich ist, und zu dem damit einhergehenden Rügeverlust vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 13. Januar 2010 - OVG 3 N 105.08 -, juris, Rn. 5, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 213 f. und 216. -
Die Anträge sind dadurch bloße Beweisanregungen geworden, deren Würdigung im Urteil nur dann verfahrensfehlerhaft i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO sein kann, wenn es sich dem Gericht - anders als hier, vgl. die nachfolgenden Ausführungen des Senats - hätte aufdrängen müssen, den Sachverhalt entsprechend der Anregung (weiter) aufzuklären.
Vgl. insoweit allgemein: OVG Bremen, Beschluss vom 16. April 2025 - 1 LA 379/24 -, juris, Rn. 13 bis 15, und Redeker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 28.1.
Die Begründung, die das Verwaltungsgericht zur Ablehnung des Beweisantrags zu 1. angeführt und der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen zutreffend wiedergegeben hat (s. o.), ist nämlich - offensichtlich - nicht zu beanstanden. Das Verfolgungsvorbringen, mit dem der Kläger seinen Asylfolgeantrag begründet hat, steht auch in Ansehung des Zulassungsvortrags in einem unaufgelösten Widerspruch zu der Begründung des Asylerstantrags. Das gilt schon für die jetzige - zentrale - Behauptung des Klägers, wegen der vor seiner Flucht im Jahr 2020 erfolgten „Teilnahme an friedlichen Demonstrationen“ im Jahr 2019 gegen die heutige Regierung nun von der Polizei bedroht zu werden. Diese Angabe steht in diametralem Widerspruch zu der früheren - unstreitigen - Angabe des seit seiner Ersteinreise nach Deutschland nicht nach Tunesien zurückgekehrten Klägers bei seiner persönlichen Anhörung im Erstverfahren am 15. März 2024, in Tunesien nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Ein weiterer, noch gravierenderer, nicht aufgelöster Widerspruch tritt hinzu: Mit Schreiben vom 13. August 2024 hat der Kläger (unstreitig) eine Ablichtung eines Schreibens eines tunesischen Anwalts vorgelegt, nach dem der Kläger (u. a.) in Tunesien gefoltert und gequält worden ist. Diese Behauptung ist mit dem Asylvorbringen des Klägers im Erstverfahren, dass ihm in Tunesien abgesehen von seiner Arbeitslosigkeit persönlich nichts zugestoßen sei und dass er keinerlei Probleme mit der Polizei, der tunesischen Regierung oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, offensichtlich unvereinbar.
bb) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Ablehnung des Beweisantrags zu 2. ohne Stütze im Prozessrecht erfolgt ist. Es ist vielmehr ersichtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht diesen Beweisantrag mit der Bewertung, dieser sei so unbestimmt, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könne, als unsubstantiierten Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag (und damit als unzulässigen Beweisantrag) eingeordnet hat.
Beweisanträge müssen substantiiert sein. Dies fordert, dass ein bestimmtes Beweismittel benannt (hier: Einholung eines „Lageberichts“) sowie eine bestimmte Tatsache behauptet wird. Das Substantiierungsgebot soll zum einen ganz generell die missbräuchliche Einleitung von Beweisverfahren verhindern. Zum anderen soll es das Gericht in den Stand setzen, die Frage zu beurteilen, ob der Antrag nach den Kriterien analog § 244 Abs. 3 und 4 StPO abgelehnt werden kann. Deshalb ergibt sich das Mindestmaß an Bestimmtheit aus dem, was das Gericht wissen muss, um diese Frage entscheiden zu können. „Bestimmt“ meint die Individualisierbarkeit der Tatsache als eine in örtlicher, zeitlicher usw. Hinsicht fassbare Tatsache. Es genügt nicht, dass von dem Gericht mittels eines völlig vagen und unbestimmten Antrags verlangt wird, Material zu beschaffen, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache erst ergeben soll. Bei einem derartigen „Beweisermittlungsantrag“ zielt der Antragsteller letztlich darauf ab, dass die gerichtliche Ermittlungstätigkeit, die wegen der fehlenden Substantiierung des formulierten Beweisthemas einen nicht genau abgegrenzten Sachverhalt aufklären soll, Anhaltspunkte für Einzeltatsachen zu Tage fördert, von denen er dann eine „aufgreifen“ und in einem weiteren Beweisantrag unter Beweis stellen kann.
Vgl. statt aller Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 86 Rn. 92, m. w. N.; siehe etwa auch OVG M.-V., Beschluss vom 20. Februar 2026 - 4 LZ 458/25 OVG -, juris, Rn. 14 f. und 20 f.
Diesem Substantiierungsgebot entspricht der Beweisantrag zu 2. ersichtlich nicht. Mit dem formulierten Beweisthema - der „sich verschlechternde(n) innenpolitische(n) Lage“ in Tunesien bzw. der „Entwicklung des Präsidenten hin zum Diktator“ - hat der Kläger nämlich keine bestimmten Tatsachen im o. g. Sinne benannt.
Die begehrte Beweiserhebung wäre im Übrigen auch entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unzulässig gewesen, weil das Beweisthema der begehrten gerichtlichen Aufklärung durch Erhebung eines Sachverständigenbeweises entzogen gewesen wäre. Die Behauptung einer Verschlechterung der innenpolitischen Lage in Tunesien hätte nämlich nicht eine tatsächliche Behauptung, sondern eine den Rechtsfolgenausspruch betreffende (prognostische) Rechts- und Wertungsfrage betroffen.
Vgl. insoweit allgemein den Senatsbeschluss vom 24. April 2026 - 1 A 1291/25.A -, juris, Rn. 25 bis 27, m. w. N.
Unabhängig davon hätte der Beweisantrag schließlich - seine Zulässigkeit unterstellend bzw. offenlassend - auch als unerheblich abgelehnt werden können, weil das Asylfolgevorbringen des Klägers nach der maßgeblichen (und zutreffenden, s. o.) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon unglaubhaft und die angesprochene zunehmend repressive Politik des tunesischen Staates gegen Kräfte der politischen Opposition daher hier ohne Bedeutung war.
Zu dieser Entwicklung vgl. den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 27. März 2026, Zusammenfassung, S. 4: Transformation des vormals „semi-präsidentiellen“ politischen Systems in ein „hyperpräsidentielles System“, seit 2021 „Trendumkehr“ beim Menschrechtsschutz, sowie S. 5 ff., auch zu der wegen des Vorwurfs einer Verschwörung erfolgten Verurteilung von circa 40 Oppositionellen im April 2025 und zu nachfolgenden Berufungsverfahren (S. 5); zu diesen Strafverfahren vgl. ferner Die Zeit vom 19. April 2025, „Tunesisches Gericht verurteilt Oppositionelle zu bis zu 66 Jahren Haft“, Tagesschau vom 19. April 2025, „Rückkehr in die Ära der politischen Gefangenen“, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. April 2025, „800 Jahre Haft“, BBC vom 28. November 2025, „Tunisia hands prison terms to dozens of opposition figures“, Der Spiegel vom 29. November 2025, „Regierungsgegner in Tunesien zu langen Haftstrafen verurteilt, Deutsche Welle vom 30. November 2025, „Tunesien geht verschärft gegen Kritiker vor“, und Tagesschau vom 17. Dezember 2025, „Tunesiens Rückfall in die Autokratie“.
Aus dem gleichen Grund hätte sich dem Gericht auch eine weitere Aufklärung in die gewollte Richtung nicht aufdrängen müssen.
2. Die Berufung kann ferner nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zugelassen werden.
Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil (des Verwaltungsgerichts) von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung bzw. Divergenz ist, falls sich die Divergenzrüge - wie hier - nicht auf eine Tatsachenfeststellung verallgemeinerungsfähiger Art bezieht, nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz aufgezeigt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines nach dieser Norm divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2026 -1 A 2175/24.A -, juris, Rn. 4, und vom 10. Dezember 2020 - 1 A 3911/18. A -, juris, Rn. 50, und Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 19; jeweils zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2023 - 1 A 402/21 -, juris, Rn. 49, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158, 172.
Keine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt mit Blick auf den Zweck des Zulassungsgrundes, die Einheit der Rechtsordnung zu sichern, allerdings vor, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz eines divergenzrelevanten Gerichts übergangen, übersehen oder unrichtig angewendet oder insoweit den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2026 -1 A 2175/24.A -, juris, Rn. 6, Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 LA 128/24 -, juris, Rn. 10, und Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 19, jeweils m. w. N.; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 159, m. w. N.
Das weitere Erfordernis der Norm, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der Abweichung beruht, ist erfüllt, wenn der abweichend gebildete abstrakte Rechtssatz nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist, also mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2026 -1 A 2175/24.A -, juris, Rn. 8, Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 23; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 180 ff. (auch zur Prüfung der Erheblichkeit der Abweichung im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Berufungsgerichts, Rn. 182).
Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist schon hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Abweichung nicht hinreichend dargelegt.
Insoweit muss der Rechtsmittelführer zum einen die Entscheidung des divergenzrelevanten Gerichts, von der abgewichen sein soll, benennen, was in der Regel mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle zu geschehen haben wird. Es obliegt ihm ferner, einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so zu bezeichnen, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist. Zum anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen oder - soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist - herausarbeiten und aufzeigen, dass der Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung von dem in der Entscheidung des divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift abweicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2026 -1 A 2175/24.A -, juris, Rn. 13, Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 215, m. w. N.
Diesen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügen die Ausführungen des Klägers ersichtlich nicht. Dieser bezieht sich zwar (ohne Angabe der genauen Fundstelle) auf den inhaltlich bestimmten, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2025 - 1 B 12.25 - tragenden (der ständigen Rechtsprechung entsprechenden) Rechtssatz, nach welchem das Tatsachengericht auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen dann nicht nachgehen muss, wenn die Schilderungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind. Er benennt aber keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses von dem zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Eine solche Benennung wäre auch nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat dem in Rede stehenden, von ihm wiedergegebenen (UA S. 4, vor dem Zitat) Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nämlich nicht widersprochen, sondern diesen lediglich angewendet („So liegt der Fall hier“, UA S. 4, vorletzte Zeile). Der Kläger rügt damit der Sache nach lediglich, das Verwaltungsgericht habe einen abstrakten Rechtssatz eines divergenzrelevanten Gerichts unrichtig angewendet; ein solcher Vortrag aber ist, wie bereits oben ausgeführt, von vornherein ungeeignet, eine Abweichung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).