Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.08.2025 – 7 ME 38/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:0811.7ME38.25.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 14. Juli 2025 geändert.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um naturschutzrechtliche Befreiungen im Zusammenhang mit der Verlegung eines Seekabels von einem Offshore-Windpark (OWP) zu einer Gasförderplattform.
Die Beigeladene ist ein Energieunternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Sie betreibt eine Offshore-Gasförderplattform (G.) mit dem (langfristigen) Ziel einer grenzüberschreitenden Erdgasförderung im deutsch-niederländischen Sektor der Nordsee. Das Projekt ist Teil eines sogenannten GEMS (Gateway to the Ems)-Projekts, welches neben dem G. -Feld noch weitere Gasfelder in der Nordsee umfasst. Die Förderplattform ist im niederländischen Küstenmeer errichtet und ca. 500 m von deutschem Hoheitsgewässer und etwa 23 km von der Insel H. entfernt. Die Beigeladene beabsichtigt, die Stromversorgung der Plattform durch den Anschluss an den OWP I. unter Verlegung eines Seekabels herzustellen, das eine Länge von 7,8 km aufweisen und mit einer Spannung von 33 kV betrieben werden soll.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2022 - geändert durch mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Bescheid vom 19. Juli 2024 - erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die wasserrechtliche Genehmigung (§ 36 Abs. 1 WHG i.V.m. §§ 83, 57 Abs. 2 NWG) für die Verlegung des Seekabels. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller, eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UmwRG, hiergegen Klage erhoben (VG Oldenburg, 5 A 2171/24, jetzt 1 A 2798/24), über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 7. August 2024 (5 B 2236/24) hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Mit Bescheid vom 31. März 2025 änderte der Antragsgegner die wasserrechtliche Genehmigung erneut. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Auf den Antrag der Beigeladenen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2025 (1 B 2570/25) - unter Änderung des Beschlusses vom 7. August 2024 - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die wasserrechtliche Genehmigung ab und ordnete auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung vom 31. März 2025 an. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem beschließenden Senat keinen Erfolg (Beschluss des Senats vom 1. August 2025, 7 ME 34/25, juris).
Mit Bescheid vom 1. September 2022 - mit Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen durch Bescheid vom 19. Juli 2024 und geändert mit Bescheiden vom 30. Juli 2024 und 31. März 2025 - erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine naturschutzrechtliche Befreiung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) wegen einer durch die Seekabelverlegung angenommenen erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops "KMTk - Tiefwasserzone des Küstenmeers -, Artenreiche Kies- , Grobsand- und Schillgründe" (nachfolgend "Befreiung KMTk"). Außerdem erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen wegen zu erwartender Beeinträchtigungen des Biotops "Steiniges Riff des Sublitorals (KMR)" eine weitere Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG durch einen mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen und mit Bescheid vom 31. März 2025 geänderten Bescheid vom 19. Juli 2024 (nachfolgend "Befreiung KMR"). Der Antragsteller hat gegen die Bescheide jeweils Widerspruch eingelegt und, soweit es die Befreiung KMTk betrifft, nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage erhoben (Verwaltungsgericht Oldenburg, 5 A 2167/24), über die noch nicht entschieden ist. Auf den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2025 (5 B 5439/27) die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederhergestellt. Dagegen wendet sich die Beigeladene im vorliegenden Verfahren mit ihrer Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebietet es, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht stattgegeben.
Die Beigeladene zeigt mit ihrer Beschwerdebegründung entscheidungserhebliche Rechtsmängel des angegriffenen Beschlusses auf (hierzu unter 1.). Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Denn hinsichtlich der Anordnungen der sofortigen Vollziehung sowohl der Befreiung KMTk als auch der Befreiung KMR lässt sich im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass diese gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoßen, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und ein solcher Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG (hierzu unter 2.). Auch eine - nur hilfsweise angestellte - reine Folgenabwägung führt zum Erfolg der Beschwerde (hierzu unter 3.). Keiner Vertiefung bedarf danach, ob das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers - zumindest teilweise - bereits wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG in dem Klageverfahren (5 A 2167/24) ohne Erfolg bleiben müsste (hierzu unter 4.).
1. Zutreffend rügt die Beigeladene mit der Beschwerdebegründung, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Betrachtung des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG die Frage nach der Notwendigkeit der Befreiung von dem Verbot gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses unzutreffend verneint hat, da es zu Unrecht die Frage nach dem Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesse offengelassen und seiner Prüfung überdies einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt hat (hierzu unter a.). Tatsächlich sind die Befreiungen KMTk und KMR aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig (hierzu unter b.).
a. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten des BNatSchG, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Ob eine Befreiung notwendig im Sinne der Norm ist, lässt sich daher allein dann beurteilen, wenn zuvor die Maßnahme, deren Durchführung die naturschutzrechtliche Befreiung voraussetzt, identifiziert und sodann festgestellt wird, ob an der Verwirklichung dieser Maßnahme ein öffentliches Interesse besteht. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht allerdings ausdrücklich offengelassen (Seite 13 des Beschlussabdruckes). Dies ist schon für sich betrachtet fehlerhaft, da auf dieser Grundlage das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit nicht hinreichend erfasst werden kann.
"Notwendigkeit" meint dabei nicht "Unausweichlichkeit" oder - wie es das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung formuliert - "Alternativlosigkeit" (Seite 15 des Beschlussabdruckes); dem Tatbestandsmerkmal kommt - nach Feststellung eines bestehenden überwiegenden öffentlichen Interesses - vielmehr die Funktion eines letzten Korrektivs zu: Notwendig ist das Verfolgen des überwiegenden öffentlichen Interesses über den Weg der begehrten Befreiung dann, wenn die die Befreiung erfordernde Handlung vernünftigerweise geboten ist; nicht ausreichend ist eine bloße Nützlichkeit oder Dienlichkeit der Handlung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2023 - 4 KS 2/22 -, juris, Rn. 104; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2020 - 8 A 311/19 -, juris, Rn. 54; Beschluss vom 08.11.2017 - 8 A 2454/14 - , juris, Rn. 6, jeweils m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2020 - OVG 11 S 6/20 -, juris, Rn. 13; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 67, Rn. 7; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 67, Rn. 10; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 67 BNatSchG, Rn. 7; Konrad, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer, BNatSchG, 3. Aufl. 2013, § 67, Rn. 9). Diesen Maßstab erwähnt das Verwaltungsgericht zwar (Seite 13 des Beschlussabdruckes), wendet ihn allerdings nicht an, sondern prüft vielmehr die angesprochene "Alternativlosigkeit" der Verlegung des Seekabels.
b. Die Befreiung KMTk sowie die Befreiung KMR sind aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Die Maßnahme, für deren Verwirklichung es der Befreiungen bedarf und hinsichtlich derer daher zu klären ist, ob sie von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt ist, ist nicht - wie das Verwaltungsgericht seiner Prüfung offenbar zugrunde legt - die Versorgung der Gasförderplattform G. mit Strom, sondern die Versorgung der Plattform mit Strom aus dem OWP I. über ein Seekabel. Die Maßnahme, mit Blick auf die die Notwendigkeit der Befreiung zu beurteilen ist, gibt allein der Antragsteller vor. Damit ist zugleich der Rahmen der Alternativenprüfung gezogen, in den solche Vorhabenvarianten fallen, mit denen sich die konkreten Ziele noch - wenn auch unter gewissen Abstrichen am Zielerfüllungsgrad - verwirklichen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 - 5 S 2547/21 -, juris Rn. 61, zu § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG). Demgemäß kann auch dem Antragsteller nicht gefolgt werden, soweit er den Bezugspunkt für das öffentliche Interesse - noch weiter gehend - auf den Betrieb der Gasförderplattform ausdehnen möchte (vgl. Seiten 4 ff. der Beschwerdeerwiderung vom 06.08.2025). Hierzu weist die Beigeladene im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Gasförderplattform auf der Grundlage niederländischer Zulassungsentscheidungen in legaler Weise errichtet und betrieben werden darf. Es überzeugt nicht, dies im vorliegenden Verfahren, welches das Projekt der Verlegung eines Seekabels vom OWP I. zur Gasförderplattform zum Gegenstand hat, (erneut) infrage zu stellen.
Unschädlich ist, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine von der öffentlichen Hand, sondern von einem Privaten - der Beigeladenen - durchzuführende handelt. Denn auch an der Umsetzung der Vorhaben Privater kann ein öffentliches Interesse bestehen. Ein solches Interesse kommt typischerweise - aber nicht ausschließlich - in gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck, ausweislich derer ein bestimmtes Ziel von öffentlichem Interesse getragen ist (vgl. Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 67 BNatSchG, Rn. 7).
Dass die Versorgung der Gasförderplattform durch im OWP I. produzierten Strom von öffentlichem Interesse ist, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 2 Satz 1 EEG, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Das geplante Seekabel stellt offensichtlich keine Anlage (§ 3 Nr. 1 EEG) im Sinne der Regelung dar; es handelt sich bei dem Seekabel aber auch nicht um eine dazugehörige Nebenanlage. Eine solche liegt nach § 3 Nr. 15a EEG jedenfalls dann nicht vor, wenn sie sich jenseits der Übergabestation befindet; das Umspannwerk ist ausdrücklich von den dazugehörigen Nebenanlagen ausgenommen (vgl. auch BT-Drs. 20/11180, Seite 127). Das Seekabel soll aber gerade an das Umspannwerk des OWP angeschlossen werden.
Zumindest mittelbar ergibt sich aus § 2 Satz 1 EEG aber ein öffentliches Interesse an der Versorgung der Gasförderplattform mit Strom aus dem OWP I.: Das überragende öffentliche Interesse, das der Gesetzgeber der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne des EEG beimisst, wäre erheblichen Durchsetzungsschwierigkeiten ausgesetzt, wenn die Möglichkeit, aus erneuerbaren Energien gewonnenen Strom beziehen und verbrauchen zu können, nicht im Grundsatz ebenfalls im öffentlichen Interesse stünde; die Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien stellt keinen Selbstzweck dar. Das überragende öffentliche Interesse an Errichtung und Betrieb von Anlagen im Sinne des EEG strahlt daher auf die Möglichkeit zum Bezug und Verbrauch des durch Anlagen im Sinne des EEG produzierten Stroms aus. Das Gewicht des dem konkreten Bezugs- und Verbrauchsinteresse beizumessenden öffentlichen Interesses hängt dabei nicht zuletzt von dem Umfang des angestrebten Stromverbrauchs ab. Zwar hat der Senat dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners keine eindeutige Angabe zur Größenordnung des voraussichtlichen Strombedarfs der Förderplattform entnehmen können. Dass der geplante Verbrauch substantiell sein wird, legen recherchierbare Daten etwa der norwegischen Troll-Förderplattformen sowie der Vortrag in der Beschwerdeschrift, der fossile Energiebedarf bei Eigenerzeugung in der Produktionsphase würde 1300 TJ/Jahr betragen, jedoch nahe.
Zum anderen - und maßgeblich - geht das Bestehen eines öffentlichen Interesses an einer Stromversorgung der Förderplattform durch den OWP I. mit Eindeutigkeit aus Nr. 2.2 der Gemeinsamen Erklärung des Landes Niedersachsen und - neben anderen - der Beigeladenen vom 4. Juli 2022 (Anlage Bg1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 9. Juli 2025, Blatt 142 ff. der elektronischen Gerichtsakte; nachfolgend "Gemeinsame Erklärung") hervor. Dort heißt es (Seite 4):
"Zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks und zum Schutz der Umwelt werden die Unternehmen
[...]
2.2. die G. -Plattform mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen - soweit verfügbar des Offshore Windparks I. - versorgen".
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass auch der Betrieb der Plattform G. zum Zwecke der Deckung des heimischen Gasbedarfes selbst nach Ansicht der politischen Organe im öffentlichen Interesse steht, wie ebenfalls aus der Gemeinsamen Erklärung sowie der Entschließung des Niedersächsischen Landtages von 21. September 2022 ("Mitverantwortung für die Energiesicherheit in Niedersachsen übernehmen - heimische Erdgasförderung aktiv gestalten", LT-Drs. 18/11414) deutlich wird.
Das öffentliche Interesse an der Herstellung einer Stromversorgung der Plattform G. durch den OWP I. mittels eines Seekabels stellt sich auch als überwiegend dar. Insbesondere überwiegt es das Interesse am Erhalt der betroffenen Flächen der Biotoptypen KMTk und KMR. Dies ergibt sich Folgendem: In der Gemeinsamen Erklärung finden sowohl das Interesse an der Herstellung der Stromversorgung durch den OWP I. als auch das Interesse am Schutz des Wattenmeeres Erwähnung (letzteres insbesondere unter (E)). Zum einen stellt die Gemeinsame Erklärung in Nr. 2.2 die genannte Art der Stromversorgung aber allein unter den Vorbehalt der Verfügbarkeit von Strom aus dem OWP. Zum anderen - und gewichtiger - vertritt die Niedersächsische Landesregierung in der Gemeinsamen Erklärung die Einschätzung, die bisher vom Niedersächsischen Landtag vertretene Position, "dass der ungestörten Nutzung des sensiblen Bereichs des Küstenmeeres der Vorzug vor bergbaulichen und privaten Interessen gebührt", müsse einer Neubewertung unterworfen werden (Seite 2 der Gemeinsamen Erklärung). In seiner genannten Entschließung vom 22. Juni 2022 (LT-Drs. 18/11414) hat der Niedersächsische Landtag seine vormalige Position sodann selbst revidiert. Noch konkreter auseinandergesetzt hat sich der Niedersächsische Landtag mit dem Vorhaben der Beigeladenen in seinem Beschluss vom 19. Mai 2022 (LT-Drs. 18/11274): Mit diesem hat er seinen vorhergehenden Beschluss vom 13. Oktober 2021 aufgehoben, in dem er ausdrücklich festgestellt hat, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen das Vorhaben der Beigeladenen spreche.
Nur ergänzend ist anzuführen, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der Maßnahme das Interesse an der Aufrechterhaltung des Verbots aus § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG auch deshalb überwiegt, weil der Biotoptyp KMR auf einer Fläche von rund 1,37 ha und der Biotoptyp KMTk auf einer Fläche von 0,54 ha betroffen sind und sich die Betroffenheit damit auf eine vergleichsweise überschaubare Fläche beschränkt. Die Eingriffe in die Biotoptypen werden durch die Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Genehmigung überdies teils durch eine Ersatzmaßnahme ("Wiederherstellung, Verbesserung oder Neuentwicklung geogener Riffe vom Biotoptyp "Steiniges Riff des Sublitorals (KMR)"" auf einer Fläche von 9,15 ha, Nebenbestimmung Nr. 30 der wasserrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 31. März 2025), teils durch eine Geldzahlungspflicht (in Höhe von 390.740,00 EUR, Nebenbestimmung Nr. 1 der wasserrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 19. Juli 2024) einer vollständigen Kompensation zugeführt (eine Kompensation ebenfalls für berücksichtigungsfähig hält BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris, Rn. 653). Weniger Gewicht kommt dem Interesse an der Aufrechterhaltung des naturschutzrechtlichen Verbotes auch deshalb zu, weil die geplante Verlegung des Seekabels den Bereich der geschützten Biotope nicht in einer seine biologische Funktion gefährdenden Weise, sondern lediglich linear und in einer Breite von lediglich - unter Berücksichtigung der von den Fahrketten des Verlegefahrzeuges ausgehenden Beeinträchtigungen - 8,3 m betrifft (vgl. zum Aspekt der linearen Betroffenheit OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.05.2022 - 3 K 488/17 -, juris, Rn. 67; Bayerischer VGH, Urteil vom 14.01.2003 - 1 N 01.2072 -, juris, Rn. 39; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 67, Rn. 4).
Die Verlegung des Seekabels zur Herstellung der Stromversorgung der Gasförderplattform ist auch notwendig im oben dargelegten Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Als einzige im Grundsatz ernsthaft in Betracht zu ziehende wirkungsgleiche Alternative kommt die Wahl einer anderen Trasse für das Seekabel in Betracht, die nicht oder nur in geringerem Maße zu einer erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führt. Die vorliegende Trassenplanung ist aber das Ergebnis eingehender Alternativenabwägungen und -untersuchungen, in denen vorrangig naturschutzfachlichen Erwägungen gefolgt wurde (Seite 11-25 der umweltfachlichen Unterlagen, Anlage Bg10 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 9. Juli 2025, Blatt 252 ff. der elektronischen Gerichtsakte). Nichts spricht vor diesem Hintergrund dafür, dass eine weniger invasive Trassenvariante existierte. Die im Beschluss des Verwaltungsgerichts angesprochene Freileitung scheidet als Alternative offensichtlich aus. Abseits zu erwartender erheblicher wasserrechtlicher Problemstellungen wären hier deutlich massivere Eingriffe in den Naturhaushalt erforderlich, wie die Beigeladene in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar aufzeigt (vgl. hierzu sowie zu einer möglichen "Stromzwischenspeicherung" auch Seite 10 der umweltfachlichen Unterlagen, Blatt 251 der elektronischen Gerichtsakte).
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus anderen Gründen richtig. Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung sowohl der Befreiung KMTk als auch der Befreiung KMR lassen bei summarischer Prüfung keinen Verstoß gegen für diese Entscheidung bedeutende umweltbezogene Rechtsvorschriften erkennen, der Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Die Regelungen des UmwRG finden Anwendung, da es sich bei den in Rede stehenden Befreiungen um Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.2022 - 7 C 7.21 -, juris, Rn. 17).
In formeller Hinsicht ist nichts gegen die Anordnungen der sofortigen Vollziehung zu erinnern, insbesondere genügen sie dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Auch materiell sind die Anordnungen keinen im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG berücksichtigungsfähigen rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
Insoweit ist zunächst auf die oben gemachten Ausführungen zu verweisen. Über die bereits in den Blick genommenen Tatbestandsmerkmale des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hinaus muss einzig noch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines atypischen Sonderfalls gegeben sein. Dies ist der Fall.
Durch das Merkmal des atypischen Sonderfalls wird dem Charakter der Befreiung als letzter rechtlicher Möglichkeit zur Überwindung des jeweils infrage stehenden naturschutzrechtlichen Verbots jenseits der Ausnahme (hier nach § 30 Abs. 3 BNatSchG) zur Vermeidung von sich aus einer Aufrechterhaltung des jeweiligen Verbots ergebenden unzumutbaren Härten Rechnung getragen. Im Gegensatz zu von Ausnahmetatbeständen erfassten Fällen liegt ein atypischer Sonderfall nur dann vor, wenn ein vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehener Einzelfall betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.2022 - 9 VR 1.22 -, juris, Rn. 35; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2023 - 4 KS 2/22 -, juris, Rn. 103; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.10.2019 - 4 LA 71/19 -, juris, Rn. 12). Dies trifft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auf den Neubau von Straßenvorhaben regelmäßig zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.2022 - 9 VR 1.22 -, juris, Rn. 39; Urteil vom 18.06.1997 - 4 C 3.95 -, juris, Rn. 28; Beschluss vom 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 -, juris, Rn. 40).
Insbesondere vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu Straßenbauvorhaben ist im Wege eines erst-recht-Schlusses ein atypischer Sonderfall zu bejahen. Das streitgegenständliche Vorhaben übertrifft die in der Rechtsprechung für die Annahme eines atypischen Sonderfalls akzeptierten Sachverhalte unter den Gesichtspunkten einer Unvorhersehbarkeit für den Gesetzgeber und Singularität deutlich. Dass sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, dass in Zukunft vereinzelt gleichartige Vorhaben im niedersächsischen Wattenmeer oder auch insgesamt im deutschen Teil der Nordsee geplant werden, steht der Annahme einer Singularität nicht entgegen.
Eine fehlerhafte Betätigung des dem Antragsgegner auf Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens ist nicht feststellbar.
Ferner ist die vom Verwaltungsgericht offengelassene Frage, ob die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen (§§ 13 ff. BNatSchG) sowie die FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 BNatSchG) in den oder einer der Befreiungen, nicht aber in der wasserrechtlichen Genehmigung hätte abgearbeitet werden müssen (Seite 13 des Beschlussabdruckes), zu verneinen. Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe seines im Hinblick auf die wasserrechtliche Genehmigung ergangenen Beschlusses vom 1. August 2025 (7 ME 34/25, juris).
3. Aus den vorstehend aufgezeigten Gründen stellen sich die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe des Antragstellers in der Hauptsache nicht als offen dar und ist die vom Verwaltungsgericht hilfsweise durchgeführte reine Folgenabwägung nicht vorzunehmen.
Wollte man gleichwohl von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen und in eine reine Folgenabwägung eintreten, fiele diese zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die oben dargelegten Gründe für das Überwiegen des öffentlichen Interesses führen trotz der jedenfalls in Teilen unwiederbringlichen Folgen der geplanten Kabelverlegung für die in Rede stehenden Biotoptypen dazu, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Befreiungen auch bei unterstelltem Erfolg der Hauptsacherechtsbehelfe des Antragstellers Vorzug vor einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacherechtsbehelfe bei deren unterstellter Erfolglosigkeit genießt.
4. Der Senat merkt ergänzend an, dass, soweit es die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache betrifft, diese in Bezug auf die gegen die Befreiung KMTk erhobene Klage (5 A 2167/24) bereits aus anderen Gründen zu bezweifeln sein dürften. Der Antragsteller hat nämlich die nach § 6 Satz 1 UmwRG zu beachtende Frist für die Klagebegründung von zehn Wochen ab Klageerhebung nicht eingehalten. Er hat die Klage am 22. Juli 2024 erhoben und erstmalig mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 begründet. Soweit das Verwaltungsgericht dem Kläger auf einen auf § 6 Satz 3 (gemeint § 6 Satz 4) UmwRG gestützten und u.a. mit dem Unterbleiben einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Verwaltungsverfahren begründeten Fristverlängerungsantrag die Frist antragsgemäß verlängert hat (zunächst bis zum 22.10.2024, dann nochmals bis zum 29.10.2024), dürften die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung wohl nicht vorgelegen haben. Nach § 6 Satz 4 UmwRG kann die Frist nach Satz 1 durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Eine Beteiligungsmöglichkeit des Antragstellers im behördlichen Verfahren war hier gegeben. Zwar trifft es zu, dass ein Verfahren mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durchgeführt wurde. Der Antragsteller selbst hat die Befreiungsentscheidung des Antragsgegners indes vor Klageerhebung mit dem Widerspruch angefochten. Als Widerspruchsführer konnte er sich in dem Verwaltungsverfahren bis zu dessen Abschluss beteiligen und hat dies auch getan. Danach spricht viel dafür, dass das Klagevorbringen des Antragstellers in dem Klageverfahren 5 A 2167/24 wegen Eintritts der innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG keine Berücksichtigung finden kann. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, juris) und auch des Senats (vgl. Beschluss vom 24.01.2025 - 7 LA 1/24 -, juris) ist geklärt, dass eine gleichwohl, d.h. nicht dem § 6 Satz 4 UmwRG entsprechende Fristverlängerung wirkungslos ist (vgl. auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 6 UmwRG, Rn. 43; Külpmann, NVwZ 2025, 529, 532). Eine Vertiefung der Frage, ob das Klagevorbringen des Antragstellers in dem Klageverfahren (5 A 2167/24) als verspätet anzusehen ist oder aber ein - bei summarischer Prüfung nicht ersichtlicher - Entschuldigungsgrund im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m § 87b Abs.3 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen könnte, ist in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. Es fehlt insoweit an einer Grundlage in der Beschwerdebegründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG und Nrn. 1.2.2, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat berücksichtigt die Befreiungen einzeln, da insoweit verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass die Befreiungen das gleiche Gesamtvorhaben wie die wasserrechtliche Genehmigung betreffen, dieses aber nicht in Gänze zum Gegenstand haben, bemisst der Senat den Streitwert der einzelnen (und im Falle der Befreiung KMR noch zu unterstellenden) Klage mit jeweils lediglich 15.000,00 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis:
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