Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.01.2026 – 5 OB 116/25

ECLI:DE:OVGNI:2026:0114.5OB116.25.00

Gründe

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Stade durch den Vorsitzenden der 3. Kammer mit streitgegenständlichem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (- -), dem Antragsgegner zugestellt am 4. Dezember 2025 (vgl. Postzustellungsurkunde [Bl. 99/eGA-VG]), angeordnet, die Beschlagnahme und Auswertung von im Zuge der Durchsuchung am 3. September 2025 auf sichergestellten Datenträgern des Antragsgegners (Smartphone: Samsung S25 Ultra, Smartphone: Samsung S21, USB-Stick Toshiba [8 GB] in schwarz, Festplatte 1TB WD, Smartwatch Samsung Galaxywatch, Laptop DELL, Computer [Tower-PC]) aufgefundenen Bild-, Video- und Textdateien sowie Telefonverbindungsdaten, die auf nicht angezeigte Nebentätigkeiten in der Landwirtschaft und Finanzberatung, auf den pflichtwidrigen Umgang mit der Dienstwaffe, auf eine strafrechtlich relevante Verletzung von Privatgeheimnissen und eine dienstpflichtwidrige Verwendung des polizeilichen Auskunftssystems hindeuten und die als Beweismittel von Bedeutung sein können.

Auf die am 18. Dezember 2025 dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hin hebt der Senat diesen Beschluss auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht Stade zur erneuten Entscheidung zurück.

Der Vorsitzende der u. a. für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade war sachlich für die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG die Beschlagnahme der Gegenstände (in Form von Kommunikationsinhalten, Chatverläufen und Dateien), aus denen sich der Anfangsverdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen ergibt und die als Beweismittel von Bedeutung sein können, anzuordnen, nicht zuständig. Die beantragte Anordnung hätte stattdessen durch die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts Stade nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz getroffen werden müssen.

Zwar ist das Verfahren auf Entlassung eines Landesbeamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in § 31 Abs. 3 NBG ergänzend geregelt und allein dienstrechtlich ausgestaltet. Insbesondere obliegt danach dem Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 NBG) die Sachverhaltsaufklärung im Entlassungsverfahren und nicht etwa nach § 22 NDiszG der Disziplinarbehörde. Auch mit dem Entlassungsverfahren zusammenhängende Regelungen wie die des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) und der vorläufigen Enthebung des Dienstes und der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (§ 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NBG) sind dienstrechtlich normiert. Indes ist in § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG ergänzend zu § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 24 VwVfG geregelt, dass vor der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 NDiszG aufzuklären ist. Durch die Bezugnahme des § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG auf die disziplinarrechtlichen Regelungen in §§ 21 bis 30 NDiszG werden dem Dienstvorgesetzten zur Aufklärung des Sachverhalts bezüglich eines beamtenrechtlichen Entlassungsverfahrens Instrumentarien des niedersächsischen Disziplinarrechts eröffnet, d. h., ihm stehen insoweit dieselben Möglichkeiten zur Verfügung, wie sie die Disziplinarbehörde bei disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen Beamte auf Lebenszeit hätte (vgl. GKÖD, § 31 BBG Rn. 14; Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Januar 2025, § 34 Rn. 10). Eine dieser Möglichkeiten, nämlich die Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln, ist in § 28 Abs. 1 NDiszG statuiert. Der Dienstvorgesetzte kann danach eine Durchsuchung oder eine Beschlagnahme, die aus seiner Sicht zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich ist, lediglich erwirken. Die Durchsuchung einer Wohnung darf nach Art. 13 Abs. 2 GG und die einer Person darf nach Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 GG grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Ebenso unterliegen Beschlagnahmen von Beweismitteln in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einem Richtervorbehalt (§ 98 Abs. 1 StPO). Dementsprechend bestimmt § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG, dass der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnet.

Dass das Entlassungsverfahren nach § 31 Abs. 3 NBG sowie die damit zusammenhängenden o. a. Verfahren beamtenrechtlich normiert sind und sich der Zugang zu den Verwaltungsgerichten nach §§ 126 Abs. 1 BRRG, 54 Abs. 1 BeamtStG und § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO bestimmt, mithin die für das öffentliche Dienstrecht/Beamtenrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts über die Anfechtung einer Entlassungsverfügung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zur Entscheidung berufen ist, führt nicht dazu, dass diese Kammer oder der Vorsitzende dieser Kammer ebenso für die Anordnung einer Durchsuchung und/oder Beschlagnahme nach § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG zuständig wäre.

Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG hat über einen solchen Antrag "die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen" zu entscheiden. Dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG bei der Sachverhaltsaufklärung eine "entsprechende Anwendung" u. a. dieser Norm anordnet, rechtfertigt nach Auffassung des Senats nicht, abweichend vom Wortlaut eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach §§ 126 Abs. 1 BRRG, 54 Abs. 1 BeamtStG und § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO der für das öffentliche Dienstrecht/Beamtenrecht zuständigen Kammer zu bejahen.

Wortlaut und Gesetzessystematik sprechen für eine Auslegung dahin, dass über Anträge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG auch in Entlassungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet. Die Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG enthält eine vom Gesetzgeber selbst angeordnete Analogie zu einer anderen Vorschrift (§ 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG) und damit eine Rechtsfolgenverweisung. Die Rechtsfolge der durch den Verweis in Bezug genommenen Norm - hier die ausdrückliche Ermächtigung einer bestimmten justiziellen Stelle (Vorsitzender der Kammer für Disziplinarsachen) - soll eintreten, ohne dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Eine Auslegung des Wortlauts "entsprechende Anwendung" in Bezug auf die Aufklärung des Sachverhaltes spricht für sich nicht für die Zuständigkeit der für das öffentliche Dienstrecht/Beamtenrecht zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts. Auch Gründe der Gesetzessystematik legen eine Zuständigkeit der für das öffentliche Dienstrecht/Beamtenrecht zuständigen Kammer nicht nahe. Der Gesetzgeber trifft nicht selten hinsichtlich gerichtlicher Zuständigkeiten und Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen abweichende Regelungen zu denen der betreffenden Rechtsmaterie. Dies gilt insbesondere für das Niedersächsische Disziplinargesetz. Beispielhaft sind zu nennen: In § 26 NDiszG über die Heranziehung von Zeugen und Sachverständigen finden Regelungen der Strafprozessordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 NDiszG) Anwendung, die Zuständigkeit des Jugendrichters bei der Vernehmung minderjähriger Zeugen in bestimmten Fällen (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 3 NDiszG) und hinsichtlich der Protokollierung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz NDiszG). Auch in anderen Rechtsbereichen finden sich solche abweichende Zuständigkeitsbestimmungen (vgl. § 56a Abs. 9 Satz 1 AufenthG für die elektronische Aufenthaltsüberwachung, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Falle von Freiheitsentziehungen, bei verschiedenen Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz und der Verwaltungsvollstreckung).

Den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 15/1130, 15/2243, 15/2260) lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber insoweit eine Zuständigkeit der Kammer oder des Kammervorsitzenden für öffentliches Dienstrecht/Beamtenrecht gewollt hat.

Ebenso wenig sprechen teleologische Erwägungen für eine sachliche Zuständigkeit der für das öffentliche Dienstrecht/Beamtenrecht zuständigen Kammer. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unterschiedlicher gerichtlicher Zuständigkeiten und anzuwendender Vorschriften des Prozessrechts innerhalb einer Rechtsmaterie lässt sich der Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG über die entsprechende Anwendung der §§ 21 bis 30 NDiszG nicht entnehmen, dass nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung die Zuständigkeiten für die Anordnung nach § 28 Abs. 1 NDiszG und für die Anfechtung der Entlassungsverfügung bei demselben Gericht liegen sollten. Gegen eine solche Annahme spricht, dass in § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG nicht lediglich das "Gericht" als solches genannt wird (vgl. etwa § 27 Abs. 1 Satz 1 BDG), sondern der "Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen". Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG eine Zuständigkeit der für das öffentliche Dienstrecht/Beamtenrecht zuständigen Kammer bzw. dessen Vorsitzenden angenommen hätte, weil dieser mit Blick auf eine etwa später erhobene Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung selbst zur Entscheidung berufen wäre. Insoweit unterscheiden sich die Prüfprogramme für die Anordnung und/oder Beschlagnahme einerseits und die Überprüfung der Entlassungsverfügung andererseits. Für eine Zuständigkeit des Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen für die Anordnung einer Durchsuchung und/oder Beschlagnahme spricht vielmehr, dass er den dringenden Tatverdacht der Begehung eines Dienstvergehens und die Verhältnismäßigkeit zwischen Maßnahme und zu erwartender disziplinarer Ahndung bei einem Beamten auf Lebenszeit (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 NDiszG) zu prüfen hat. Gerade den letztgenannten Prüfungspunkt könnte der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen in der Eilsituation - betreffend Beamte auf Lebenszeit und Probe - im Allgemeinen verlässlicher beurteilen als die Richter bzw. der Vorsitzende der für das Öffentliche Dienstrecht/Beamten zuständigen Kammer, wenn diese nicht zugleich Mitglieder der Kammer für Disziplinarsachen sind. Dabei ist mit einzustellen, dass die Besetzung der Kammern für Disziplinarsachen und der Kammer für das Öffentliche Dienstrecht/Beamtenrecht häufig nicht personenidentisch ist. wollte der Gesetzgeber durch die in § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG normierte entsprechende Anwendung der §§ 21 bis 30 NDiszG auch eine vom Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG abweichende gerichtliche Zuständigkeit regeln, wäre im Übrigen mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ausfüllung des Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 2 GG zu erwarten gewesen, dass diese Absicht im Wortlaut der Verweisungsnorm - etwa durch eine "Maßgabe" - zum Ausdruck gebracht worden wäre; dies ist aber nicht der Fall.

Mithin verbleibt es für die Anordnung einer Durchsuchung und/oder Beschlagnahme bei Verfahren auf Entlassung eines Landesbeamten auf Probe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bei der Zuständigkeit des Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 NBG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Dessen richterliche Anordnung schafft lediglich die rechtliche Grundlage (Befugnis) dafür, dass der Dienstvorgesetzte die Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 1 NDiszG durchführen kann; insoweit ist eine Zuständigkeit der Disziplinarbehörde weiterhin nicht gegeben. Dass die dann vorgenommene Durchsuchung und/oder Beschlagnahme auf einem Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen basieren, führt nicht dazu, dass gegen Beamte auf Probe ein Disziplinarverfahren geführt würde. Insoweit ist auf die Regelung des § 23 Abs. 3 NDiszG zu verweisen, wonach das Disziplinarverfahren bei Beamten auf Probe, gegen die ein "Verfahren zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 3 NBG" eingeleitet worden ist, zwingend bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entlassung auszusetzen ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Entlassungsverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG und ein Disziplinarverfahren wegen derselben Vorwürfe nicht parallel geführt werden.

Hat hier über den Antrag auf Anordnung nach §§ 31 Abs. 3 Satz 1 NBG, 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG der sachlich unzuständige Richter entschieden, ist der betreffende Beschluss aufzuheben und das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 173 Satz 1 VwGO, 572 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht - durch den sachlich zuständigen Richter (Vorsitzende der nach §§ 187 Abs. 1 VwGO, 41 NDiszG gebildeten Kammer für Disziplinarsachen) - zurückzuverweisen (zur Anwendbarkeit des § 572 Abs. 3 ZPO im Beschwerdeverfahren vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.6.2025 - 2 ME 26/25 -, juris Rn. 18 ff. m. w. N.; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rn. 1). Über eine etwaige Beschwerde gegen eine nachfolgende Entscheidung der Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts hätte dann der Senat für Disziplinarsachen nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz zu entscheiden (§§ 187 Abs. 1 VwGO, 41, 62 Abs. 1 NDiszG).

Die Kostenentscheidung wird mit der dieses Verfahren abschließenden Entscheidung getroffen, die noch aussteht (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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