Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.02.2026 – 3 OB 1/26
ECLI:DE:OVGNI:2026:0211.3OB1.26.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Vorsitzender der 18. Kammer - vom 25. Juli 2025 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wird abgelehnt.
Der Antrag des Antragsgegners, die unverzügliche Herausgabe seiner bei der Durchsuchung vom 3. September 2025 beschlagnahmten Gegenstände an ihn anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden für das zweitinstanzliche Verfahren nicht erhoben.
Gründe
I. Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Vorsitzender der 18. Kammer (Fachkammer für Landesdisziplinarsachen) - vom 25. Juli 2025 wörtlich gestellten Anträge (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift vom 7.9.2025, S. 3 eGAOVG),
"unter Aufhebung des vorgenannten Beschlusses ... die von Seiten de[r] Antragssteller[in] gestellten Anträge abzulehnen und festzustellen, dass der genannte Beschluss rechtswidrig war, sowie anzuordnen, dass die Gegenstände unverzüglich an den ... Antragsgegner ... herauszugeben sind,
hilfsweise anzuordnen, dass die Durchsicht der vorläufig beschlagnahmten Datenträger auf eine elektronische Suche nach in dem Beschluss ausdrücklich genannten Kommunikationsinhalten beschränkt wird",
ist gemäß § 62 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) in Verbindung mit § 4 NDiszG, §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei verständiger Würdigung als Antrag auszulegen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2025 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung abzulehnen. Mit diesem Begehren ist die Beschwerde zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Die Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Vorsitzenden der Kammer für Landesdisziplinarsachen des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 1 NDiszG statthaft, weil weder im Niedersächsischen Disziplinargesetz noch in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2011 - 19 ZD 3/11 -; Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 29.10.2025 - 3 OD 5/25 -, juris Rn. 3). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auf § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gestützt wurde (vgl. dazu unten I.2.a)aa)).
b) Die am 8. September 2025 eingelegte Beschwerde wahrt auch die gemäß § 62 Abs. 1, § 4 NDiszG in Verbindung mit § 147 Abs. 1 VwGO einzuhaltende Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung, die hier gegenüber dem Antragsgegner anlässlich der am 3. September 2025 ausgeführten Durchsuchung erfolgte. Eine gesetzliche Pflicht und Frist für die Übermittlung einer Beschwerdebegründung existiert nicht; die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist im Rahmen der streitgegenständlichen Beschwerde nicht anwendbar, weil es sich bei der Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme nicht um einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80a und 123 VwGO handelt (Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -, juris Rn. 13).
c) Trotz der bereits am 3. September 2025 - und damit zeitlich vor Einlegung der Beschwerde am 8. September 2025 - durchgeführten Durchsuchung und Beschlagnahme fehlt der Beschwerde nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Auch eine vollzogene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist noch beschwerdefähig. Mit Blick auf ihr Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 13 GG bei Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen und wegen ihrer Wirkungen für das weitere Disziplinarverfahren (oder - wie hier - für das Entlassungsverfahren gegen einen Probebeamten) hat sie sich nicht bereits mit dem Abschluss der Durchsuchung erledigt; die Beschwerde hiergegen darf daher nicht unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung verworfen werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -, juris Rn. 14 m. w. N).
2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
a) Bereits in formeller Hinsicht begegnet der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss durchgreifenden Bedenken.
aa) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen nach dem Nds. Disziplinargesetz des Verwaltungsgerichts ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG für eine Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme zuständig, auch wenn es sich dabei um die Ermöglichung von Sachverhaltsermittlungen in einem dienstrechtlichen Entlassungsverfahren gegen einen Probebeamten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und nicht um eine solche in einem Disziplinarverfahren handelt (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 14.1.2026 - 5 OB 116/25 -, juris Rn. 3 ff.).
bb) Dass sich die Anordnung der Durchsuchung und ein Großteil der Anordnungen der Beschlagnahme nach dem Wortlaut ihres Tenors und damit der Form nach gegen den "Antragsteller" und nicht - wie angesichts der angegebenen Wohnungsadresse "B-Straße, B-Stadt" offenkundig zutreffend - gegen den Antragsgegner richten, ist als offenbare Unrichtigkeit anzusehen und führt nicht zu einer beachtlichen formellen Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 25. Juli 2025.
cc) Der für den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung erforderliche hinreichend bestimmte und begründete Antrag der Dienststelle genügt nur teilweise den rechtlichen Anforderungen.
Nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 7 NDiszG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG werden Durchsuchungen und Beschlagnahmen vom Vorsitzenden der für Disziplinarsachen zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 NBG) angeordnet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2026 - 3 OD 2/26 -, n.v., S. 4 des BA).
Der Antrag der Antragstellerin vom 22. Juli 2025 (S. 1 ff. eGA-VG) reichte nicht so weit wie der darauf ergangene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2025; mithin ist dieser gerichtliche Beschluss (entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG, § 88 VwGO analog) nicht vollständig von einem zureichenden behördlichen Antrag gedeckt gewesen, so dass ein derart weitreichendes Tätigwerden des Gerichts durch den Antrag vom 22. Juli 2025 nicht ausgelöst werden konnte. Im Einzelnen:
(1) Das Disziplinarverfahren insgesamt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14.1.2025 - 3 LD 14/22 -, juris Rn. 47) und damit auch das disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren der §§ 21 bis 30 NDiszG, welches gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG auf die Sachverhaltsermittlung hinsichtlich eines nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG die Entlassung eines Probebeamten rechtfertigenden hinreichend schweren Dienstvergehens entsprechend anzuwenden ist, wird durch den Beschleunigungsgrundsatz geprägt (vgl. hierzu die ausdrückliche allgemeine Normierung in § 4 des Bundesdisziplinargesetzes - BDG -, im NDiszG hingegen nur der Sache nach, etwa in den §§ 57, 60 Abs. 3). Durchsuchungen und Beschlagnahmen unterliegen ferner mit Blick auf die damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Beamten aus Art. 13, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie ggf. Art. 10 GG strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen, namentlich mit Blick auf mit ihnen verfolgte Ermittlungszwecke sowie ihre Erforderlichkeit; sie sind insbesondere auf ein notwendiges Minimum zu beschränken (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 2 NDiszG).
Aus beiden Vorgaben folgt nach Ansicht des Senats, dass ein zureichender Antrag der Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG bestimmten Anforderungen genügen muss, damit hierauf gestützt zeitnah und ohne aufwändige umfassende Prüfung durch das Verwaltungsgericht, wie sie bei der Amtsermittlung in einem disziplinar- oder dienstrechtlichen Hauptsacheverfahren vorzunehmen wäre, eine richterliche Anordnung der beantragten Durchsuchung und Beschlagnahme ergehen kann. Die den Antrag stellende Behörde (hier: der Dienstvorgesetzte) hat die tatsächlichen Umstände (Sachverhalt) darzulegen, die den dringenden Tatverdacht der Begehung eines Dienstvergehens (eine oder mehrere schuldhafte Dienstpflichtverletzungen) begründen sollen, welches bei einem Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach sich zöge (§ 31 Abs. 3 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Dabei sind die vorliegenden Erkenntnisse bezüglich der tatsächlichen Vorwürfe, für die Beweismittel gesichert werden sollen, ebenso konkret und substantiiert wie geordnet aufzuführen. Zudem ist bezogen auf jeden dieser Vorwürfe die Verhältnismäßigkeit (i. w. S.) - insbesondere die Erforderlichkeit - einer Durchsuchung und Beschlagnahme darzulegen. Diese Angaben im Antrag begrenzen zugleich in verfassungsrechtlich gebotener Weise die Zwecke, denen diese Ermittlungsmaßnahmen dienen sollen, insbesondere hinsichtlich der bei der Durchsuchung aufzufindenden Beweismittel. Sollten sich diese Zwecke nicht schon dem Tenor des Antrags entnehmen lassen, so muss die nötige Konkretisierung jedenfalls der Begründung des Antrags entnommen werden können. Das Gericht ist aber, wenn der Antragstenor insoweit nicht eindeutig ist, nicht verpflichtet, sich aus einer ungeordneten Antragsbegründung dasjenige herauszusuchen, was zu einer Konkretisierung und Begrenzung des Antrags führen könnte. Falls der Antrag der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG nach diesen Maßstäben ganz abgelehnt wird oder nach Ansicht der antragstellenden Behörde eine oder mehrere Zweckrichtungen der gerichtlich angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme fehlen, die diese aber für erforderlich hält, bleibt es ihr unbenommen, einen neuen Antrag zu stellen. Nach diesem Maßstab gilt hier Folgendes:
(2) Der Wortlaut des Antrags(tenors) der Antragstellerin (vgl. Antragsschrift vom 22.7.2025, S. 1 f. eGA-VG)
"Es wird beantragt, nach § 31 Abs. 3 S. 1 NBG i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 NDiszG die Durchsuchung der Wohnung, B-Straße, B-Stadt, mit allen Nebenräumen und des sonstigen umfriedeten Besitztums des PK B. sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge) anzuordnen, weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich insbesondere von
Bild-, Video, und Textdateien sowie Telefonverbindungsdaten auf dessen Mobiltelefon
sonstigen digitalen Datenträgern
weiteren Gegenständen, die zu einer Gesinnung gegen das Bekenntnis zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung hindeuten (Bekleidungsgegenstände, Lichtbilder, Literatur, etc.)
führen wird.
Auch sollen die Beweismittel dazu dienen zu eruieren, in welchem Umfang der Beamte in Kontakt zu Betäubungsmitteln steht bzw. inwieweit eine fremdenfeindliche Gesinnung erkennbar ist.
Zudem wird beantragt, die Beschlagnahme und Auswertung dieser bzw. solcher Gegenstände anzuordnen.
Weiter wird beantragt nach § 31 Abs. 3 S. 1 NBG i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 NDiszG die Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltelefons sowie in entsprechender Anwendung des § 110 Abs. 3 StPO die Durchsicht einer etwaigen ,Cloud' als elektronisches Speichermedium des Antragsgegners und die Sicherung der darauf befindlichen Dateien zum Zwecke des Auffindens von Dateien anzuordnen",
legt nahe, dass weitere Ermittlungen nur zu denjenigen Dienstpflichtverletzungen erfolgen sollen, die auf den im Antrag der Antragstellerin vorgetragenen "Sachverhalt" (Antragsschrift vom 22.7.2025, S. 4 ff.) zu
1.2 - Erwerb, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln, namentlich "harten" Drogen wie Amphetamin und Kokain, und zu
1.4 - Verstöße gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, namentlich in Gestalt rassistischer/ausländerfeindlicher, frauenfeindlicher oder sonst wie diskriminierender Äußerungen in Gestalt entsprechender geposteter Bilder und Memes, bezogen sind, ohne dass dies jedoch eindeutig wäre.
Die Antragsbegründung ist diesbezüglich unergiebig. Sie legt einen dringenden Tatverdacht (vgl. Antragsschrift vom 22.7.2025, S. 8 bis 10) nur in Bezug auf diese beiden Vorwürfe als Dienstpflichtverletzungen nach § 34 (Abs. 1) Satz 3 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar; erst nach erfolgter Subsumtion unter diese Normen (S. 10 der Antragsschrift) werden noch gleichsam "isoliert" Ausführungen zu dem weiteren Vorwurf zu 1.1 - Verbreitung eines kinder-/jugendpornographischen Bildes - gemacht.
Die Darlegungen zur Verhältnismäßigkeit (S. 10 bis 12 der Antragsschrift) beziehen sich wiederum allein auf die genannten Vorwürfe zu 1.2 und 1.4.
Soweit weiter vorn in der Antragsbegründung zum Sachverhalt (S. 4 f. der Antragsschrift) noch die weiteren Vorwürfe zu 1.1 und zu 1.3 - Verbreitung eines Beschuldigtenbildes - mitgeteilt werden, ohne diese jedoch eingehend anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 NDiszG (1. dringender Tatverdacht bzgl. 2. eines hinreichen schweren Dienstvergehens, 3. Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung und Beschlagnahme) zu würdigen, reicht dies schon formell nicht aus, weil so dem Verwaltungsgericht gerade nicht ermöglicht wird, zeitnah und ohne aufwändige Prüfung im Sinne einer Amtsermittlung wie in disziplinar-/dienstrechtlichen Hauptsacheverfahren über das Durchsuchungs- und Beschlagnahmebegehren zu entscheiden.
Nach alledem lag gemessen an § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG ein hinreichender Antrag allenfalls bezogen auf die Vorwürfe 1.2 (Betäubungsmittel) und 1.4 (Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung) vor.
(3) Eine Auslegung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2025 (S. 20 ff. eGA-VG) hinsichtlich der Zwecke der gerichtlich angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme ergibt demgegenüber, dass damit die Anordnungen
der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners,
der Beschlagnahme und Auswertung von dabei aufgefundenen Beweismitteln, insbesondere von Smartphones, Bild-, Video- und Textdateien sowie Telefonverbindungsdaten auf den Smartphones, von sonstigen digitalen Datenträgern und
der Auswertung und Sicherung von Dateien in "Clouds" als elektronischen Speichermedien auf die Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich aller vier von der Antragstellerin (vgl. Antragsschrift vom 22.7.2025, S. 4 ff.) unter "Sachverhalte" numerisch gegliedert aufgeführten tatsächlichen Vorwürfe zu
1.1 - Verbreitung von kinder-/jugendpornographischen Bildern,
1.2 - Betäubungsmittelerwerb, -besitz und/oder -konsum,
1.3 - Verbreitung eines Beschuldigtenbildes und zu
1.4 - Verbreitung von Bildern und Memes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen,
bezogen und zugleich begrenzt worden sind. Das ergibt eine Zusammenschau des zunächst weit anmutenden Beschlusstenors bezüglich der genannten Anordnungen mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2025 (S. 3 f. des BA; S. 22 f. eGA-VG). Eine solche Zweckbestimmung in den Gründen des Beschlusses ist rechtlich zulässig (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 7.9.2007 - 2 BvR 260/03 -, juris Rn. 16 f.) und daher für die Auslegung beachtlich.
(4) Soweit der Beschluss vom 25. Juli 2025 nach alledem über die Ermittlungszwecke zu den Vorwürfen zu 1.2 und 1.4 hinausreicht, ist er nicht vom Antrag der Antragstellerin gedeckt gewesen und erweist sich daher als formell rechtswidrig.
b) Im Übrigen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2025 auch materiell-rechtlich rechtswidrig.
Denn die gerichtlichen Anordnungen mit der Zweckrichtung 1.2 (Drogenerwerb/-besitz/konsum) und 1.4 (Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung) sind rechtswidrig, weil im für die beschwerdegerichtliche Beurteilung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (BVerwG, Urteil vom 31.3.2011 - BVerwG 2 A 11.08 -, juris Rn.19; OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 6, 12; Nds. OVG, Beschlüsse vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 -, n.v., S. 5 des BA, und vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -, juris Rn. 19) die tatbestandlichen Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorlagen.
Die Anordnung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Entlassungsverfahren gegen einen Probebeamten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG setzt nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NDiszG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG voraus, dass der Probebeamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist, dass dieses Dienstvergehen hinreichend schwer wiegt, nämlich bei Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, und dass die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Maßnahme (Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) nicht außer Verhältnis steht.
Gemessen daran fehlt es hinsichtlich des Vorwurfs 1.2 bereits an einem dringenden Tatverdacht (dazu unter aa)). Hinsichtlich des Vorwurfs 1.4 liegt ein solcher hinsichtlich eines hinreichend schweren Dienstvergehens zwar vor, jedoch erweisen sich die Anordnungen als nicht erforderlich und daher als unverhältnismäßig (dazu unter bb)).
aa) Hinsichtlich eines gegen § 29 BtMG in Verbindung mit der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßenden illegalen Erwerbs, Besitzes und/oder Konsums von Betäubungsmitteln durch den Antragsgegner (Vorwurf 1.2) boten die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 25. Juli 2025 vorliegenden Erkenntnisse keinen hinreichenden Grund für die Annahme eines dringenden (Tat-)Verdachts.
(1) Der Begriff des dringenden Verdachts im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 NDiszG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG ist weitaus enger als der Begriff der zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NDiszG zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich wären. Er ist dem Strafprozessrecht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung [StPO] für die Anordnung von Untersuchungshaft; dort aber nicht für Durchsuchung und Beschlagnahme) entnommen und ebenso wie dort auszulegen. Ein dringender Verdacht liegt deshalb nur dann vor, wenn ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das Dienstvergehen begangen hat, und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen. Ein solcher Grad ist umso eher erreicht, je mehr sich der Verdacht eines Dienstvergehens auf bewiesene Tatsachen stützen lässt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2025 - 3 OD 5/25 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
(2) Gemessen daran war ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines illegalen Drogenkonsums/erwerbs/-besitzes im Sinne des von der Antragstellerin formulierten Vorwurfs 1.2. bei dem Antragsgegner zu verneinen.
(a) Die von der Antragstellerin hierfür ins Feld geführten Anzeichen aus der privaten WhatsApp - Chatgruppe "G." vom 21. April 2022 (S. 57 eBeiakte 001; S. 4 eGA-VG): Frage des Antragsgegners: "hat von euch iwer zufällig nasenspray was er morgen mitbringen kann"; Kommentare zweier anderer Gruppenteilnehmer: "Pep tuts auch" und "Ohja"; Reaktion des Antragsgegners: "dann bring mir das mit"; Antwort des ersten anderen Gruppenteilnehmers: "Okok" bestehen nicht. Diese Kommunikation kann bei gebotener Auslegung auch als nicht ernstgemeinte "Blödelei" unter Heranwachsenden ohne jeden Bezug zu echten Betäubungsmitteln verstanden werden. Es liegt zwar nahe, dass dem Antragsgegner grundsätzlich bekannt war, dass sich das Kürzel "Pep" auf Amphetamine bezieht. Jedoch gibt der Verlauf des WhatsApp-Chats in diesem Zusammenhang hier keine zwingenden Hinweise darauf, dass der Antragsgegner mit dem Satz gegen Ende des Chats "dann bring mir das mit" ernsthaft darum gebeten hat, ihm am nächsten Tag anstelle eines Nasensprays nunmehr Amphetamine mitzubringen. Anzeichen dafür, dass der Antragsgegner den Begriff "Nasenspray" bei seiner Ausgangsfrage in die WhatsApp-Chatgruppe von Anfang an lediglich als "Codewort" für Amphetamine habe verwenden wollen, fehlen. Zu bedenken ist hierbei, dass gerade nicht der von der Antragstellerin wegen Betäubungsmitteldelikten gesondert verfolgte damalige PK H., sondern vielmehr ein anderer Teilnehmer der WhatsApp-Chatgruppe (PK I.) den Begriff "Pep" ins Spiel gebracht hat, wobei die Ernsthaftigkeit dieses Einwurfs in Zweifel steht. Sollte die Frage nach "Nasenspray" wirklich eine "verklausulierte" Anfrage bezüglich Amphetamins gewesen sein, wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass der Antragsgegner eine solche Anfrage an einen möglichen "Dealer" nicht sozusagen coram publico in die gesamte aus neun Studienkollegen bestehende WhatsApp-Chatgruppe stellt, sondern direkt in sog. "Einzelchats" an den oder die Teilnehmer richtet, die nach Annahme des Antragsgegners über Amphetamine verfügen (könnten). Um insoweit den dringenden Tatverdacht eines Amphetaminkonsums durch den Antragsgegner am Folgetag (22.4.2022) darzulegen, wie er bei allen Folgeausführungen in der Antragsschrift (vgl. vor allem auf S. 8 f. eGA-VG) unterstellt und hypothetisch rechtlich gewürdigt wird, hätte die Antragstellerin durch weitere Ermittlungen belastbarere Erkenntnisse gewinnen müssen, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für das von ihr angenommene Geschehen begründen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Vielmehr hat sie in der Antragsschrift (S. 5 eGA-VG) zu diesem Punkt abschließend mitgeteilt, weitere Hinweise zum Sachverhalt lägen ihr nicht vor.
(b) Ebenso wenig geben allein die zwei Kommentare des Antragsgegners vom 3. August 2022 als "Antworten" auf die Frage eines anderen Teilnehmers der WhatsApp-Chatgruppe "G." (PK J.), was in Prag während einer dorthin beabsichtigten Reise mehrerer Studenten der Polizeiakademie geplant sei: "das übliche" und "koks und nutten" (S. 60 eBeiakte 001; S. 5 eGA-VG) eine hinreichende Grundlage für einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Begehung von Betäubungsmitteldelikten her. Denn dabei kann es sich wiederum um einen nicht ernstgemeinten Spaß unter Wiedergabe eines geläufigen Spruchs handeln (vgl. Berichte über scherzhafte Verwendungszwecke bei Überweisungen: Weltonline vom 17.7.2018 [https://www.welt.de/vermischtes/article179465964/Scherzhafte-Verwendungszwecke-Koksund-Nutten-Was-Leute-alles-auf-ihre-Ueberweisungen-schreiben.html]: "'Koks und Nutten' - Was Leute alles auf ihre Überweisungen schreiben"; MDR-online vom 9.12.2024 [https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/panorama/bankueberweisungverwendungszweck-nutten-koks-kuendigung-konto-100.html]: "Für Koks und Nutten" - wo die Humor-Grenzen bei Banküberweisungen liegen"; als Bezeichnung eines Comedyprogramms von K. und L.: "Mehr Nutten, mehr Koks - scheiss auf die Erdbeeren"; Titel eines Songs von M. "Koks und Nutten"). Die Antragstellerin hat auch insoweit - über den indifferenten Umstand hinaus, dass der damalige und inzwischen aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene PK H. Studienkollege des Antragsgegners und Teilnehmer derselben WhatsApp-Chatgruppe "G." gewesen ist (vgl. S. 9 eGA-VG) - keine weiteren tatsächlichen Erkenntnisse dargelegt, die den konkreten und dringenden Verdacht stützen könnten, der Antragsgegner habe Kontakte zur Drogenszene und erwerbe, besitze und konsumiere ("harte") Drogen wie Amphetamin oder Kokain.
bb) Hinsichtlich des Vorwurfs zu 1.4 bestand hingegen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses ein dringender Tatverdacht gegen den Antragsgegner, schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen zu haben (dazu unter (1)), das bei Lebenszeitbeamten zumindest zu einer Kürzung der Dienstbezüge führte (dazu unter (2)); zur Sachverhaltsermittlung deswegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegen den Antragsgegner zu erlassen, stellte sich jedoch im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig im weiteren Sinne dar (dazu unter (3)).
(1) Jedenfalls der aktive Versand zweier Bilder bzw. Memes mit rassistischem Inhalt in die private WhatsApp-Chatgruppe "G." als Teilnehmer mit der Mobilfunknummer des Antragsgegners (+49 N., vgl. S. 16 eBeiakte 001) unter dem Nickname "O." - nämlich das Posten
eines Memes mit dem Schriftzug "Nigger" in einer Sprechblase des Tintenfischs Thaddäus Quentin Tentakel, einer Figur aus der Reihe "SpongeBob Schwammkopf", am 5. Mai 2020 (S. 158 eBeiakte 001; S. 7 eGA-VG) und
eines Bildes mit dem wenig bekleideten Oberkörper einer schwarzen Frau, die ein ebenfalls schwarzes Kind auf dem Arm hält, und dem sexuell konnotierten, verächtlich machenden, auf Über- und Untertitel verteilten Satz "Auch die größte Negermutter hat ein rosa Innenfutter" am 16. Mai 2022 (S. 165 eBeiakte 001; S. 5 eGA-VG) -,
welches aufgrund des Chatverlaufs (S. 30 ff. eBeiakte 001) belegt ist, begründet den dringenden Verdacht, dass der Antragsgegner schuldhaft seine beamtenrechtliche Treuepflicht - die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten - aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG (Eintreten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) verletzt hat. Denn diese objektiv rassistischen Äußerungen legen das Bestehen einer entsprechenden subjektiven verfassungsfeindlichen Gesinnung nahe, ohne dass eine solche für eine Verwirklichung dieser Alternative positiv festgestellt werden müsste (vgl. hierzu eingehend Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 76 ff., insbes. Rn. 80, 82, 92, sowie Beschluss vom 29.10.2025 - 3 OD 5/25 -, juris Rn. 16 ff., 19, 29 ff.).
(a) Bei objektiver Betrachtung sind diese Dateien rassistisch - und damit als nicht mit der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar - zu qualifizieren, weshalb sie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes widersprechen. Der Begriff "Neger" (bzw. "Nigger/Nigga") als solcher ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur (OLG Köln, Urteil vom 19.1.2010 - I-24 U 51/09 -, juris Rn. 15; LG Karlsruhe, Beschluss vom 20.7.2016 - 4 Qs 25/16 -, juris Rn. 16; LVerfG M.V., Urteil vom 19.12.2019 - 1/19 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 92; Beschluss vom 29.10.2025 - 3 OD 5/25 -, juris Rn. 33). Aus dem Zusammenhang, in dem dieser Begriff fällt, kann sich zwar ergeben, dass er im konkreten Fall nicht abwertend gemeint ist; das Wort kann beispielsweise zitierend oder ironisch verwendet oder benutzt werden, um über das Wort, seine Verwendung und seine Verwendbarkeit zu sprechen (LVerfG M.-V., Urteil vom 19.12.2019 - 1/19 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 92). Es kann dann im jeweiligen Fall geeignet sein, zur inhaltlichen Auseinandersetzung beizutragen oder zur entsprechenden Sensibilisierung anzuhalten, etwa im Rahmen geschichtlicher Quellenkritik bei der Auswertung von Originalquellen aus der Kolonialzeit oder bei der Darstellung und Vermittlung geschichtlicher/politischer Unterrichtsinhalte. Ein solcher Zusammenhang ist hier aber nicht erkennbar.
(b) Dass der Antragsgegner die genannten Äußerungen in einer Sphäre besonders vertraulicher Kommunikation getätigt hätte, bei welcher das öffentliche Interesse an Strafverfolgung, disziplinarischer oder dienstrechtlicher Ahndung ausnahmsweise zurückzutreten hätte, ist nicht ersichtlich. Besonders geschützte Kommunikationsumstände liegen bei einer WhatsApp-Kommunikation in einer größeren Chatgruppe (hier: aus neun Personen), die auf einem Mobiltelefon oder einem anderen elektronischen Endgerät eingeht, schon aufgrund der technischen Gegebenheiten - etwa der Möglichkeit, dass Dritte die gerade eingehende Nachricht mitlesen oder dass diese per Knopfdruck an jeden beliebigen Dritten in Sekundenschnelle weitergeleitet werden kann - nicht vor. Sie ist nicht mit der "Exklusivität" von Briefverkehr zu vergleichen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 120).
(c) Der Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG stellt sich ungeachtet der Tatsache, dass der Versand des Bildes bzw. Memes in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe mittels eines privaten Smartphones erfolgte, als innerdienstliche Dienstpflichtverletzung dar. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt, das heißt, sie betrifft gleichermaßen das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten eines Beamten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 122 m. w. N.). Die qualifizierenden Anforderungen eines Dienstvergehens aufgrund außerdienstlichen Verhaltens aus § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG müssen daher insoweit nicht gesondert geprüft werden.
(d) Der Antragsgegner handelte auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Von einem vorsätzlichen Handeln ist auszugehen, wenn der Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung darstellt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 123 m. w. N.). Dies war hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsgegner nicht bewusst gewesen wäre, die entsprechenden Dateien versendet zu haben, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
(2) Dieses Dienstvergehen - ein schuldhafter Verstoß jedenfalls gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG (fehlendes Eintreten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) auch ohne Nachweis einer entsprechenden Gesinnung, die weitergehend für einen Treuepflichtverstoß nach § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG (fehlendes Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung) erforderlich wäre - zöge bei einem Lebenszeitbeamten regelmäßig eine Zurückstufung (§ 10 NDiszG) nach sich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 - 2 WD 7.20 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 193) und damit sogar eine härtere Disziplinarmaßnahme als die von § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zumindest verlangte Kürzung der Dienstbezüge (§ 9 NDiszG).
Ein Maßnahmenverbot wegen Zeitablaufs nach § 16 Abs. 3 NDiszG war insoweit nicht einschlägig, denn das Dienstvergehen war frühestens am 16. Mai 2022 vollendet, und bereits am 13. Juli 2025 - etwas mehr als drei Jahre später - wurde das Entlassungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG gegen den Antragsgegner eingeleitet, wodurch gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 5 NDiszG eine Unterbrechung der ohnehin nicht abgelaufenen Frist von sieben Jahren nach Vollendung bewirkt wurde.
(3) Die Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme wegen des Vorwurfs zu 1.4 erweist sich jedoch gemessen an § 28 Abs. 1 Satz 2 NDiszG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG als nicht erforderlich und daher als unverhältnismäßig im weiteren Sinne.
Anders als im Disziplinarverfahren unter direkter Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG war die Antragstellerin als Dienstvorgesetzte im Entlassungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG nicht gehalten, den Sachverhalt hinsichtlich sämtlicher in Betracht kommender Dienstpflichtverletzungen als Teil eines einheitlich zu würdigenden und zu sanktionierenden Dienstvergehens des Antragsgegners zu ermitteln. Vielmehr ließ sich die allein zu klärende Frage, ob eine Entlassung des Antragsgegners als Probebeamten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG erfolgen konnte, bereits aufgrund der im Zeitpunkt des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 25. Juli 2025 vorliegenden verlässlichen Erkenntnis- und Beweislage positiv beantworten. Gemessen an dem solchermaßen beschränkten Zweck der Sachverhaltsermittlung im Entlassungsverfahren stand mithin ein gleich wirksames, die weiteren Eingriffe in die Grundrechte des Antragsgegners aus Art. 13, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, ggf. Art. 10 GG vermeidendes und daher milderes Mittel als eine Durchsuchung und Beschlagnahme zur Verfügung.
Zu konstatieren ist nämlich, dass der Antragstellerin bereits aufgrund der Auswertung des Chatverlaufs (S. 30 ff. eBeiakte 001) in der WhatsApp-Chatgruppe "G.", die aufgrund der Beschlagnahme der Smartphones des ehemaligen Polizeikommissars H. sowie des Polizeikommissars P. (vgl. S. 1 eBeiakte 001) in den Jahren 2023/24 vorgenommen wurde, ausreichende Beweismittel vorliegen, um eine Entlassung des Antragsgegners aus dem Probebeamtenverhältnis nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wegen eines Dienstvergehens, das bei Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach sich zöge, zu verfügen. Auch wenn die genannten ehemaligen Studienkollegen insoweit lediglich als Empfänger der vom Antragsgegner versandten Bilder bzw. Memes ermittelt wurden, ist doch der Versand in die WhatsApp-Chatgruppe vom Smartphone des Antragsgegners aus nach Inhalt, Datum und Uhrzeit aufgrund dieser Auswertung ebenfalls bereits belegt.
(a) Der Antragsgegner hat nach den daraus gewonnenen Erkenntnissen in dieser WhatsApp-Chatgruppe schuldhaft
(aa) am 5. Mai 2020 ein jugendpornographisches Bild verbreitet, das einen älter als 14 Jahre alten Jungen mit erigiertem Penis und einem Smartphone zeigt (S. 48 eBeiakte 001) - Tatvorwurf 1.1.1 - , was den Straftatbestand des § 184c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB in der damaligen Fassung verwirklichte und zugleich als ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des Polizeibeamten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu werten ist;
(bb) ebenfalls am 5. Mai 2020 ein Meme mit dem Schriftzug "Nigger" in einer Sprechblase des Tintenfischs Thaddäus Quentin Tentakel, einer Figur aus der Reihe "SpongeBob Schwammkopf" (S. 158 eBeiakte 001; S. 7 eGA-VG), und am 16. Mai 2022 ein Bild mit dem wenig bekleideten Oberkörper einer schwarzen Frau, die ein ebenfalls schwarzes Kind auf dem Arm hält, und dem sexuell konnotierten, verächtlich machenden, auf Über- und Untertitel verteilten Satz "Auch die größte Negermutter hat ein rosa Innenfutter" (S. 165 eBeiakte 001; S. 5 eGA-VG) - Tatvorwurf 1.4 - versandt, was nach dem oben unter I.2.b)bb)(1) Ausgeführten (vgl. S. 11 f.) eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG darstellt;
(cc) am 21. Oktober 2022 ein Foto gepostet, auf dem ein fixierter, wegen Drogendelikts Beschuldigter sowie der Antragsgegner selbst in Polizeiuniform abgebildet sind, und weitere Angaben zum Anlass, Verlauf und Ergebnis der von ihm - dem Antragsgegner - an diesem Tage geführten polizeilichen Ermittlung gegen diesen Beschuldigten und zu dessen Festnahme gemacht (S. 64 f. eBeiakte 001) - Tatvorwurf 1.3 -, was ungeachtet einer etwaigen Strafbarkeit nach den §§ 22 Satz 1, 24, 33 Abs. 1 KunstUrhG (Recht am eigenen Bild) oder § 201a Abs. 1 Nrn. 2, 4 oder Abs. 2 Satz 1 StGB (unbefugte Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen einer hilflosen Person unter Verletzung deren höchstpersönlichen Lebensbereichs oder in ansehensschädigender Weise) als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des Polizeibeamten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, die Verschwiegenheitspflicht aus § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sowie die Pflicht zur gewissenhaften und rechtmäßigen Amtsführung (§§ 34 Abs. 1 Satz 2, 36 Abs. 1 BeamtStG) anzusehen ist.
(b) Die bereits oben (S. 11 f.) gewürdigte Handlung (a)(bb) ist als innerdienstliche Pflichtverletzung und damit als Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG einzustufen. Dasselbe gilt für die Handlung (a)(cc), weil diese Handlung, anlässlich deren das Beschuldigtenbild hergestellt wurde, in die dienstliche Tätigkeit des Antragsgegners als Polizeikommissar (Verfolgung und Festnahme des Beschuldigten) eingebunden war (vgl. zu diesem Zusammenhang Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 64 m. w. N.).
Hingegen begründet die Handlung (a)(aa) gemessen an § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein außerdienstlich begangenes Dienstvergehen.
(aa) Diese Handlung wurde außerdienstlich begangen, weil es sich bei der kommentarlosen Übermittlung eines jugendpornographischen Bildes in der WhatsApp-Chatgruppe "G." ungeachtet der Tatsache, dass sie nur aus Polizeikollegen bestanden hat, um eine private Korrespondenz handelte, der es an einer materiellen Dienstbezogenheit im Sinne einer kausal-logischen Einbindung in die mit dem Amt des Beamten verbundene dienstliche Tätigkeit fehlte (vgl. hierzu eingehend Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 134 f. m. w. N.).
(bb) Jedoch liegen die qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor. Nach dieser Norm ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt der Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese "Erheblichkeitsschwelle" (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 137 m. w. N.) ist hier deutlich überschritten, denn die kommentarlose außerdienstliche dienstpflichtwidrige Versendung eines jugendpornographischen Bildes unter Begehung einer Straftat wies einen engen Bezug zum Statusamt des Antragsgegners als Polizeikommissar (damals auf Widerruf) auf (vgl. zu diesem Zusammenhang Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 48 m. w. N.). Der Polizeiberuf hat insbesondere die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zum Gegenstand. Insofern hat der Antragsgegner ein Verhalten gezeigt, das geeignet ist, das Ansehen der Polizei, aber darüber hinaus auch das Vertrauen der Allgemeinheit in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in besonderem Maße zu erschüttern, weil die Öffentlichkeit daraus den nicht hinnehmbaren Eindruck gewinnen kann, Angehörige der Polizei wären der Ansicht, selbst Straftaten begehen zu dürfen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den öffentlichen Dienst, insbesondere in den Polizeivollzugsdienst, und die Integrität des Beamtentums konnte durch eine Handlung dieser Art erheblich beschädigt werden.
(c) Bereits dieses einheitliche, auf verschiedenen schuldhaften Dienstpflichtverletzungen beruhende Dienstvergehen, das nicht auf ein Maßnahmenverbot aus § 16 Abs. 3 NDiszG trifft, hätte bei Lebenszeitbeamten mindestens eine Zurückstufung (§ 10 NDiszG) und damit sogar eine härtere disziplinarrechtliche Sanktion als die von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zumindest vorausgesetzte Kürzung der Dienstbezüge (§ 9 NDiszG) zur Folge, so dass ein Entlassungsermessen eröffnet ist. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG im Wege der Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NDiszG bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht.
Die Beschwerde hat daher Erfolg, so dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2025 zu ändern und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung abzulehnen ist.
II. Das zusätzliche Begehren des Antragsgegners, flankierend zur Entscheidung über die - erfolgreiche - Beschwerde im Interesse einer Vollzugsfolgenbeseitigung die unverzügliche Herausgabe seiner bei der Durchsuchung vom 3. September 2025 beschlagnahmten Gegenstände anzuordnen, ist als unzulässig abzulehnen. Hierfür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine solche Anordnung könnte seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern, weil diese Gegenstände aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts D-Stadt vom 26. September 2025 - Q. -, bestätigt durch Beschluss des Landgerichts D-Stadt vom 16. Dezember 2025 - R. -, zurzeit von der Staatsanwaltschaft D-Stadt im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen (Az.: ) wegen des Verdachts der Verbreitung sowie des Erwerbs und Besitzes jugendpornographischer Schriften durch den Antragsgegner beschlagnahmt sind und ausgewertet werden (vgl. zu einer solchen "Überholung" VG Stuttgart, Beschluss vom 2.9.2022 - DL 23 K 1960/22 -, juris Rn. 17 f.). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Strafverfahren gegen den Antragsgegner zwischenzeitlich abgeschlossen oder die vorgenannte Beschlagnahme aufgehoben worden wäre.
III. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf §§ 4, 69 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden für das zweitinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Denn die nach § 71 Abs. 1 NDiszG anwendbare Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) - Kostenverzeichnis - enthält für eine erfolgreiche nicht besonders aufgeführte Beschwerde keinen Gebührentatbestand (vgl. Nr. 5502 Kostenverzeichnis).
IV. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Streitwertfestsetzung für das zweitinstanzliche Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 63 Abs. 1 Satz 2 NDiszG).
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