Rechtsprechung / Oberlandesgericht Braunschweig
Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 16.08.2024 – 1 ORs 15/24
ECLI:DE:OLGBS:2024:0816.1ORS15.24.00
In der Strafsache
gegen
C. S.,
geboren ... ,
...
Verteidiger:
Rechtsanwalt ...
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
am 16. August 2024 beschlossen:
Tenor
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Dezember 2023 wird
a.
mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20,- € sowie der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30,- € abgesehen und die Verfolgung der Taten zu Ziffer III. 1.-3. auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt.
b.
das vorgenannte Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, verurteilt ist,
bb)
im Strafausspruch hinsichtlich der Taten zu Ziffer III. 1.-3. und 5 der Urteilsgründe - unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen - sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Infolge des Inkrafttretens des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 ist der Schuldspruch betreffend die Taten zu Ziffer III. 1. bis 3. der Urteilsgründe neu zu fassen und der Strafausspruch bezüglich dieser Taten aufzuheben. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 5. kann der Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben, weil die insoweit vorliegende Geringwertigkeit der Anwendbarkeit des Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB entgegensteht. Hieraus folgt auch die Notwendigkeit der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
I.
Das Amtsgericht Göttingen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 6. September 2023 wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und ordnete zugleich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 1.960,95 € und die erweiterte Einziehung in Höhe von 30,- € und 20,- € an. Im Übrigen sprach es den Angeklagten frei.
Hiergegen wandten sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit ihren jeweiligen Berufungen. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihr Rechtmittel auf den Rechtsfolgenausspruch; der Angeklagte beschränkte seine Berufung hinsichtlich der Tatvorwürfe aus dem hinzuverbundenen Verfahren 33 Ds 603 Js 23228/22 (229/23) insgesamt (Anm.: Taten vom 9. Juni 2022) und hinsichtlich der Tatvorwürfe aus dem ebenfalls hinzuverbundenen Verfahren 33 Ls 603 Js 12467/23 (204/63) (Anm.: Diebstahlstaten, Tatzeiten vom 24. Dezember 2022 bis 19. März 2023) bezüglich der dortigen Taten 1., 2. und 4. auf den Rechtsfolgenausspruch.
Das Landgericht Göttingen hat mit Urteil vom 22. Dezember 2023 - unter Verwerfung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten im Übrigen - das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen (Anm.: Tat zu Ziffer III. 6.), des Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (Anm.: Taten zu Ziffer III. 1. - 3.) schuldig ist und deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird. Daneben hat das Landgericht die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 20,- € sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30,- € angeordnet. Im Übrigen ist der Angeklagten freigesprochen worden. Die sachverständig beratene Kammer gelangte zu der Überzeugung, dass der Angeklagte bei allen Taten in seiner Steuerungsfähigkeit zumindest nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt war. Hinsichtlich der Taten zu Ziffer III. 4., 5., 7. und 9. hat sie jeweils den - nach § 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 29. Dezember 2023 - beim Landgericht per beA eingegangen am selben Tage - Revision eingelegt, welche er nach Urteilszustellung am 6. Februar 2023 mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 29. Februar 2029 - ebenfalls per beA beim Landgericht eingegangen am selben Tage - mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Er hat beantragt,
das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
1)
auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Dezember 2023 (Az.: 3 NBs 601 Js 46396/21 (46/23))
a.
im Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf die Taten zu Ziff. III. 1. - 3. der Urteilsgründe,
b.
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie
c.
im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen
aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Göttingen zurückzuverweisen,
2)
die Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Eine Gegenerklärung ist nicht eingegangen.
Mit Zuschrift vom 14. August 2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft ihre Zustimmung zum Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StPO erteilt.
II.
Die zulässige (§§ 341, 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat aus prozessökonomischen Gründen nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung bzw. erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen und die Verfolgung der Taten zu Ziffer III. 1.-3. auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt. Die Einziehungsentscheidungen entfallen damit.
2.
Die auf die allgemein erhobene Sachrüge hin veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Neufassung des Schuldspruchs, soweit es die Taten zu Ziffer III. 1. bis 3. der Urteilsgründe betrifft, sowie zur Aufhebung der diesbezüglich verhängten Einzelstrafen. Darüber hinaus kann auch die für die Tat zu Ziffer III. 5. verhängte Einzelstrafe keinen Bestand haben, weil dem insoweit zugrunde gelegten Strafrahmen § 243 Abs. 2 StGB entgegensteht. Damit ist auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzogen.
Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Im Einzelnen:
a.
Mit Recht hat das Landgericht - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 1 Ss 69/15, Rn. 6 m.w.N., juris) - seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte ihre jeweilige Berufung wirksam teilbeschränkt haben, so dass hinsichtlich der Taten zu Ziffer. III.2. bis III.4., III.7. und III.9 der Schuldspruch - grundsätzlich - in Rechtkraft erwachsen und allein noch über die Rechtsfolgen zu entscheiden war.
Insbesondere steht der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch auch bezüglich der Taten vom 9. Juni 2022 (Anm.: Taten zu III.2. und III.3. der Urteilsgründe) nicht entgegen, dass Cannabis infolge des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Cannabisgesetzes nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt, sondern nunmehr das Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG unter Strafe gestellt ist. Dies führt vielmehr lediglich dazu, dass die mit der Beschränkung eingetretene Teilrechtskraft nach dem in § 354a StPO niedergelegten Grundsatz dahingehend durchbrochen wird, dass die geänderte Rechtslage zu berücksichtigen ist. Handelt es sich dabei um das mildere Gesetz, ist dieses gemäß § 2 Abs. 3 StGB mit der Folge anzuwenden, dass der Schuldspruch umzustellen und die Strafe dem geänderten Strafrahmen zu entnehmen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2024 - 2 ORs 370 SRs 247/24, Rn. 10, juris, mit Recht unter Berufung auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1974 - 1 StR 490/73, Rn. 4 f., und vom 12. Februar 1974 - 1 StR 610/73, Rn. 7, jew. juris).
b.
Die Anwendung des vorgenannten Maßstabes führt dazu, dass die Taten zu Ziffer III. 2. und 3 nach dem Konsumcannabisgesetz zu beurteilen sind, da dieses - aufgrund des gegenüber den bisherigen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes reduzierten Strafrahmens - das mildere Gesetz ist (BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, Rn. 4, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24, Rn. 14, juris).
Die diesbezüglichen Feststellungen erfüllen jeweils den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Der Senat hat die Schuldsprüche daher entsprechend § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO an die seit dem 1. April 2024 geltende Rechtslage angepasst.
c.
Hinsichtlich der Tat zu Ziffer III.1. der Urteilsgründe führt die rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs ebenfalls (nur) zu dessen Anpassung an die mit Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 geltende Rechtslage.
Auch hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 1. ist im Rahmen der revisionsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO auf das KCanG abzustellen, soweit diese Tat den Umgang mit Marihuana zum Gegenstand hat.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft erfüllt der zu der Tat zu Ziffer III. 1. festgestellte Sachverhalt allerdings weiterhin (auch) den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Denn der Angeklagte hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts am 10. Oktober 2021 nicht nur 13,37 g netto Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf an interessierte Abnehmer mitgeführt, sondern hierneben auch 0,31 g Amphetamin.
Gleichwohl konnte der Schuldspruch hinsichtlich der Tat zu Ziffer III.1. nicht unverändert Bestand haben. Denn soweit es den Umgang mit Marihuana (welches gem. § 1 Nr. 4 KCanG Cannabis i.S.d. KCanG ist) betrifft, ist dieses Verhalten nunmehr nach § 34 Abs.1 Nr. 4 KCanG - als gegenüber § 29 Abs. 1 BtMG milderes Gesetz - zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 6 StR 174/24, Rn. 4, juris). Der Angeklagte ist wegen der Tat zu Ziffer III. 1. mithin des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig.
d.
Die Abänderung des Schuldspruchs betreffend die Taten zu Ziffer III.1.-3. zieht die Aufhebung der für diese Taten verhängten Einzelstrafen nach sich.
Der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG weicht von dem bisher maßgeblichen Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG erheblich zugunsten des Angeklagten ab. Hinsichtlich der Taten zu Ziffer III.2. und III.3. ist die Strafe daher daran ausgerichtet - hier: unter Berücksichtigung der Milderung nach §§ 21, 49 StGB - neu zu bemessen.
Hinsichtlich der Tat zu Ziffer III.1. ist zwar weiterhin der - hier: gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrunde zu legen. Weil der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sich indes nur noch auf das - vom Landgericht als "Kleinstmenge" bezeichnete - Amphetamin bezieht und der tateinheitliche Umgang mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 KCanG durch den Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich milder bewertet wird (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 6 StR 174/24, Rn. 4, juris; vgl. dazu, dass Cannabis durch das Gesetz nicht weiter als Betäubungsmittel behandelt wird und damit jetzt nicht mehr den Vorschriften des BtMG unterliegt, auch: KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2024 - 5 Ws 67/24 - 121 GWs 38/24, Rn. 23, juris), kann der Senat zumindest nicht ausschließen, dass das Landgericht auf dieser Grundlage auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Auch die für diese Tat verhängte Einzelstrafe bedarf daher einer neuen Bemessung durch den Tatrichter.
e.
Die für die Tat zu Ziffer III. 5. verhängte Einzelstrafe kann ebenfalls keinen Bestand haben. Insoweit weist der Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, weil der Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls und daraus folgend der Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB die Geringwertigkeit des Stehlgutes entgegen steht (§ 243 Abs. 2 StGB).
Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache im Sinne der §§ 243 Abs. 2, 248a StGB ist nicht starr zu ziehen. Entscheidend ist vielmehr eine tatrichterliche Bewertung, bei der nicht allein auf den Euro-Betrag abzustellen, sondern auch die Art der Tatobjekte in den Blick zu nehmen ist (KG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2015 - (4) 121 Ss 211/14 (276/14), Rn. 18, juris; Bosch in: Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage, § 248a Rn. 10; Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage § 248a Rn. 7). Allerdings entsprach es in der Vergangenheit - seit Beginn der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts (KG Berlin, a.a.O., Rn. 19, m.w.N.) - der allgemeinen Meinung, dass die Geringwertigkeitsgrenze im Regelfall bei etwa 50,- DM bzw. nun bei 25,- € anzusetzen ist. Diese Wertgrenze hat der Bundesgerichtshof zuletzt mit seiner zutreffend auch vom Landgericht benannten Entscheidung vom 9. Juli 2004 (2 StR 176/04, Rn. 3, juris) bestätigt. Indes kann nicht außer Betracht bleiben, dass es seit dieser knapp 20 Jahre zurückliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs in erheblichem Maße zu einer Preis-, Lohn- und Geldwertentwicklung gekommen ist, welche zu einer Anhebung des früheren Grenzwertes führen muss (KG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2015 - (4) 121 Ss 211/14 (276/14), Rn. 18, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 1 Ss 67/08, Rn. 6, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Januar 2005 - Ss 426/04 (I 144), Rn. 4, juris; Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 248a Rn. 10; vgl. ferner auch bereits: OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 2 Ss 427/03, Rn. 4, juris).
Unter Berücksichtigung der seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2004 (2 StR 176/04) eingetretenen Geldentwertung entspricht der frühere Grenzwert rechnerisch aktuell einem Wert von rund 40,- €; die obere Wertgrenze für die Bewertung einer Sache als geringwertig ist daher im Regelfall bei 40,- € anzusetzen (so bereits - wenn auch als obiter dictum - OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. März 2024 - 1 ORs 3/24, Rn. 16, juris).
Diese Wertgrenze erreichen die bei der Tat zu Ziffer III. 5. der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände (vier Packungen Rumpsteaks bzw. Entrecote im Wert von insgesamt 33,19 €) nicht. Ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 243 Abs. 1 StGB ist daher insoweit gemäß § 243 Abs. 2 StGB zwingend ausgeschlossen. Die betroffene Einzelstrafe bedarf mithin neuer Bemessung durch das Landgericht unter Zugrundelegung des - hier gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten - Strafrahmens des § 242 Abs. 1 StGB.
Allerdings lässt der vorgenannte Rechtsfehler den - zutreffend nur auf Diebstahl lautenden (vgl. dazu, dass die Bezeichnung als besonders schwerer Fall keine eigene Straftat beschreibt, sondern nur eine Strafzumessungsregel enthält: BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, Rn. 4 sowie Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92, Rn. 3, juris) - Schuldspruch unberührt. Insbesondere steht § 248a StGB diesem nicht entgegen, weil die geschädigte Firma fristgerecht Strafantrag gestellt hat (Bl. 13 FA 13 Bd. II d. A. 603 Js 12467/23).
f.
Soweit es die Taten zu Ziffer III. 4. und Ziffer III. 6 bis III.9. der Urteilsgründe betrifft, hält das angefochtene Urteil revisionsrechtlicher Kontrolle stand.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Diesbezüglich erweist die Revision des Angeklagte sich aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. April 2024 als offensichtlich unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO und ist daher zu verwerfen.
g.
Die Aufhebung der Einzelstrafen für die Taten III.1. bis III.3. und III.5. entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
Da die zur Teilaufhebung führende Rechtsänderung die tatsächlichen Feststellungen unberührt lässt, können diese aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2021 - 1 StR 106/21, Rn. 25, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2024 - 2 ORs 370/ SRs 247/24, Rn. 18, juris).
h.
Von der Korrektur der Liste der angewandten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) sieht der Senat ab. Die Liste ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe, so dass deren Berichtigung durch das Revisionsgericht zwar statthaft ist, etwaige Unzulänglichkeiten im Revisionsverfahren aber unbeachtlich bleiben können. Eine Änderung der Liste der angewandten Vorschriften ist jederzeit möglich, auch noch nach Rechtskraft eines Urteils (BGH, Beschluss vom 18. April 2021 - 1 StR 106/21, Rn. 26, juris, m.w.N.).
i.
Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Göttingen zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Landgericht vorbehalten, weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels derzeit nicht absehbar ist.
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