Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2004 – 2 StR 176/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des

Landgerichts Gera vom 30. Oktober 2003, auch soweit es den

Mitangeklagten E. betrifft,

a) in den Einzelstrafaussprüchen für die fünf Diebstahlstaten

b) in den Gesamtstrafaussprüchen

jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten W. und den Mitangeklagten

E. des Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch

blieb, sowie tatmehrheitlich der schweren räuberischen Erpressung in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten W. zusätzlich tat-

einheitlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befun-

den und gegen den Angeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun

Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten E. eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die Revision des

Angeklagten W. mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Um-

fang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den zutreffenden Erwägungen in

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von §

349 Abs. 2 StPO. Keinen Bestand haben können die jeweiligen Einzelstrafen

für die fünf Diebstahlstaten und die Gesamtstrafen. Der Generalbundesanwalt

hat insoweit ausgeführt:

"Die Einbrüche in die fünf Gartenlauben erfolgten, weil der Beschwerde-

führer und sein Mittäter hofften, dort Alkohol zu finden (UA S. 22). Aus der Gar-

tenlaube der Gartenanlage Nr. 22 entwendeten sie eine Flasche Jägermeister,

aus der Laube der Anlage Nr. 49 zwei Flaschen Sekt und einen Radiorekorder,

über dessen Wert sich das Urteil nicht verhält, so daß nicht ausgeschlossen

werden kann, daß die beiden Flaschen Sekt und der Radiorekorder die Wert-

grenze von 25 € nicht überstiegen. In den drei anderen aufgebrochenen Gar-

tenlauben fanden die Täter keinen Alkohol. Mithin ist davon auszugehen, daß

der Vorsatz der Täter darauf gerichtet war, geringwertige Sachen im Sinne von

§ 243 Abs. 2 StGB zu entwenden; denn in Gartenlauben werden größere Alko-

holmengen im Allgemeinen nicht aufbewahrt. Eine Sache ist geringwertig im

Sinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25 € nicht über-

steigt (Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 248 a StGB Rdn. 3). Das war im Fall der

Gartenlaube der Anlage Nr. 22 (Beute eine Flasche Jägermeister) und bezüg-

lich der beiden Flaschen Schaumwein aus der Laube der Anlage Nr. 49 der

Fall; ob der hier entwendete Radiorekorder den Gesamtwert der Beute auf über

25 € ansteigen läßt, bedarf noch der Aufklärung.

Auf der Grundlage der zum Wert der Beute oder Beuteerwartung getrof-

fenen Feststellungen kam gemäß § 243 Abs. 2 StGB die Annahme besonders

schwerer Fälle des Diebstahls nicht in Betracht. Die Einzelstrafen hätten inso-

weit dem Strafrahmen des § 242 StGB entnommen werden müssen. Es ist nicht

sicher auszuschließen, daß die Strafen in diesem Falle für den Beschwerde-

führer günstiger ausgefallen wären. Die fünf Einzelstrafen und die Gesamtfrei-

heitsstrafe müssen deshalb erneut zugemessen werden.

Vorsorglich bejahe ich gemäß § 248 a StGB das besondere öffentliche

Interesse an der Strafverfolgung der Diebstahlstaten bzw. der entsprechenden

Versuche."

Von den gleichen Mängeln ist auch der Strafausspruch bei dem Mitan-

geklagten betroffen, denn insoweit hat die Strafkammer die Einzelstrafen eben-

falls dem Strafrahmen des § 243 StGB entnommen. Das führt im aufgezeigten

Umfang zur Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO, die auch

dann in Betracht kommt, wenn sich derselbe Rechtsfehler hinsichtlich dersel-

ben Tat bei der Strafzumessung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschl. vom

21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95).

Bode Detter Otten

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Rothfuß Bode