Rechtsprechung / Oberlandesgericht Braunschweig

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 02.05.2025 – 10 W 44/25

ECLI:DE:OLGBS:2025:0502.10W44.25.00

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 13.03.2025 gegen die Versagung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Einbeck vom 21.02.2025 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die am 21.11.1931 geborene und am 04.09.2024 in Northeim verstorbene Erblasserin mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in E. stammte aus einer Fabrikanten-Familie. Am 25.04.1954 schloss sie mit ihren Eltern und ihrem späteren Ehemann Dr. C. F. vor dem Notar Dr. S. K. in S. einen Ehe- und Erbvertrag. In dem Erbvertrag verfügte die Erblasserin allein und setzte ihre zukünftigen ehelichen Abkömmlinge zu Vorerben ein. Zu Nacherben bestimmte sie die ehelichen Abkömmlinge ihrer zukünftigen Kinder und berief ihre Eltern bzw. ihren Bruder und dessen ehelichen Abkömmlinge zu Ersatzerben. Für den Fall der Vorerbschaft ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Diese sollte mit Ablauf von 25 Jahren nach der Geburt jedes einzelnen Kindes enden und die Vorerben unbeschränkte Vollerben werden. Wegen des vollständigen Inhalts wird auf den notariellen Vertrag vom 25.04.1954 Bezug genommen (Bl. 16 ff. der beigezogenen Testamentsakte des Amtsgerichts Einbeck, Az. 5 IV 298/24).

Aus der Ehe der Erblasserin mit Dr. C. F. gingen vier Kinder hervor; die jüngste Tochter ist Jahrgang 1966. Weitere Kinder hatte die Erblasserin nicht. Ihr Ehemann ist vorverstorben. Mit privatschriftlichem Testament vom 20.08.2018 setzte die Erblasserin ihre vier Kinder mit Anteilen von je 1/4 zu Erben ein und ordnete Testamentsvollstreckung durch Rechtsanwalt V. R. S. an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Testament vom 20.08.2018 verwiesen (Bl. 2 ff. der beigezogenen Testamentsakte des Amtsgerichts Einbeck, Az. 5 IV 298/24). Rechtsanwalt S. (im Folgenden: Antragsteller) nahm das Amt des Testamentsvollstreckers mit Schreiben vom 14.11.2024 an und hat beim Amtsgericht Einbeck die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt (Bl. 1 f. d. A.).

Die Nachlassrechtspflegerin am Amtsgericht Einbeck hat dem Antragsteller mit Zwischenverfügungen vom 20.11.2024 und 20.12.2024 mitgeteilt, dass kein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werden könne, weil die Erblasserin an den Erbvertrag vom 25.04.1954 gebunden sei. Sie habe durch die letztwillige Verfügung vom 20.08.2018 nicht wirksam Testamentsvollstreckung anordnen können.

Dem ist der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 10.12.2024 (Bl. 11 f. d. A.) und 06.01.2025 (Bl. 15 ff. d. A.) entgegengetreten. Er ist der Auffassung, sämtliche Regelungen des Erbvertrages aus dem Jahr 1954 seien erledigt. Die angeordnete Vorerbschaft sei vor Eintritt des Erbfalls entfallen. Daher sei auch die Testamentsvollstreckungsregelung in §§ 2-4 des Erbvertrages obsolet geworden. Bei der Anordnung unter § 1 Abs. 2 des Erbvertrages vom 25.04.1954, wonach die ehelichen Abkömmlinge der Erblasserin mit Vollendung des 25. Lebensjahres unbeschränkte Vollerben werden, handele es sich außerdem um eine einseitige Verfügung im Sinne des § 2298 BGB, die keiner Bindungswirkung unterliege. Der Erbvertrag habe sicherstellen sollen, dass bis zum 25. Lebensjahr der Kinder eine Vor- und Nacherbschaftsregelung mit entsprechender Testamentsvollstreckung eingerichtet werde. Die Eltern der Erblasserin als damalige Vertragspartner hätten kein Interesse an einer zeitlich darüber hinausgehenden vertraglichen Bindung gehabt. Deshalb habe die Erblasserin die Einsetzung ihrer Kinder als Erben in dem Testament vom 20.08.2018 durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wirksam einschränken können.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - hat den Antrag vom 14.11.2024 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 21.02.2025 zurückgewiesen (Bl. 18 ff. d. A.). Parallel dazu hat es auch den Erbscheinsantrag des Antragstellers vom 17.12.2024 zurückgewiesen (Bl. 18 ff. der beigezogenen Akte zum Az. 5 VI 349/24 Erbscheinserteilung). Der hier gegenständliche Beschluss ist dem Antragsteller am 26.02.2025 zugestellt worden (EB Bl. 21 d. A.). Gegen den Beschluss hat er mit am 13.03.2024 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 22 ff. d. A.). Er ist der Auffassung, dass er wirksam als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen (Bl. 22 d. A.).

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Einbeck hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14.03.2025 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 31 f. d. A.).

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BGB) ist gemäß § 354 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 352e, 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde eröffnet. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- (§ 64 FamFG) und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 63 FamFG eingelegt worden.

Der Antragsteller, dessen Antrag gemäß § 2368 BGB zurückgewiesen worden ist, ist auch beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 2, 1 FamFG. Gemäß dem neben § 59 Abs. 2 FamFG anzuwendenden (vgl. BeckOK FamFG/Obermann, 53. Ed. 1.3.2025, FamFG § 59 Rn. 6) § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 5. März 2024 - II ZB 13/23 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 - II ZB 18/22 -, Rn. 10 juris; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 18/13 -, Rn. 12, juris; Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 -, Rn. 14, juris). Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZB 19/15 - Rn. 15 m. w. N.).

Das ist hier der Fall. Der Antragsteller macht geltend, durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar in seinem Recht als testamentarisch eingesetzter Testamentsvollstrecker beeinträchtigt zu sein. Dabei kann für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich Testamentsvollstrecker ist. Denn soweit die Tatsachen, die das rechtliche Betroffensein ergeben, mit den Tatsachen zusammenfallen, von denen die Begründetheit des Rechtsmittels abhängt, gilt der allgemeine Grundsatz, dass verfahrensrechtliche Voraussetzungen keines Nachweises bedürfen. In diesem Fall soll vermieden werden, dass eine Beschwerde deshalb mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen wird, weil der mit dem Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung gestellte Anspruch nicht bestehe (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1962 - V BLw 8/62 -, BeckRS 1962, 31185202, Ziff. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 18 UF 69/24 -, Rn. 15, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 3 W 19/20 -, Rn. 36, juris).

2.

Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu Recht zurückgewiesen.

a)

Der Antragsteller ist nicht wirksam zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Die Erblasserin war durch die im Erbvertrag vom 25.04.1954 enthaltenen Regelungen daran gehindert, durch ihr Testament vom 20.08.2018 wirksam eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

aa)

Bei einem Erbvertrag ist der Erblasser an die von ihm getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen gebunden und kann hieran grundsätzlich nichts mehr ohne Mitwirkung des Vertragspartners ändern (Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl., § 1941 Rn. 5). Eine einem Erbvertrag nachfolgende letztwillige Verfügung ist unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beinträchtigen würde, § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die im Erbvertrag nur einseitig getroffenen Anordnungen nehmen dagegen als solche nicht an der Bindungswirkung teil, § 2299 BGB. Der Erblasser kann sie daher jederzeit wie beim Testament frei widerrufen, § 2299 Abs. 2 BGB. Haben die Vertragsbeteiligten insoweit keine ausdrückliche Bestimmung getroffen, muss im Zweifel durch Auslegung des Vertrags ermittelt werden, ob eine vertragsmäßige (§ 2278 BGB) oder eine einseitige Verfügung vorliegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 20 W 16/15 -, Rn. 11, juris; Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl., § 2289 Rn. 1). Dabei ergibt sich allein aus der Tatsache, dass die Erbeinsetzung in einem Erbvertrag erfolgt ist, noch nicht die Vertragsmäßigkeit der getroffenen Verfügung; hierin liegt nur ein Anzeichen, dass sie vertragsmäßig sein sollte (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. Juli 1989 - BReg 1 a Z 25/88 -, Rn. 22, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. November 1995 - 1Z BR 56/95 -, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 1997 - 20 W 574/95 -, Rn. 18 juris; Schlinker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2299 BGB, Stand: 01.07.2023, Rn. 3). Die Zuwendung an einen Dritten ist dabei in der Regel als bindend gewollt anzusehen, wenn es sich bei dem Dritten um eine nahestehende oder eine mit diesem verwandte Person handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser oder der andere Vertragspartner ein Interesse an der Bindung gehabt haben (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - V ZR 65/59 -, Rn. 16, juris).

bb)

Hieran gemessen hat das Nachlassgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei der Regelung in § 1 Abs. 2 (richtigerweise: Abs. 3) des Erbvertrages, wonach die ehelichen Abkömmlinge mit Vollendung ihres 25. Lebensjahres unbeschränkte Vollerben werden, nicht um eine einseitige, sondern um eine vertragsmäßige Verfügung handelt. Denn auch ohne eine dahingehende explizite Erklärung ist der hier gegenständliche Erbvertrag vom 25.04.1954 darauf ausgelegt, den ehelichen Abkömmlingen eine gesicherte, vom Wohlwollen und Gutdünken der Erblasserin unabhängige erbrechtliche Stellung zu verschaffen und von vornherein jede Gefährdung dieser Stellung der Abkömmlinge auszuschließen. Den Vertragsschließenden - der Erblasserin, ihren Eltern und Dr. C. F.- kam es erkennbar darauf an, dass die künftigen ehelichen Kinder zu gleichen Teilen bedacht und nach Vollendung ihres 25. Lebensjahres zu unbeschränkten Vollerben werden sollten. Es ist davon auszugehen, dass Dr. C. F. den unter § 6 des Erbvertrages vereinbarten Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin nicht eingegangen wäre, wenn der Nachlass nicht jedenfalls den gemeinsamen Kindern ohne Beschränkungen zufällt. Dabei kann seine Erwartung unterstellt werden, dass der Erbfall nicht eintreten werde, bevor die gemeinsamen Kinder das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Im Gegensatz zu dem von dem Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.09.2021 ergibt sich das Interesse der hiesigen Vertragsparteien an einer bindenden Erbeinsetzung daraus, dass sie die jeweils eigenen Abkömmlinge betrifft, seien es die leiblichen Kinder (aus Sicht des Dr. F.) oder die Enkelkinder (aus Sicht der Eltern der Erblasserin). Der Entscheidung des Kammergerichts lag hingegen ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem der längerlebende Ehemann mit der von der Ehefrau in einem Erbvertrag eingesetzten Schlusserbin nicht verwandt war (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17. September 2021 - 19 W 20/21 -, Rn. 56 f., juris). Nur für diesen Fall hat das Kammergericht eine Bindungswirkung verneint mit der Folge der einseitigen Abänderbarkeit der Schlusserbeneinsetzung durch den Ehemann.

Vorliegend ist das Interesse der Eltern der Erblasserin, das von ihnen stammende Vermögen ungeschmälert unter Ausschluss des Schwiegersohnes an ihre Enkel weiterzugeben, entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dadurch entfallen, dass sämtliche Abkömmlinge der Erblasserin bei Eintritt des Erbfalls älter als 25 Jahre waren und Rückübertragungsansprüche nach Abschnitt C. des notariellen Vertrages nicht mehr geltend gemacht werden können. Denn der Umstand, dass der Erbfall erst gut 70 Jahre nach Abschluss des Erbvertrages eingetreten ist, spielt für die Auslegung, welche der Anordnungen vertragsgemäß sind und welche ggf. einseitig, keine Rolle. Maßgeblich ist der Parteiwille bei Abschluss des Vertrages. Der notarielle Vertrag vom 25.04.1954 ist in seiner Gesamtheit darauf gerichtet, die Verfügungsbefugnisse der Erblasserin mit dem Ziel der Sicherung des elterlichen Vermögens weitgehend zu beschränken und beeinträchtigende Verfügungen der Erblasserin zu Lebzeiten mittels Rückforderungsrechten zu unterbinden (Abschnitt C. des notariellen Vertrages). In Anbetracht dieser Regelungen des notariellen Vertrages liegt eine Auslegung fern, die Anordnung unter § 1 Abs. 3 des Erbvertrages (Abschnitt A. des notariellen Vertrages), wonach die ehelichen Kinder mit Vollendung des 25. Lebensjahres zu unbeschränkten Vollerben werden, als frei widerrufliche einseitige Verfügung der Erblasserin aufzufassen. Es widerspräche dem in Abschnitt C zum Ausdruck kommenden, auf eine dauerhafte Einschränkung der Verfügungsfreiheit der Erblasserin angelegten Vorstellungsbild der Vertragsparteien, dass die Erblasserin mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres ihres jüngsten Kindes ihre Testierfreiheit zurückerlangen und einseitig bestimmen können sollte, wer sie ggf. anstelle ihrer ehelichen Kinder beerbt und/oder welchen Beschränkungen die Erben unterworfen sein sollen. Dass die Erblasserin irgendeine Entscheidungsfreiheit zurückerlangen sollte, ergibt sich nicht andeutungsweise aus dem Vertrag. Vielmehr bestand das Interesse der Eltern, dass die Erblasserin ausschließlich von ihren Kindern beerbt wird, auch nach dem Entfall der Vorerbschaftsregelung mit Testamentsvollstreckung unverändert fort. Dem trägt die Anordnung in § 1 Abs. 3 des Erbvertrages Rechnung, dass die Abkömmlinge mit Vollendung des 25. Lebensjahres zu unbeschränkten Vollerben werden. In der Beendigung der Testamentsvollstreckung kommt lediglich zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien es den Abkömmlingen zutrauen, ihr Erbe im Alter von 25 Jahren eigenverantwortlich anzutreten. Zu berücksichtigen ist, dass man im Jahr 1954 mit Mitte Zwanzig typischerweise eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte oder durch Heirat wirtschaftlich unabhängig von den Eltern war. Im Kontext der übrigen Regelungen stand indes weiterhin außer Frage, dass die Erblasserin keine anderen Personen als ihre ehelichen Kinder zu Erben einsetzen können sollte. An der Erbeinsetzung ihrer vier Kinder zu gleichen Teilen hat die Erblasserin in ihrem späteren privatschriftlichen Testament vom 20.08.2018 festgehalten, zugleich aber den Antragsteller als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Einer Auslegung des Erbvertrages aus dem Jahr 1954, dass die Erblasserin zumindest frei darin sein sollte, nachträglich Testamentsvollstreckung anzuordnen, steht der Wortlaut von § 1 Abs. 3 des notariellen Erbvertrages entgegen, wonach die Kinder mit 25 Jahren unbeschränkte Vollerben werden sollten. Obwohl sich das Adjektiv "unbeschränkt" im systematischen Zusammenhang zunächst auf die für den Fall der Vorerbschaft angeordnete Testamentsvollstreckung bezieht, unterstreicht die Wortwahl doch zugleich, dass mit der Altersgrenze jegliche Beschränkung für die Zukunft entfallen sollte. Hieran war die Erblasserin gebunden.

cc)

Dem Antragsteller kann nicht darin gefolgt werden, dass sich die in dem Erbvertrag enthaltenen Regelungen zur Sicherung des von den Eltern ererbten Vermögens bei Eintritt des Erbfalls inhaltlich vollständig überholt hätten, weil sowohl die Eltern der Erblasserin als auch deren Bruder M. vorverstorben waren. Denn die Bindungswirkung einer erbvertraglichen Verfügung kann grundsätzlich nur rechtsgeschäftlich beseitigt werden, sei es durch Abänderungsvorbehalt, Abänderung mit Zustimmung des Bedachten, Anfechtung (§§ 2281-2285 BGB), Rücktritt (§§ 2293-2297 BGB) oder Aufhebungsvertrag (§ 2290 BGB). Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn der Erbvertrag wegen Wegfalls des Bedachten gegenstandslos wird. Keiner dieser Fälle ist hier eingetreten.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Vertragsparteien nachträglich darauf verständigt hätten, dass die Erblasserin anderweitig letztwillig verfügen dürfe. Soweit die Erblasserin in der Vorbemerkung ihres privatschriftlichen Testaments vom 20.08.2018 angegeben hat, sie sei nicht durch frühere Verfügungen von Todes wegen in ihrer Testierfreiheit beschränkt, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die diese Aussage verifizieren könnten.

dd)

Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht schließlich festgestellt, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem Testament vom 20.08.2018 das Recht der vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt mit der Folge, dass die Verfügung vom 20.08.2018 insoweit unwirksam ist, § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Beeinträchtigung des Rechts des Bedachten liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die anderweitige letztwillige Verfügung die vertragsgemäße Zuwendung mindern, beschränken, belasten oder gegenstandslos machen würde (Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl., § 2289 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - IV ZB 23/11 -, Rn. 28, juris). Das Erbrecht der bedachten Kinder der Erblasserin wird durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar beeinträchtigt, weil sich aus § 2211 Abs. 1 BGB ergibt, dass der Erbe im Umfang der Testamentsvollstreckung nicht über den Nachlass verfügen kann.

b)

Der Beschwerde ist auch nicht deshalb stattzugeben, weil der angefochtene Beschluss wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit der Rechtspflegerin unwirksam wäre. Die Rechtspflegerin war als solche befugt, über den Antrag zu entscheiden.

aa)

Zur Entscheidung über Nachlasssachen ist am Amtsgericht funktionell grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig, § 3 Nr. 2 c) RPflG in Verbindung mit § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG. Die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 BGB) ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG jedoch dem Richter vorbehalten. Allerdings sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RPflG die Landesregierungen ermächtigt, Richtervorbehalte aufzuheben, soweit sie (unter anderem) Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG betreffen. Das Land Niedersachsen hat diese Befugnis dem Ministerium für Justiz übertragen (§ 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung [Subdelegationsverordnung-Justiz] vom 13.12.2022, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.05.2023). Dieses hat von der Ermächtigungsgrundlage durch die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 08.06.2023 Gebrauch gemacht. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nds. ZustVO-Justiz sind die Richtervorbehalte unter anderem für die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG aufgehoben worden, also auch für die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen. Jedoch ist die Aufhebung des Richtervorbehaltes nur für einvernehmliche Verfahren vorgesehen; für den Fall, dass gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, sieht § 19 Abs. 2 RPflG eine Vorlagepflicht an den Richter vor. Diese Vorlagepflicht ist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz umgesetzt worden. Danach hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. August 2020 - 3 W 92/20 -, Rn. 17, juris; Krätzschel, in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 12. Auflage 2022, § 38 Rn. 16). Unterlässt er in einem solchen Fall die Vorlage an den Richter, ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam und im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, selbst wenn sie sachlich richtig war (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 -, Rn. 6 f., juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. August 2020 - 3 W 92/20 -, Rn. 20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 3 W 118/20 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2013 - I-15 W 398/12 -, Rn. 11, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. März 2022 - 8 W 61/22 -, Rn. 21 f., juris; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 69 FamFG Rn. 9; Dörndorfer, RPflG, 4. Aufl. 2023, § 8 Rn. 26).

bb)

Hiervon ausgehend ist die Sachentscheidung der Rechtspflegerin wirksam. Die Rechtspflegerin war für die Entscheidung über das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis funktionell zuständig. Der Umstand, dass sie in Zwischenverfügungen vor Erlass der angefochtenen Entscheidung materiell-rechtliche Bedenken gegen die beantragte Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses formuliert hat, begründet keine Vorlagepflicht nach § 19 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz.

§ 19 Abs. 2 RPflG setzt ein streitiges Verfahren in dem Sinne voraus, dass zwischen widerstreitenden, gegenüber dem Gericht klar zum Ausdruck gebrachten Positionen zu entscheiden ist. Zwar kommt es wegen der Besonderheiten der Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle der Vertreter der widerstreitenden Interessen an. Doch müssen im Verfahren die unterschiedlichen Rechtspositionen zum Ausdruck gebracht worden sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15 -, Rn. 35, juris; Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 352e FamFG Rn. 6). Daran fehlt es, wenn Einwände nicht von den Verfahrensbeteiligten oder einem außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten erhoben werden, sondern sich der Rechtspfleger - wie hier - aufgrund eigener Bedenken in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an der Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses gehindert sieht. Es verbleibt bei der übertragenen Zuständigkeit auf den Rechtspfleger, wenn dieser die Position eines Beteiligten nicht teilt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15 -, Rn. 35, juris; Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 352e FamFG Rn. 6).

Der gegenteiligen Auffassung der Oberlandesgerichte Oldenburg und München ist nicht zu folgen. Danach soll eine Richtervorlage auch dann verpflichtend sein, wenn der Einwand gegen die beantragte Entscheidung ausschließlich von dem Nachlassrechtspfleger selbst erhoben wird (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2024 - 3 W 53/24 - Rn. 14 ff., juris; OLG München, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 33 Wx 153/24 e - Rn. 19, juris). Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte über die Erteilung eines Erbscheins aufgrund testamentarischer Erbfolge zu entscheiden, was ebenfalls zu den Geschäften nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 RPflG rechnet. Der dortige Nachlassrechtspfleger war dem übereinstimmenden Antrag der Abkömmlinge des Erblassers nicht gefolgt, die mittlerweile ebenfalls verstorbene Ehefrau des Erblassers im Erbschein als dessen Alleinerbin auszuweisen, weil er die zugrundeliegende letztwillige Verfügung abweichend von den Beteiligten dahingehend ausgelegt hat, dass Miterben vorhanden sind. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg bestehe eine planwidrige Regelungslücke, die wegen vergleichbarer Interessenlage durch analoge Anwendung des § 19 Abs. 2 RPflG zu schließen sei (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2024 - 3 W 53/24 - Rn. 16 ff., juris). Der Richter solle in den Verfahren zuständig bleiben, in denen weitere Ermittlungen anzustellen, Rechtsfragen zu klären oder Testamente auszulegen seien. Dies trage dem Rechtsprechungsvorbehalt aus Art. 92 GG Rechnung. Hinsichtlich des Ermittlungsumfangs und der Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage mache es keinen Unterschied, ob ein und derselbe Einwand von einem Beteiligten oder dem Gericht selbst erhoben werde (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2024 - 3 W 53/24 - Rn. 19, juris). Bedenken, die ein Rechtspfleger hinsichtlich eines Erbscheinsantrages in inhaltlicher Hinsicht formuliere, führten damit per se zur Verlagerung der Zuständigkeit auf den Richter (so Mayr, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2353 BGB, Stand: 13.11.2024, Rn. 44.1). Ähnlich argumentiert das Oberlandesgericht München: Es könne keinen Unterschied machen, ob einander widersprechende Erbscheinsanträge vorlägen oder ob lediglich in der Sache widerstreitende Interessen im Verfahren vor dem Nachlassgericht gegeben seien. Im dortigen Verfahren hatte der Nachlassrechtspfleger einen Erbscheinsantrag zurückgewiesen, weil ihm aus dem Betreuungsverfahren der Erblasserin bekannt geworden war, dass ein Sachverständiger deren Geschäftsfähigkeit verneint hatte.

Der Auffassung der Oberlandesgerichte Oldenburg und München steht entgegen, dass die ausschließliche Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht von dem beabsichtigten Entscheidungsinhalt abhängig sein kann (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15 -, Rn. 35, juris). Es wäre systemwidrig, wäre es in das Ermessen des Rechtspflegers gestellt, durch eigene Einwände eine vom Gesetz abweichende funktionelle Zuständigkeit für nicht übertragbare Geschäfte zu begründen. Müsste eine Richtervorlage in allen Fällen erfolgen, in denen der Nachlassrechtspfleger sich "aufgrund eigener rechtlicher oder tatsächlicher Einwände" daran gehindert sieht, antragsgemäß zu entscheiden (so OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2024 - 3 W 53/24 -, Rn. 14, juris OLG München, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 33 Wx 153/24 e -, Rn. 19, juris), liefe die landesrechtliche Aufhebung von Richtervorbehalten praktisch leer. Denn dann wäre sogar bei behebbaren Beanstandungen wie etwa einer unzureichenden Vollmacht zwingend ein Richter für die weitere Bearbeitung zuständig. Damit würde die vom Gesetzgeber angestrebte Stärkung des Rechtspflegers und effiziente Verfahrenssteuerung (vgl. BT-Drucks. 15/1508, S. 1) im Ergebnis konterkariert.

Soweit der Versuch unternommen wird, die Vorlagepflicht sachlich auf Fälle zu begrenzen, in denen der Rechtspfleger "inhaltliche" Einwände erhebt (so Mayr, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2353 BGB, Stand: 13.11.2024, Rn. 44.1), ist dies abzulehnen. Das Kriterium eines "inhaltlichen" Einwands eignet sich nicht zu einer rechtssicheren Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche. Es wäre schon zweifelhaft, ob die dem Beschluss des Oberlandesgerichts München zugrundeliegenden Bedenken des Rechtspflegers gegen die Testierfähigkeit der Erblasserin einen solchen inhaltlichen Einwand begründen, weil es dabei nicht um den Inhalt der letztwilligen Verfügung geht, sondern um deren Wirksamkeit. Die Zuständigkeitsbereiche zwischen Richter und Rechtspfleger müssen indes klar abzugrenzen sein, weil es um eine ausschließliche Zuständigkeit geht, deren Verletzung weitreichende Folgen hat, vgl. § 8 Abs. 4 RPflG, § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Auch der Ansatz des Oberlandesgerichts Oldenburg, der Richter solle in allen Verfahren zuständig bleiben, in denen weitere Ermittlungen anzustellen, Rechtsfragen zu klären oder Testamente auszulegen sind (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2024 - 3 W 53/24 - Rn. 18, juris), ist nicht geeignet, zuständigkeitsrelevante Einwände praxistauglich von solchen Bedenken rechtlicher oder tatsächlicher Art abgrenzen, die ein Rechtspfleger aufgrund eigener funktioneller Zuständigkeit zur Vorbereitung seiner Entscheidung artikulieren kann. Weitere Ermittlungen können etwa notwendig werden, um Erbprätendenten ausfindig machen und beteiligen zu können. Zugleich enthält jede Entscheidung über den Antrag eine Klärung von Rechtsfragen. Denn es ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 352 ff. FamFG erfüllt sind. Sogar im Bereich der Testamentsauslegung sind einfache Konstellationen denkbar, wenn etwa festzustellen ist, wen der Testierende gemeint hat, wenn er beispielsweise "das Tierheim" bedacht hat. In keinem dieser Fälle drängt es sich auf, dass ein Richter das Verfahren fortführen muss, wenn der Rechtspfleger Bedenken geäußert hat.

Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg darauf abstellt, dass der Rechtsprechungsvorbehalt aus Art. 92 GG zu wahren sei, kann dieser Konflikt nicht über eine Analogie zu § 19 Abs. 2 RPflG gelöst werden, sondern allenfalls durch den Gesetzgeber. Wenn man unterstellt, dass materiell rechtsprechende Tätigkeit im Sinne des Art. 92 GG schon dann vorliegt, wenn weitere Ermittlungen anzustellen, Rechtsfragen zu klären oder Testamente auszulegen sind, dürfte es die Öffnungsklausel in § 19 Abs. 1 RPflG überhaupt nicht geben, weil Rechtspflegern nur solche Materien übertragen werden können, die nicht unter den materiellen Rechtsprechungsbegriff fallen (Prütting, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 9/2022, Einleitung, Rn. 17). Zu bezweifeln ist auch, ob § 19 Abs. 2 RPflG als Ausnahmevorschrift analogiefähig ist (vgl. Güttich, FGPrax 2024, 286 f.). Jedenfalls fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage, die eine rechtliche Gleichbehandlung von Einwendungen des Rechtspflegers gegenüber solchen Einwänden gebietet, die von den Verfahrensbeteiligten oder Dritten in dem Verfahren geltend gemacht werden. Dem Gesetzgeber ging es mit der Einführung des § 19 RPflG um eine effiziente Verfahrenssteuerung und den ökonomischen Einsatz von personellen Ressourcen (vgl. BT-Drucks. 15/1508, S. 1). Der Rechtspfleger sollte Entscheidungen treffen, die antragsgemäß ergehen können. Gleichzeitig sollte es in "streitigen" Angelegenheiten zur Wahrung des Rechtsprechungsvorbehaltes des Richters (Art. 92 GG) bei der originären richterlichen Zuständigkeit verbleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1508, S. 33, 45). Sieht ein Rechtspfleger sich aufgrund eigener Bedenken daran gehindert, antragsgemäß zu entscheiden, ist seine Rolle mit der eines Verfahrensbeteiligten oder Dritten, der im eigenen Interesse Einwände gegen die beantragte Entscheidung erhebt, nicht vergleichbar. Der Rechtspfleger nimmt - ohne Richter zu sein - ihm (rück-)übertragene Aufgaben der Rechtspflege im Bereich der Nachlasssachen wahr. Er entscheidet als Organ der Rechtspflege sachlich unabhängig allein nach Recht und Gesetz, § 9 RPflG. Eine Befugnis, dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, besteht nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen (§ 4 Abs. 3, § 5 RPflG). Hinsichtlich der ihm per Gesetz zugewiesenen Geschäfte ist der Rechtspfleger ebenso wie ein Richter verpflichtet, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen notwendige Sachverhaltsaufklärung durchzuführen, § 26 FamFG. Er trifft gemäß § 4 Abs. 1 RPflG grundsätzlich alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Dazu gehört es auch, die Beteiligten auf etwaige rechtliche oder tatsächliche Bedenken gegen die begehrte Entscheidung aufmerksam zu machen. Würde es eine Vorlagepflicht an den Richter begründen, dass "einem Antrag irgendwie entgegengetreten wird" (vgl. Zimmermann, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 343 Rn. 49), könnte der Rechtspfleger seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, ohne sich zugleich dem Risiko auszusetzen, dass seine Endentscheidung wegen zuvor geäußerter Bedenken aufgehoben wird. Ein derartiges Ergebnis wäre keineswegs interessengerecht, weil Rechtsunsicherheit vermehrt Beschwerden provoziert, die Verfahren verlängert und verteuert.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Gründe, von dieser Regel abzuweichen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

2.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 40 Abs. 5 Satz 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Nach § 40 Abs. 5 Satz 1 GNotGK beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswertes. Das sind hier ausgehend von einem Nachlasswert von rund vier Millionen Euro 800.000,00 €.

3.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. FamFG. Die Rechtsfrage, ob der Rechtspfleger dem Richter das Verfahren nach § 19 Abs. 2 RPflG (analog) zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, wenn Einwände gegen die beantragte Entscheidung nicht von den Verfahrensbeteiligten oder einem außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten erhoben werden, sondern sich der Rechtspfleger aufgrund eigener Bedenken in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an der Stattgabe des Antrags gehindert sieht, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einhellig beantwortet und ist vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden. Daraus folgt angesichts der Bedeutung der funktionellen Zuständigkeit für die Wirksamkeit von Entscheidungen eines Rechtspflegers eine schwer erträgliche, Rechtsunsicherheit schaffende Divergenz der Rechtsprechung (vgl. dazu BeckOK FamFG/Obermann, 53. Ed. 1.3.2025, FamFG § 70 Rn. 17; Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 70 Rn. 31).

Klocke Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

Dr. Rox Richterin am Oberlandesgericht

Eberhardt Richterin am Oberlandesgericht

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