Rechtsprechung / Oberlandesgericht Braunschweig
Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 23.06.2025 – 2 U 28/25
ECLI:DE:OLGBS:2025:0623.2U28.25.00
In dem Rechtsstreit
A. AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, A. Straße, I
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
F. A., A. S., B. F.
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H., den Richter am Oberlandesgericht M. und den Richter am Oberlandesgericht K. am 23. Juni 2025 einstimmig beschlossen:
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten vom 10. März 2025 gegen das am 6. Februar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig (11 O 6075/20) wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Braunschweig ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Mai 2025 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Stellungnahme der Beklagten vom 17. Juni 2025 rechtfertigt keine abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage.
a) Soweit die Beklagte ausführt, dass die in dem Fahrzeug ursprünglich vorhandene Restreichweitenregelung einen Schadensersatzanspruch des Klägers bereits dem Grunde nach nicht begründen könne, die Annahme eines Schadensersatzanspruchs jedenfalls aber an einem Verschulden der Beklagten und einem kausalen Schaden des Klägers scheitere, hat der Senat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen. Anlass zu weiteren Ausführungen, als sie der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 23. Mai 2025 gemacht hat, gibt der Schriftsatz vom 17. Juni 2025 insoweit nicht. Nichts Anderes gilt für den wiederholt erhobenen Einwand der Beklagten, die gezogenen Nutzungsvorteile aus dem Fahrzeug könnten aufgrund der geringen Laufleistung nicht linear anhand einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km errechnet werden.
b) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Senat das in dem Fahrzeug unstreitig vorhandene Thermofenster bei der Betrachtung, ob und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch entstanden sei, wegen § 528 ZPO nicht berücksichtigen dürfe, ist dies unzutreffend.
aa) Die Vorschrift des § 528 ZPO verbietet es dem Berufungsgericht, das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Rechtsmittelführers abzuändern. Der Berufungsführer ist davor geschützt, dass er auf sein eigenes Rechtsmittel hin über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 11. November 2019 - VIII ZR 144/19 Rn. 20 mwN). Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist dabei gemäß § 528 ZPO der im Lichte der Berufungsbegründung auszulegende Berufungsantrag (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15, NZG 2018, 100; vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04, NJW-RR 2005, 1659 unter 1).
bb) Diesen Grundsatz verletzt der Senat nicht, wenn er davon ausgeht, dass auch das in dem Fahrzeug vorhandene Thermofenster in dem im Hinweisbeschluss vom 23. Mai 2025 beschriebenen Umfang einer vollständigen Klageabweisung und damit einer Stattgabe der Berufung entgegensteht. Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss zwar ausgeführt, dass dem Kläger eigentlich ein höherer als der von dem Landgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch zustehe. Die entsprechenden Ausführungen dienen allerdings nicht der Begründung einer Verschlechterung des erstinstanzlichen Urteils, was § 528 ZPO verbietet, sondern - was zulässig ist - der Begründung, warum die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
(1) Die Beklagte hat mit ihrer Berufung zur Entscheidung durch den Senat gestellt, ob sie - was das Landgericht bejaht hat - dem Kläger deshalb zum Ersatz eines Schadens in Höhe von 2.586,66 € nebst Zinsen verpflichtet sei, weil sie für das gegenständliche Fahrzeug schuldhaft eine unzulässige Übereinstimmungsbescheinigung erstellt und weil der Kläger das Fahrzeug aus diesem Grund zu teuer erworben habe.
(2) Die Berücksichtigung auch des unzulässigen Thermofensters, dessentwegen das Landgericht einen Verbotsirrtum bejaht hat, ist für die Beantwortung dieser Frage unverzichtbar. Insbesondere hat der Senat bei der Beantwortung der von der Berufung ausdrücklich aufgeworfenen Frage, ob die Beklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen ist, zu berücksichtigen, dass in dem Fahrzeug unstreitig ein Thermofenster vorhanden ist, welches unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass bei der Prüfung, ob im Hinblick auf die Ausstellung einer falschen Übereinstimmungsbescheinigung ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gegeben ist, dann, wenn in dem Fahrzeug mehrere Abschalteinrichtungen Verwendung finden, die Kombination sämtlicher Abschalteinrichtungen in den Blick zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 66 ["Haben mehrere Abschalteinrichtungen Verwendung gefunden, muss der Tatrichter die Einzelheiten der konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in den Blick nehmen"]). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht erfolgreich darauf berufen, die Frage der Zulässigkeit des Thermofensters nicht zum Gegenstand der Berufung gemacht zu haben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO.
Hinweis:
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