BGH Urteil vom 20.07.2005 – XII ZR 155/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO §§ 520 Abs. 3 Nr. 1, 528
Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen,
die gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Parteivortrags auszulegen sind.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem den Parteien Schriftsätze bis zum 13. Juli 2005 nachgelassen waren, am
20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Juli 2004 insoweit ersatzlos
aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Fe-
bruar 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Dessau in Höhe von 19.673,48 € nebst Zinsen und Nebenfo rde-
rungen als unzulässig verworfen wurde (Klagantrag zu 2).
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat, soweit sie ohne
Erfolg geblieben ist, die Klägerin zu tragen. Insoweit beträgt der
Wert des Beschwerdegegenstandes
für die Gerichtskosten
253.507 € und für die außergerichtlichen Kosten 273.18 0 € mit der
Maßgabe, daß letztere im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe
von 93 % anzusetzen sind.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdege-
genstandes 19.673 €. Gerichtskosten für das Revisionsverfa hren
werden nicht erhoben.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung des
angefochtenen Urteils auf 253.507 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Freistellung von verschiedenen während ihrer Ehe
mit dem Beklagten entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer
Baumschule.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Klägerin von dem
Rückforderungsanspruch des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung
A. (Klagantrag zu 2) freizustellen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Umfang des schon in
erster Instanz erfolgreichen Antrags mangels Beschwer als unzulässig und im
übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht
nicht zugelassen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revi-
sion gegen das Berufungsurteil zugelassen, soweit sie sich gegen die Verwer-
fung der Berufung (Antrag zu 2) richtet. Im übrigen hat der Senat die Be-
schwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist - soweit sie der Senat zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zugelassen hat - begründet und führt in diesem Umfang zur
ersatzlosen Aufhebung des Berufungsurteils.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin bezüglich des
Klagantrags zu 2 zu Unrecht verworfen, weil in diesem Umfang kein Berufungs-
verfahren anhängig war. Denn ein nach § 322 Abs. 1 ZPO der materiellen
Rechtskraft fähiges Urteil kann nicht über das prozessuale Begehren des
Rechtsmittelklägers hinausgehen, das den Streitgegenstand bestimmt (BGH,
Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - NJW 1997, 3019, 3020).
Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens ergibt sich zunächst
aus den in der Berufungsbegründung zwingend enthaltenen Berufungsanträgen
gerichtshofs darf das Berufungsgericht bei der Ermittlung des prozessualen Be-
gehrens aber nicht beim Wortlaut der Anträge verharren, sondern muß stets
auch die Berufungsbegründung zur Auslegung des Klagebegehrens heranzie-
hen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90 - NJW 1992, 2969, 2970).
Dabei ist das Vorbringen einer Partei so auszulegen, wie es nach den Maßstä-
ben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht (BGH, Ur-
teil vom 12. Juli 1995 - IV ZR 369/94 - NJW-RR 1995, 1469, 1470).
2. Zwar hatte die Klägerin sämtliche erstinstanzlichen Anträge mit ihrer
Berufungsbegründung wiederholt und deswegen auch den Antrag auf Freistel-
lung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt für Landwirtschaft und Flurneu-
ordnung A. aufgeführt. Weil es aber fern liegt, daß eine Prozeßpartei im
Berufungsverfahren Ansprüche weiterverfolgt, mit denen sie schon in erster
Instanz obsiegt hatte, hätte es dem Berufungsgericht jedenfalls oblegen, die
Klägerin gemäß § 139 ZPO auf diesen Umstand hinzuweisen, um eine eindeu-
tige Bezeichnung des Streitgegenstandes zu erreichen.
Hier bedurfte es allerdings wegen des klaren Inhalts der Berufungsbe-
gründung nicht einmal eines solchen Hinweises. Denn die Klägerin hat in ihrer
Berufungsbegründung im unmittelbaren Anschluß an die Berufungsanträge un-
ter der Überschrift "Umfang der Anfechtung" selbst ausgeführt, daß sie hinsicht-
lich des Freistellungsanspruchs von Forderungen des Amtes für Landwirtschaft
und Flurneuordnung A. schon in erster Instanz obsiegt hatte. Weiter hat sie
ausdrücklich erklärt: "Die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts wird
mit der Berufung nicht gerügt". Damit stand der Umfang des Streitgegenstandes
im Berufungsrechtszug trotz der mißverständlich formulierten Anträge eindeutig
fest. Die Klägerin wollte jedenfalls keine Ansprüche weiter verfolgen, mit denen
sie schon in erster Instanz obsiegt hatte.
3. Weil der schon in erster Instanz erfolgreiche Anspruch der Klägerin
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, durfte das Berufungsgericht
darüber auch nicht entscheiden. Das angefochtene Urteil ist insoweit mit der
Kostenfolge der §§ 91 Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1 GKG ersatzlos aufzuheben, was
sich auch auf den Wert des Berufungsverfahrens auswirkt (zu den Kosten der
überwiegend zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH Be-
schluß vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 f.). Der Senat
kann in der Sache abschließend entscheiden, weil in diesem Umfang kein Beru-
fungsverfahren anhängig war.
Hahne Sprick Wagenitz
Fuchs Dose