Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.07.2005 – XII ZR 155/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen,

die gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Parteivortrags auszulegen sind.

BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - OLG Naumburg

LG Dessau

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in

dem den Parteien Schriftsätze bis zum 13. Juli 2005 nachgelassen waren, am

20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick,

Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Juli 2004 insoweit ersatzlos

aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Fe-

bruar 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts

Dessau in Höhe von 19.673,48 € nebst Zinsen und Nebenfo rde-

rungen als unzulässig verworfen wurde (Klagantrag zu 2).

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat, soweit sie ohne

Erfolg geblieben ist, die Klägerin zu tragen. Insoweit beträgt der

Wert des Beschwerdegegenstandes

für die Gerichtskosten

253.507 € und für die außergerichtlichen Kosten 273.18 0 € mit der

Maßgabe, daß letztere im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe

von 93 % anzusetzen sind.

Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der

Beklagte zu tragen. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdege-

genstandes 19.673 €. Gerichtskosten für das Revisionsverfa hren

werden nicht erhoben.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung des

angefochtenen Urteils auf 253.507 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Freistellung von verschiedenen während ihrer Ehe

mit dem Beklagten entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer

Baumschule.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Klägerin von dem

Rückforderungsanspruch des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung

A. (Klagantrag zu 2) freizustellen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Umfang des schon in

erster Instanz erfolgreichen Antrags mangels Beschwer als unzulässig und im

übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht

nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revi-

sion gegen das Berufungsurteil zugelassen, soweit sie sich gegen die Verwer-

fung der Berufung (Antrag zu 2) richtet. Im übrigen hat der Senat die Be-

schwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist - soweit sie der Senat zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung zugelassen hat - begründet und führt in diesem Umfang zur

ersatzlosen Aufhebung des Berufungsurteils.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin bezüglich des

Klagantrags zu 2 zu Unrecht verworfen, weil in diesem Umfang kein Berufungs-

verfahren anhängig war. Denn ein nach § 322 Abs. 1 ZPO der materiellen

Rechtskraft fähiges Urteil kann nicht über das prozessuale Begehren des

Rechtsmittelklägers hinausgehen, das den Streitgegenstand bestimmt (BGH,

Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - NJW 1997, 3019, 3020).

Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens ergibt sich zunächst

aus den in der Berufungsbegründung zwingend enthaltenen Berufungsanträgen

(§§ 520 Abs. 3 Nr. 1, 528 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs darf das Berufungsgericht bei der Ermittlung des prozessualen Be-

gehrens aber nicht beim Wortlaut der Anträge verharren, sondern muß stets

auch die Berufungsbegründung zur Auslegung des Klagebegehrens heranzie-

hen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90 - NJW 1992, 2969, 2970).

Dabei ist das Vorbringen einer Partei so auszulegen, wie es nach den Maßstä-

ben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht (BGH, Ur-

teil vom 12. Juli 1995 - IV ZR 369/94 - NJW-RR 1995, 1469, 1470).

2. Zwar hatte die Klägerin sämtliche erstinstanzlichen Anträge mit ihrer

Berufungsbegründung wiederholt und deswegen auch den Antrag auf Freistel-

lung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt für Landwirtschaft und Flurneu-

ordnung A. aufgeführt. Weil es aber fern liegt, daß eine Prozeßpartei im

Berufungsverfahren Ansprüche weiterverfolgt, mit denen sie schon in erster

Instanz obsiegt hatte, hätte es dem Berufungsgericht jedenfalls oblegen, die

Klägerin gemäß § 139 ZPO auf diesen Umstand hinzuweisen, um eine eindeu-

tige Bezeichnung des Streitgegenstandes zu erreichen.

Hier bedurfte es allerdings wegen des klaren Inhalts der Berufungsbe-

gründung nicht einmal eines solchen Hinweises. Denn die Klägerin hat in ihrer

Berufungsbegründung im unmittelbaren Anschluß an die Berufungsanträge un-

ter der Überschrift "Umfang der Anfechtung" selbst ausgeführt, daß sie hinsicht-

lich des Freistellungsanspruchs von Forderungen des Amtes für Landwirtschaft

und Flurneuordnung A. schon in erster Instanz obsiegt hatte. Weiter hat sie

ausdrücklich erklärt: "Die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts wird

mit der Berufung nicht gerügt". Damit stand der Umfang des Streitgegenstandes

im Berufungsrechtszug trotz der mißverständlich formulierten Anträge eindeutig

fest. Die Klägerin wollte jedenfalls keine Ansprüche weiter verfolgen, mit denen

sie schon in erster Instanz obsiegt hatte.

3. Weil der schon in erster Instanz erfolgreiche Anspruch der Klägerin

nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, durfte das Berufungsgericht

darüber auch nicht entscheiden. Das angefochtene Urteil ist insoweit mit der

Kostenfolge der §§ 91 Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1 GKG ersatzlos aufzuheben, was

sich auch auf den Wert des Berufungsverfahrens auswirkt (zu den Kosten der

überwiegend zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH Be-

schluß vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 f.). Der Senat

kann in der Sache abschließend entscheiden, weil in diesem Umfang kein Beru-

fungsverfahren anhängig war.

Hahne Sprick Wagenitz

Fuchs Dose