Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 05.04.2000 – 2 W 1/00
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die angefochtene Entscheidung ist auch gegenüber dem weiter gehenden Vorbringen des Schuldners zutreffend. Die materiell-rechtlichen Einwendungen des Schuldners aus dem Schreiben vom 24. März 2000 gegen die Einstellung des Konkursverfahrens nach § 204 KO durch das Amtsgericht ... hat der Senat nicht zu berücksichtigen, weil auf Grund der übereinstimmenden Entscheidungen von Amts und Landgericht der sofortigen weiteren Beschwerde des Schuldners bereits die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO gefehlt hat und ein Verfahrensmangel nicht festzustellen ist.
Soweit der Schuldner geltend macht, das Amtsgericht habe die Einstellung des Verfahrens nicht beschließen dürfen, weil der Schuldner gegen den Beschluss des ... vom 9. September 1999 (IX ZB 60/99) Verfassungsbeschwerde eingelegt habe, kann dies keine Veranlassung geben, das Rechtsmittel des Schuldners ausnahmsweise als zulässig anzusehen. Das Amtsgericht war nicht gehalten, mit seiner Entscheidung über die Einstellung des Konkursverfahrens weiter eine Entscheidung des BVerfG abzuwarten, nachdem bereits der ... über das - ohnehin unzulässige - Rechtsmittel des Schuldners entschieden hatte. Durch die Einlegung der Verfassungsbeschwerde wird dem Schuldner keine weitere Instanz eröffnet worden, die den Erlass von Entscheidungen der Fachgerichte hindern könnte.
Der Senat war deshalb auch nicht gehalten, mit seiner Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des LG ... vom 25. November 1999 zu warten, bis über die Verfassungsbeschwerde des Schuldners - sofern diese überhaupt zur Entscheidung angenommen wird - entschieden ist.
Anhaltspunkte für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" der Entscheidungen der Vorinstanzen sind nicht ersichtlich. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass es der Schuldner nicht zum Abschluss des seit 1994 andauernden Konkursverfahrens kommen lassen will.
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