Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 30.12.2005 – 5 F 27/05

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 19.08.2005 gegen die Baugenehmigungen vom 20.07.2005 - Az.: 61.63-R/00008/05 - und 21.07.2005 - Az. - anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.

Die vorliegende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt wegen der in § 212 a BauGB enthaltenen Wertentscheidung für den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung voraus, dass eine Verletzung von gerade dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechten bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" festgestellt werden kann. Bezüglich der hier allein zu prüfenden Vereinbarkeit der angegriffenen Baugenehmigung mit wehrfähigen Rechten des Antragstellers ist dies im Ergebnis zu verneinen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben nicht im Einklang mit sonstigen Rechtsvorschriften steht, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

Grundlage der Vorhaben der Beigeladenen ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Neugestaltung des Vorplatzes der Riegelsberghalle“ vom 13.10.2005 der Gemeinde A-Stadt. Da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht hat der Antragsteller die plangegebene Situation hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan wirksam ist und das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist.

Vorliegend ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass der den Vorhaben zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die im Rahmen des Erlasses des Bebauungsplanes durchgeführte Abwägung fehlerhaft wäre. Gerade die Belange des Antragstellers wurden umfassend gewürdigt. So wurde im Hinblick auf die Einwendungen des Antragstellers im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur Lärmbelastung für sein Anwesen durch Zu- und Abfahrtsverkehr die ursprünglich geplante Einfahrt um ca. 50 m näher zur Saarbrücker Straße und damit weg von seinem Grundstück verlegt. Die vom Antragsteller darüber hinaus im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mängel zur Abwägung im Rahmen des Erlasses des Bebauungsplanes sind nach Ansicht der Kammer nicht offensichtlich durchgreifend, so dass im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten dieses Verfahrens nicht von einer Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes auszugehen ist.

Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass die von der Stadt A-Stadt beim Erlass des Bebauungsplanes zugrunde gelegten Lärmimmissionen fehlerhaft berechnet worden wären. Grundlage für die Abwägung waren insoweit die Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 15.04.2004 und vom 20.10.2004. Nach diesen Gutachten sind unter Berücksichtigung der darin geforderten Lärmschutzmaßnahmen, die zum Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans gemacht wurden, keine Lärmimmissionen insbesondere für das Grundstück des Antragstellers zu erwarten, die über den Grenzwerten liegen, die für allgemeine Wohngebiete - 55 dB (A) von 6.00 bis 22.00 Uhr und 40 dB (A) von 22.00 bis 6.00 Uhr - vorgesehen sind. Insofern sind für das Wohnhaus des Antragstellers keine Lärmimmissionen zu erwarten, die zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens gegenüber dem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet führen könnten.

Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH geltend macht, greifen diese nach Ansicht des Gerichts nicht offensichtlich durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Fehler bei der Berücksichtigung der Lärmquellen. So trifft der Einwand nicht zu, in den Gutachten sei nicht berücksichtigt worden, dass die Lkw rangieren müssten. Denn wie sich aus Blatt 13 des Ergänzungsgutachtens vom 20.10.2004 sowie aus dem Bild 3 auf Blatt 3 des Anhangs dieses Gutachtens ergibt, wurde der Rangierverkehr der anliefernden Lkw bei der Berechnung der Lärmemissionen berücksichtigt. Weiter ist im Bebauungsplan entgegen dem Vortrag des Antragstellers eine planerischen Festsetzung bzgl. der Belieferungszeiten getroffen worden. Darin heißt es nämlich unter 7. „Lärmschutzmaßnahmen“, dass die Anlieferungszeiten Bezug nehmend auf die gutachterliche Stellungnahme auf den Zeitraum vom 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschränkt sei. Bei der Zeitangabe „20.00 Uhr“ handelt es sich wohl um einen Schreibfehler, da in den Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 15.04.2004 und vom 20.10.2004 und auch in der Begründung des Bebauungsplanes auf Seite 22 ausgeführt ist, dass in einem Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr eine Belieferung der beiden Märkte nicht zulässig sei. Diese Zeitangabe ergibt auch insofern Sinn, als sich dabei um die in der TA-Lärm vorgesehene Ruhezeit handelt. Aber selbst wenn sich in der Hauptsache erweisen sollte, dass es sich bei der Angabe „20.00 Uhr“ nicht um einen Schreibfehler handelt, so führt diese Abweichung zugunsten des Antragstellers sicher nicht zur Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes. Außerdem wurden planerische Festsetzungen bei den Lärmschutzmaßnahmen hinsichtlich der technischen Schallschutzmaßnahmen getroffen, insbesondere was die Ausführung der Einhausung der Anlieferungsrampen und der Zufahrten angeht.

Ebenfalls wurden entgegen der Angaben des Antragstellers die stationären Lärmquellen berücksichtigt. So finden sich auf Blatt 16 des Ergänzungsgutachtens der SGS-TÜV Saarland GmbH Ausführungen zu stationären Lärmquellen, wobei bei der Berechnung der Lärmquellen zu Ungunsten des Antragstellers davon ausgegangen wurde, dass die betreffenden Anlagen im Bereich der Anlieferungsrampen und damit dem Anwesen des Antragstellers relativ nahe installiert würden. Trotz dieser Annahme wurden die Lärmgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Auch wurde im Bebauungsplan die Festsetzung getroffen, dass die von den auch während der Nachtzeit betriebenen lüftungs- und kältetechnischen Anlagen der Verbrauchermärkte ausgehenden Geräuschemissionen derart begrenzt sind, dass die dadurch verursachten Geräuschimmissionen die für nachts geltenden Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten um 10 dB (A) unterschreiten.

Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand, dass bei den zugrunde gelegten Schallleistungspegeln der Fahrgeräusche der Lkw und Pkw nicht berücksichtigt worden sei, dass die Zufahrt eine Steigung aufweise. So heißt es auf Blatt 10 des Ergänzungsgutachtens ausdrücklich, dass für die Fahrtstrecken aufgrund der örtlichen Höhenverhältnisse ein Zuschlag für Steigungen und Gefälle berücksichtigt worden sei. Dieser Zuschlag sei in der Emissions-Tabelle enthalten.

Die in dem Ergänzungsgutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 20.10.2004 für den geplanten Vollsortimentermarkt zugrunde gelegte Zahl der Verkehrsbewegungen von 1,05 je Stunde und 10 qm Netto-Verkaufsfläche ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um den Wert der für einen Verbrauchermarkt bis 5.000 qm nach einer Studie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz zugrunde zu legen ist. Warum dieser Wert nicht ausreichend sein sollte, gibt der Antragsteller nicht an. Das Gericht sieht keinen Grund diesen Wert, der offensichtlich auf empirischen Erhebungen beruht, zu beanstanden. Hinzu kommt, dass für den geplanten Discounter-Markt eine Zahl von 1,64 angenommen wurde, so dass die dadurch verursachte höhere Zahl von Verkehrsbewegungen je Stunde und 10 qm Nettoverkaufsfläche durchaus berücksichtigt wurde. Das Gericht sieht daher keine konkreten Anhaltspunkte, warum die von der SGS-TÜV Saarland GmbH durchgeführten Berechnungen auf der Grundlage der genannten Annahmen für die Verkehrsbewegungen zu beanstanden wären.

Die weiteren vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen greifen nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht offensichtlich durch. Insoweit beruft sich der Antragsteller überwiegend auf eine eigene von den Grundlagen insbesondere der Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH und der RAIL CONSULT abweichende Bewertung der Verkehrsströme, ohne deren tatsächliche Grundlagen zu belegen. Dies gilt zunächst hinsichtlich seiner Behauptung, die Annahme in den Gutachten, dass 70 % des Verkehrs die Verbrauchermärkte über die Saarbrücker Straße anfahre und nur 30 % über die Alleestraße, sei falsch. Stattdessen führen 40 bis 50 % über die Alleestraße zu den geplanten Vorhaben. Woher diese Zahl des Antragstellers stammen soll, gibt er nicht an. Damit ist aber nicht ersichtlich, welche Grundlagen die abweichenden Zahlen des Antragstellers haben. Die Zahlen der genannten Gutachten haben dagegen eine sehr reale Grundlage, nämlich eine von der RAIL CONSULT durchgeführte Verkehrszählung, woraus sich ergibt, dass überwiegende Verkehr nicht über die Alleestraße, sondern über die Saarbrücker Straße fährt. Soweit der Antragsteller anführt, dass ein erheblicher Teil des zu erwartenden Verkehrs über die Überhofer Straße und damit durch die Alleestraße zu den Märkten hin bzw. von dort weg führe, kann dies die Annahmen der Gutachten nicht nachhaltig erschüttern. Denn es ergibt aus den vorliegenden Karten, dass der aus den zwischen der Saarbrücker Straße und der Wolfskaulstraße liegenden Wohngebieten stammende Verkehr sowie allenfalls ein Teil der aus Richtung Köllerbach kommenden Fahrzeuge den Weg über die Überhofer Straße sowie die Alleestraße nehmen werden. Der gesamte aus dem Norden, Süden und Osten von A-Stadt stammende Verkehr, der zu den geplanten Verbrauchermärkten fährt, die das gesamte Ortsgebiet von A-Stadt versorgen sollen, wird dagegen den Weg über die Saarbrücker Straße nehmen, die bereits jetzt die Hauptdurchgangsstraße von A-Stadt ist. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Annahme, 70 % des Verkehrs fahre über die Saarbrücker Straße die Verbrauchermärkte an, sei offensichtlich unzutreffend.

Das Gleiche gilt für die Feststellung im Gutachten der RAIL CONSULT, dass das vorhandene Verkehrsnetz der zusätzlichen Verkehrsbelastung durch die Verbrauchermärkte standhalte. Auch insoweit hält der Antragsteller den Berechnungen der RAIL CONSULT, die auf durchgeführten Messungen und Zählungen sowie auf Erfahrungswerten mit anderen vergleichbaren Verbrauchermärkten beruhen, nur seine eigene Einschätzung entgegen. Soweit er auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Stadtbahn verweist, wonach es durch den Betrieb der Stadtbahn an bestimmten Verkehrsknotenpunkten, wozu auch die Einmündung der Alleestraße in die Saarbrücker Straße gehört, zu Defiziten in der Steuerung des Verkehrs komme, ist darauf hinzuweisen, dass diese Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses durch die Stadtbahn im Gutachten der RAIL-CONSULT durchaus berücksichtigt worden sind. So heißt es auf Seite 1 des Gutachtens, dass sowohl der Knoten Alleestraße/B 268 (Saarbrücker Straße) als auch die gesamte Strecke der B 268 in der Ortslage A-Stadt auch mit Saarbahn und EKZ ausreichend leistungsfähig sei.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die im Gutachten der RAIL-CONSULT zugrunde gelegte Anzahl von Verkehrsbewegungen weiche von denen ab, die im Ergänzungsgutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 20.10.2004 angegeben werden und deshalb sei von dessen Fehlerhaftigkeit auszugehen, ist dies nicht überzeugend. So handelt es sich bei dem Gutachten der RAIL-CONSULT um Berechnungen hinsichtlich des von den Verbrauchermärkten zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs. Dabei werden Erfahrungswerte zugrunde gelegt, wie hoch die Zahl der bei derartigen Märkten zu erwartenden Verkehrsbewegungen ist, wobei auch zeitliche Schwankungen berücksichtigt werden, wie z. B. die nachmittägliche Hauptverkehrszeit von 16.00 bis 17.00 Uhr. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kommt dieses Gutachten zum Ergebnis, dass es nicht zu erheblichen Problemen beim Verkehrsfluss in A-Stadt durch die geplanten Märkte kommt. Die Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 15.04.2004 und vom 20.10.2004 verfolgen dagegen einen völlig anderen Ansatz. Hierbei soll nämlich festgestellt werden, ob es unter Zugrundelegung aller ungünstigen Umstände, insbesondere was die Anzahl und den Zeitraum der Verkehrsbewegungen angeht, zu Lärmimmissionen kommt, die die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete überschreiten werden. Dass hierbei völlig andere Grundlagen herangezogen werden, ist offensichtlich und spricht nicht für die Fehlerhaftigkeit der im jeweils anderen Gutachten zugrunde gelegten Zahlen.

Hinsichtlich der Anzahl der für das Vorhaben vorgesehenen Stellplätze ist festzustellen, dass diese nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sind. Vielmehr ist insoweit nur die Fläche festgesetzt worden, auf der die für die Verbrauchermärkte erforderlichen Stellplätze zu errichten sind. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die vorgesehene Zahl den Bedürfnissen der geplanten Märkte nicht genügen würde, wie vom Antragsteller behauptet. Insoweit ist festzustellen, dass die Anzahl der Stellplätze den in der Saarländischen Landesbauordnung gestellten Anforderungen genügt. Nach den Regelungen der Landesbauordnung ist nämlich für Verbrauchermärkte 1 Stellplatz je 10 bis 20 qm Verkaufsnutzfläche vorgesehen und für sonstige Läden 1 Stellplatz je 30 bis 40 qm. Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Baugenehmigungen gerecht, da für jeden Markt ein Stellplatz je 20 qm Verkaufsfläche ausgewiesen ist. Zu den mit den Baugenehmigungen erfassten 147 Stellplätzen sind nach vorgelegten Plänen noch weitere 51 Stellplätze für die weiteren geplanten Gewerbeflächen vorgesehen. Insofern reicht auch die im Bebauungsplan ausgewiesene Fläche für die Errichtung dieser Stellplätze aus. Für die Behauptung des Antragstellers, diese Anzahl reiche nicht aus, vielmehr seien mindestens 440 Stellplätze erforderlich, finden sich keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr behauptet der Antragsteller insoweit lediglich, dass für ein Gesamtverkehrsaufkommen von 3.500 Pkw mindestens 440 Stellplätze erforderlich seien. Wie der Antragsteller zu einem derartigen Verkehrsaufkommen kommt, ist für das Gericht allerdings nicht nachvollziehbar. Zwar ist im Lärmgutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH von einer Zahl von 6.992 Parkbewegungen die Rede, damit ist jedoch nicht verbindlich festgestellt, dass tatsächlich 3.496 Pkw pro Tag den Parkplatz bei den Verbrauchermärkten anfahren. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Maximalbetrachtung für die Berechnung der zu erwartenden Lärmbelastung. Es ist diesem Gutachten aber nicht zu entnehmen, dass diese Anzahl von Pkw tatsächlich die Verbrauchermärkte jeden Tag anfahren. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Pkw dann auch 440 Stellplätze bräuchten. Insbesondere wird vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, warum die nach der Landesbauordnung für derartige Verbrauchermärkte vorgesehene Anzahl von Stellplätzen in diesem Fall nicht ausreichen sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele Kunden des einen Verbrauchermarktes auch den anderen Markt besuchen werden, so dass häufig nur ein Stellplatz für den Besuch beider Märkte ausreicht.

Der Einwand des Antragstellers, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, greift ebenfalls nicht durch. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob hier bereits das bloße Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu einem Abwägungsfehler führen würde, wenn eine entsprechende Pflicht zur Durchführung zu Unrecht verneint wurde, oder ob festzustellen ist, dass die entsprechenden Belange des Umweltschutzes auch ohne die formelle Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend im Abwägungsvorgang Berücksichtigung gefunden haben, so dass auf jeden Fall keine Abwägungsmängel im Sinne der maßgeblichen Vorschriften festzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11/03 -, BVerwGE 122, 207 = NVwZ 2005, 442; Bayer. VGH, Urteil vom 21. Juni 2004 - 20 N 04.1201 u.a. -, BayVBl 2005, 177). Denn es ist festzustellen, dass sich der Antragsteller auch insoweit auf die angebliche Fehlerhaftigkeit der bereits angeführten Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH und der RAIL CONSULT sowie der Gutachten des Planungsbüros Naturhorizont und des Erdlaboratoriums Saar beruft, auf Grund deren seitens der Gemeinde A-Stadt die Entscheidung getroffen wurde, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Da jedoch, wie bereits ausgeführt, die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH und der RAIL CONSULT, insbesondere zur Frage der zu erwartenden Lärmbelästigungen, nach Ansicht des Gerichts nicht durchgreifen, kann auch nicht festgestellt, dass die Entscheidung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft wäre.

Daher ist von der Wirksamkeit des vom Antragsteller angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auszugehen und er hat ein Vorhaben, das den Anforderungen dieses Planes entspricht, grundsätzlich hinzunehmen.

Soweit in der Baugenehmigung abweichend von der Festsetzung im Bebauungsplan auch eine Anlieferung in der Zeit vom 20.00 bis 22.00 Uhr zugelassen ist, wobei allerdings für jeden Markt nur maximal 2 Lkw pro Tag in der Zeit vom 6.00 bis 7.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr zugelassen sind, ist darauf hinzuweisen, dass sich bei der Zeitangabe 20.00 Uhr im Bebauungsplan wohl um einen Schreibfehler handelt. Aber auch wenn sich erweisen sollte, dass dies nicht der Fall ist, so kann nicht festgestellt werden, dass die Festsetzung 20.00 Uhr nachbarschützend sein sollte. Denn wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt, sollte nur die Zeit vom 22.00 bis 6.00 Uhr von Lieferverkehr für die Verbrauchermärkte zum Schutz der Anlieger freigehalten werden.

Da ein übergreifender planungsrechtlicher Nachbarschutz wie vom Antragsteller behauptet zwischen durch getrennte Bebauungspläne festgesetzten Plangebieten grundsätzlich nicht besteht, muss er die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschaffene planungsrechtliche Situation hinnehmen. Die von ihm für seine gegenteilige Ansicht herangezogenen Gerichtsentscheidungen sind vorliegend nicht einschlägig, da keiner dieser Fälle dem vorliegenden vergleichbar ist. So betraf der vom OVG Berlin entschiedene Fall (Urteil vom 21.06.1991 - 2 B 7.89 -, BRS 52 Nr. 51 = NVwZ-RR 1992, 121) eine Situation, in der durch einen Bebauungsplan zwei unterschiedliche Plangebiete, nämlich ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet, nebeneinander festgesetzt worden waren, wobei die Festsetzung des Mischgebietes ausdrücklich dem Schutz des angrenzenden allgemeinen Wohngebietes dienen sollte. Bei dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall (Urteil vom 12.10.1988 - 3 S 1379/88 -, BRS 49 Nr. 26 = NVwZ-RR 1990, 4) lag dagegen eine Situation vor, dass an ein Plangebiet ein unbeplanter Bereich angrenzte, der jedoch hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung der Festsetzung des Bebauungsplanes entsprach, so dass das Gericht davon ausging, dass auch Bewohner des Plangebietes einen Anspruch darauf haben können, dass die Art der baulichen Nutzung im angrenzenden, unbeplanten Gebiet erhalten bleibt. Beide Konstellationen sind jedoch vorliegend nicht gegeben, da durch den vom Antragsteller angegriffenen Bebauungsplan gerade die planerischen Voraussetzungen für die Errichtung der Verbrauchermärkte geschaffen werden sollte. Ein irgendwie gearteter gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch kann in einer derartigen Situation nicht bestehen, da ansonsten die Absichten des Plangebers geradezu konterkariert würden.

Ein Nachbarschutz kann sich für den Antragsteller im vorliegenden Fall nur insoweit ergeben, als das aus § 15 Abs. 1 BauNVO herzuleitende Gebot der Rücksichtnahme durch die angegriffenen Baugenehmigungen gegenüber dem Antragsteller verletzt würde. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass wenn ein Vorhaben den planerischen Vorgaben entspricht und der zugrundeliegende Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist, eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.2000 - 2 W 1/00 -, SKZ 2000, 219).

Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Auf Grund des Ergänzungsgutachtens der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 20.10.2004 ist davon auszugehen, dass die Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung aller Lärmfaktoren, also insbesondere des Zu- und Abfahrtverkehrs, des Lieferverkehrs und der stationären lärmemittierenden Anlagen die für allgemeine Wohngebiete geltenden Lärmgrenzwerte einhalten. Die Beachtung der Grenzwerte ist auch noch einmal zur Auflage in den angefochtenen Baugenehmigungen gemacht worden. Nach den in Bezug genommenen Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, dürfen an den vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsorten in der Allee- und Lindenstraße die Immissionsrichtwerte von 55 dB (A) tagsüber (6.00 bis 22.00 Uhr) und 40 dB (A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht überschritten werden.

Zusätzlich wurden im Rahmen der Baugenehmigungen verschiedene bauliche Maßnahmen vorgesehen, mit dem Ziel eine unzumutbare Lärmbelästigung insbesondere für das Grundstück des Antragstellers zu verhindern. So wurde gegenüber der ursprünglichen Planung die Zufahrt zu den Verbrauchermärkten vom Grundstück des Antragstellers weg hin zur Saarbrücker Straße verlegt. Damit liegt die Zufahrt nicht, wie vom Antragsteller behauptet, unmittelbar gegenüber seinem Grundstück, sondern ca. 40 m entfernt. Daher sind für ihn durch den Zu- bzw. Abfahrtsverkehr zu den Märkten jedenfalls keine unzumutbaren Belästigungen zu erwarten.

Was den zugelassenen Lieferverkehrs angeht, ist zu berücksichtigen, dass nach den Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz jeden Markt nur jeweils maximal zwei Lkw in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit, nämlich von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr, anfahren dürfen. Während der Ruhezeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ist sogar jeder Lieferverkehr untersagt. Außerdem ist durch eine jeweils 14 m lange Einhausung der beiden Ladebereiche der Verbrauchermärkte sichergestellt, dass während des Entladens der Lkw keine unzumutbare Lärmemissionen für die Umgebung entstehen. Die insoweit in den Baugenehmigungen getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der technischen Ausführung der Einhausungen entsprechen den Vorschlägen im Ergänzungsgutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 20.10.2004, um eine Überschreitung der in der TA-Lärm vorgesehenen Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete zu verhindern. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte Lärmauswirkungen von Vorhaben der hier in Rede stehenden Art nicht ausschließlich durch die Beurteilungspegel, etwa der TA-Lärm oder anderer Standards wie der VDI-Richtlinie 2058, repräsentativ erfassbar. Dies folgt daraus, dass insbesondere heterogene, in wechselnden Zeitabständen, Stärken und Abständen vorkommende Beeinträchtigungen, die sich hinsichtlich ihrer Lästigkeit für die Nachbarschaft einer Schematisierung entziehen und nur aufgrund einer typisierenden, das charakteristische Störpotential des Vorhabens in seiner Gesamtheit einbeziehenden Wertung sachangemessen beurteilen lassen, nicht allein an den entsprechenden Beurteilungspegel gemessen werden können (vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.01.1990 - 2 W 52/90 - und vom 05.05.2000, a.a.O., m.w.N.). Die immissionsschutzrechtlichen Lärmvorschriften bieten aber zumindest grobe Anhaltspunkte für die Frage der Zumutbarkeit einer Lärmbelastung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.08.1997 - 2 W 2/97 -). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass trotz Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm die Vorhaben der Beigeladenen zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen würden. So ist vorliegend insbesondere gewährleistet, dass die besonders schutzwürdigen Ruhezeiten nicht durch Lieferverkehr beeinträchtigt werden. Da zu diesen Zeiten auch die Verbrauchermärkte geschlossen sind, kommt es naturgemäß auch nicht zu An- und Abfahrtsverkehr durch Kunden der Märkte. Die Eingänge der beiden Verbrauchermärkte befinden sich außerdem auf der vom Antragsteller abgewandten Seite der Gebäude, so dass diese den Lärm vom Grundstück des Antragstellers abhalten. Zusammen mit den weiteren bereits genannten Maßnahmen zur Lärmreduzierung ist daher nach Ansicht des Gerichts sichergestellt, dass keine unzumutbaren Lärmbelastungen für den Antragsteller entstehen.

Seine Behauptung, es komme durch den zu erwartenden Verkehr zu unzumutbaren Luftverunreinigungen hält die Kammer für fernliegend. Insoweit trägt der Antragsteller keinerlei Fakten vor, warum es ausgerechnet an seinem Anwesen zu unzumutbaren Luftverunreinigungen kommen sollte, obwohl in den letzten Jahren im gesamten Saarland die Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten worden sind (vgl. Messberichte des Ministeriums für Umwelt und des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz zum Immissionsmessnetz Saar - IMMESA) .

Hinsichtlich der Frage der Erschließung ist festzustellen, dass nach dem Gutachten der RAIL CONSULT die vorhandenen Straßen in der Lage sind den durch die vorgesehenen Märkte verursachten zusätzlichen Verkehr aufzunehmen, so dass offensichtlich keine Gefahr besteht, dass die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers nachhaltig beeinträchtigt würde.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 20.000 Euro als Wert der Sache im Hauptsacheverfahren aus. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen).

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.