Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Urteil vom 26.04.2001 – 14 U 130/00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. April 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.494,34 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 1999.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 347,95 DM und für die Beklagte 22.494,34 DM.

Gründe

1

Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

2

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß § 3 PflVersG, §§ 7, 18 StVG aufgrund des Verkehrsunfalls vom 1. Januar 1999 in der Gemarkung ... auf der Kreuzung der .../... einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.499,56 DM:

I.

3

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.

II.

4

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die von dem Sachverständigen Casselmann in dessen Gutachten vom 25. Januar 1999 festgestellten Schäden am Pkw Daimler-Benz 300 CE 24 des Klägers durch den Unfall vom 1. Januar 1999 verursacht worden ist, hat die vom Landgericht und vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Annahme der Beklagten unzutreffend ist, das Fahrzeug des Klägers habe zum Unfallzeitpunkt unreparierte Vorschäden gehabt, die der Sachverständige C in seinem Gutachten vom 26. Januar 1999 nicht berücksichtigt habe.

5

Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige G hat bereits in seinem Gutachten vom 10. Januar 2000 ausgeführt, es sei grundsätzlich darstellbar, dass bei einem gradlinigen, zentralen Stoß auf die Heckpartie des Pkw Mercedes-Benz die Seitenteile einen Verzug erfahren können, wie er auf den von dem Sachverständigen C gefertigten Lichtbildern dargestellt wird. Nach den Ausführungen des Sachverständigen G kann grundsätzlich der von der Beklagten zu 1 gefahrene Pkw Opel-Vectra bei einer Auffahrkollision auf die Heckpartie des Pkw Mercedes-Benz mit der erforderlichen Kollisionsgeschwindigkeit das Deformationsbild an den Seitenteilen des Pkw Daimler-Benz erzeugen. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 10. Januar 2000 (S. 7 oben) weiterhin ausgeführt hat, auf den Lichtbildern der beschädigten Heckpartie des Pkw Mercedes-Benz ließen sich keine deutlichen Deformationsmuster zerstörter Streuscheiben des Pkw Opel-Vectra ablesen sowie auch keine Kontakte zwischen Frontbauteilen des Pkw Opel-Vectra und den Heckbauteilen des Pkw Mercedes-Benz oberhalb der Heckstoßstange, beruht diese Annahme darauf, dass dem Sachverständigen G zum Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens vom 10. Januar 2000 die Lichtbilder von der Frontbeschädigung des Pkw Opel-Vectra der Beklagten noch nicht vorgelegen haben. Nachdem dem Sachverständigen G das Gutachten über die Schäden an dem Pkw Opel-Vectra vom 28. Januar 1999 vorlag, hat der Sachverständige G in seinem Gutachten vom 15. Februar 2000 ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Pkw Opel-Vectra die Schäden im Heckbereich des Pkw Mercedes-Benz verursacht hat.

6

Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt unreparierte Vorschäden gehabt hat, die der Sachverständige C in seinem Gutachten vom 25. Januar 1999 nicht berücksichtigt hat, lassen sich weder dem Gutachten des Sachverständigen C noch den beiden Gutachten des Sachverständigen G vom 10. Januar 2000 und 15. Februar 2000 entnehmen. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2001 vor dem Senat hat der Sachverständige G weiter ausgeführt, er habe eigentlich an der Heckfront des Pkw Mercedes des Klägers entsprechende Muster erwartet, wie z. B. Rauheiten und Kratzspuren, nachdem bei dem Unfall die Streuscheiben der Scheinwerfer des Fahrzeugs der Beklagten zerstört worden sind. Derartige korrespondierende Schäden am Heck des Fahrzeugs des Klägers habe er aber auf den Fotos des Sachverständigen Casselmann nicht erkennen können. Er könne diese korrespondierenden Schäden aber auch nicht ausschließen, da die von dem Sachverständigen C gefertigten Fotos eventuell nicht genügend aussagekräftig seien, um derartige Schäden festzustellen. Auf ausdrückliche Nachfrage hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2000 erklärt, er könne zwar einen Vorschaden nicht ausschließen, er könne aber einen Vorschaden auch nicht feststellen. Er habe keine Anhaltspunkte dafür, dass durch den Unfall ein Vorschaden habe verdeckt werden sollen.

7

Da die Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Annahme vortragen können, das Fahrzeug des Klägers habe im Unfallzeitpunkt unreparierte Vorschäden gehabt, ist der Senat davon ausgegangen, dass die von dem Sachverständigen C in dessen Gutachten vom 25. Januar 1999 dargestellten Schäden durch den Unfall vom 1. Januar 1999 verursacht worden sind. Gegen diese Annahme spricht nicht die Tatsache, dass der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug kurzfristig weiter verkauft hat, sodass es einer Begutachtung durch einen von der Beklagten zu 2 beauftragten Sachverständigen entzogen wurde und der Kläger auch den Namen des Käufers nicht angeben kann. Dieses Verhalten des Klägers allein rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte, die von den Beklagten aber nicht vorgetragen worden sind, noch nicht die Annahme, das Fahrzeug des Klägers habe im Unfallzeitpunkt unreparierte Vorschäden gehabt.

III.

8

Der Höhe nach kann der Kläger folgende Schadenspositionen ersetzt verlangen:

9

a) Reparaturkosten

19.946,32 DM

b) Gutachterkosten

1.258,02 DM

c) 10 Tage Nutzungsausfall x 125 DM

1.250,00 DM

d) Unkostenpauschale

40,00 DM

22.494,34 DM.

10

Aus den von dem Sachverständigen C errechneten Reparaturkosten waren die Verbringungskosten in Höhe von 77,95 DM (67,20 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer) herauszurechnen. Diese Verbringungskosten sind nicht angefallen, da der Kläger das Fahrzeug unrepariert weiter verkauft hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Reparaturkosten durch das Gutachten C ausreichend nachgewiesen. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht mit der erforderlichen Substanz entnehmen, in welchem Umfang die von dem Sachverständigen C angesetzten Stundensätze überhöht und welche Stundensätze angemessen sind. Trotz des Verkaufs des Fahrzeugs in unrepariertem Zustand kann der Kläger eine Nutzungsentschädigung verlangen, da er sich alsbald ein anderes Fahrzeug angeschafft und damit seinen Nutzungswillen dokumentiert hat (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1230). Die Dauer der vom Kläger geltend gemachten Nutzungsentschädigung ist von den Beklagten nicht angegriffen worden. Da das Fahrzeug des Klägers jedoch im Unfallzeitpunkt bereits älter als 5 Jahre gewesen ist, gelten die Entschädigungssätze nach den Tabellen von Sanden und Danner nur insoweit, als der Satz der nächstniedrigen Gruppe zugrunde zu legen ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 249 Anhang Rdn. 3).

IV.

11

Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 284, 286, 288 BGB.

12

Die Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

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