Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 23. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts

bei einem älteren Kraftfahrzeug.

BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - LG Kiel

AG Rendsburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des

Landgerichts Kiel vom 6. November 2003 wird auf ihre Kosten zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 als Kfz-Versicherer und die

Beklagte zu 2 als Fahrerin des gegnerischen Fahrzeuges restlichen Schadens-

ersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2002 geltend. Dabei wurde der

PKW der Klägerin, ein zum Unfallzeitpunkt 16 Jahre alter Mercedes Benz 200 D

mit einer Laufleistung von ca. 164.000 km, beschädigt. Die volle Haftung der

Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten noch um

die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sowie um einen merkantilen Min-

derwert des Fahrzeuges der Klägerin infolge des Verkehrsunfalls. Die Beklagte

zu 1 hat der Klägerin für 10 Tage Nutzungsausfall lediglich eine Entschädigung

für Vorhaltekosten in Höhe von 25 € pro Tag, insgesamt 250 €, gezahlt. Das

Amtsgericht hat das Begehren der Klägerin auf Zahlung weiterer 404,50 € für

den Nutzungsausfall und auf Zahlung von 248,68 € für ei nen merkantilen Min-

derwert abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Landgericht wei-

tere 90 € als Nutzungsausfallentschädigung zuerkannt. Mi

t ihrer vom Landge-

richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, so-

weit ihm das Berufungsgericht nicht entsprochen hat.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch der Klägerin auf Nut-

zungsausfallentschädigung für ihr Fahrzeug, das sich zum Unfallzeitpunkt nach

Einschätzung des Gutachters in einem guten Pflegezustand befunden habe, sei

trotz seines Alters und seiner Laufleistung nicht auf Ersatz der Vorhaltekosten

beschränkt,

sondern

richte

sich

nach

den

Tabellen

von

Sanden/Danner/Küppersbusch. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden,

daß der Berechnung der Nutzungswerte der dort aufgeführten Fahrzeuggrup-

pen Mietsätze für Neufahrzeuge zugrundegelegt seien, die ihrem Nutzer den

Vorteil höherer Sicherheit und geringeren Kraftstoffverbrauches böten. Deshalb

sei gemäß § 287 ZPO in der Tabelle eine Herabstufung um zwei Gruppen ge-

rechtfertigt, wodurch sich die Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug

der Klägerin nicht nach der Gruppe E, sondern nach der Gruppe C mit einem

Tagessatz von 34 € richte. Abzüglich der bereits gezahlten 2 50 € stehe der

Klägerin mithin für 10 Tage Nutzungsausfall ein weiterer Betrag von 9 € pro

Tag, also insgesamt 90 € zu. Ein Anspruch auf Ausgleich ei nes merkantilen

Minderwerts könne der Klägerin angesichts des hohen Alters, der hohen Lauf-

leistung und des geringen Wiederbeschaffungswertes von 2.100 € trotz des

guten Pflegezustandes ihres Fahrzeuges nicht zuerkannt werden. Dabei sei

auch zu berücksichtigen, daß der Schaden nur nicht tragende Teile des Fahr-

zeugs betroffen habe.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Soweit die Revision meint, das Berufungsurteil sei bereits deshalb

aufzuheben, weil sich aus ihm die Anträge der Klägerin nicht ergäben, kann

dem nicht gefolgt werden. Zwar kann auch nach neuem Recht auf die Aufnah-

me der Berufungsanträge grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine wörtliche

Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, daß aus dem Zusammen-

hang der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was

der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99,

100 f.; 156, 97, 99; Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 -

VersR 2004, 259, 260; und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004,

881, 882 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR

2004, 573, 574 m.w.N.). Das Begehren der Klägerin in der Berufungsinstanz ist

hier eindeutig dem Satz des Berufungsurteils zu entnehmen: "Mit der Berufung

verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag auf Zahlung von

653,18 € weiter".

2. Entgegen der Auffassung der Revision läßt das Berufungsurteil hin-

sichtlich der zugesprochenen Nutzungsausfallentschädigung keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil der Klägerin erkennen.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Ei-

gentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit

zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungs-

ausfallschadens zusteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.;

GSZ BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW

1988, 484, 485 f.). Die Bemessung der Höhe des Anspruchs ist dabei in erster

Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Es ist

nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berech-

nungsmethode bindend vorzuschreiben, zumal einzelne Faktoren der speziellen

Schadensberechnung zeitbedingt sind. Soweit es sich allerdings um typische

Fälle handelt, muß die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung

rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädi-

genden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereiche-

rung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen

Schadens führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 214, 218). Als eine in diesem Sinne

geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof die von

der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt:

Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 214,

217, 219 f.; vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - VersR 1969, 828, 830; BGH, Urteil

vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - aaO). Die Tabellen gehen von durch-

schnittlichen Mietsätzen für PKW aus als einem vom Markt anerkannten Maß-

stab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges. Da bei

der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvor-

teile für die "eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung" zu ersetzen sind (Se-

natsurteil BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompen-

sation und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die

Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden

Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden (vgl. GSZ BGHZ 98, 212, 214, 225;

Senatsurteile BGHZ 45, 212, 220 und vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - aaO,

829).

Diesen

Anforderungen

wird

in

den

Tabellen

von

Sanden/Danner/Küppersbusch dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß

die Mietpreise um die Gewinnspannen des Vermieters und die bei einer priva-

ten Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung, Vermittlungsprovisionen,

erhöhte Abnutzung und erhöhte Versicherungsprämien gekürzt werden. Der

danach verbleibende Betrag liegt bei 35 bis 40% der üblichen Miete und 200 bis

400% der Vorhaltekosten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Vorbemer-

kung vor § 249 Rdn. 23; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl.,

Kap. 41 Rdn. 44; Born, NZV 1993, 1, 5; Küppersbusch, Beilage zu NJW Heft

10/2002). Der Senat hat zwar in einer älteren Entscheidung vom 18. Mai 1971

(BGHZ 56, 214, 221) ausgeführt, daß die Nutzungsausfallentschädigung die

Vorhaltekosten nur maßvoll übersteigen soll und eine reichliche Verdoppelung

der Vorhaltekosten zu hoch sei (vgl. auch GSZ BGHZ 98, 212, 226). Dies be-

ruhte jedoch auf anderen tatsächlichen Grundlagen, als sie heute vorzufinden

sind. Während

im Jahre 1975 beispielsweise nach der Tabelle von

Sanden/Danner in der Regel eine Verdoppelung der Vorhaltekosten knapp ver-

fehlt wurde (vgl. VersR 1975, 972 ff.), gelangen die aktuellen Tabellen nach

demselben Berechnungsmodell zu höheren Ergebnissen, was im wesentlichen

auf die im Vergleich zu den Vorhaltekosten stärker gestiegenen Mietwagenprei-

se zurückzuführen sein dürfte. Diese Marktentwicklung darf bei der Bemessung

der Nutzungsausfallentschädigung nicht unberücksichtigt bleiben, weil den

Mietwagenpreisen Anhaltspunkte für den Wert der Gebrauchsmöglichkeit ent-

nommen werden können (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 -

aaO sowie die Nachweise bei GSZ BGHZ 98, 212, 214 und 225).

b) Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, wie die Nutzungsausfallent-

schädigung bei älteren PKW - wie im Streitfall - zu bemessen ist.

Zum Teil wird in der Rechtsprechung und Literatur eine pauschale, allein

am Alter orientierte Herabstufung älterer Fahrzeuge abgelehnt. Entweder wird

auf einen Abschlag von der Nutzungsausfallentschädigung für ein vergleichba-

res Neufahrzeug prinzipiell verzichtet oder es werden Abstriche nur unter Be-

rücksichtigung des Einzelfalls bei Vorliegen besonderer Umstände gemacht,

etwa bei erheblichen Mängeln oder bei sonstigen erheblichen Einschränkungen

des Nutzungswertes (vgl. OLG Celle, VersR 1973, 281; KG, VersR 1981, 536;

OLG Frankfurt, DAR 1983, 165; OLG Stuttgart, VersR 1988, 851; KG, VRS 86,

24, 28 f.; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 269, 270; OLG Schleswig, VersR 1993,

1124, 1125; OLG Naumburg, ZfS 1995, 254, 255; OLG Hamm, DAR 2000, 265,

267; LG Bad Kreuznach, NJW-RR 1988, 1303). Häufig wird auch zusätzlich zur

Vermeidung einer Herabstufung berücksichtigt, ob sich das Fahrzeug in einem

guten Erhaltungszustand befindet (OLG Koblenz, ZfS 1989, 300, 301; OLG

Schleswig, VersR 1993, 1124, 1125; LG Berlin, DAR 1998, 354, 355; LG Kiel,

NJW-RR 2001, 1606, 1607; Becker-Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden,

22. Aufl., D 68; Hillmann, ZfS 2001, 341, 342).

Diese Auffassungen werden im wesentlichen damit begründet, daß auch

ein älteres Kraftfahrzeug in einem entsprechenden Erhaltungszustand für den

Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der eigenwirtschaftlichen Lebens-

führung haben könne wie ein Neufahrzeug.

Eine andere Meinung in der Rechtsprechung und Literatur befürwortet

demgegenüber

- ebenso wie die Bearbeiter der Tabelle selbst

(vgl.

Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11 f.; Küppersbusch, Beilage zu NJW Heft

10/2002, S. 3; DAR 2004, 1 ff.) - eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der

Tabelle und zwar bei PKW, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe und

bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine weitere Gruppe

(vgl. OLG Frankfurt, DAR 1985, 58; OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 775, 776;

OLG München, ZfS 1988, 312; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 58, 59; ZfS 1993,

304; OLG Hamm, DAR 1994, 24, 26; DAR 1996, 400, 401; OLG Celle, Urteil

vom 26. April 2001 - 14 U 130/00 - insoweit nicht veröffentlicht in OLGR Celle,

2001, 237; LG Koblenz, ZfS 1990, 10; LG Memmingen, VersR 1990, 864, 865;

LG Tübingen, DAR 1991, 183, 184; LG Duisburg, SP 1992, 17; LG Berlin, SP

1992, 341; LG Gießen, SP 1997, 471; LG Hannover, DAR 1999, 211; LG

Mainz, VersR 2000, 111; Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 4. Aufl.,

§ 249 Rdn. 75 m.w.N.; Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs,

7. Aufl., Rdn. 241; Wenker, VersR 2000, 1082, 1083; 111; Wussow/Karczewski,

aaO, Kap. 41 Rdn. 44 m.w.N. sowie die Nachweise bei Küppersbusch, Beilage

zu NJW-Heft 10/2002, S. 3 und die Darstellung DAR 2004, 1 ff.).

Dies wird sowohl mit Gesichtspunkten der Abschreibung als auch damit

begründet, daß der Nutzungswert eines entsprechend älteren Fahrzeuges in

der Regel gegenüber demjenigen eines neueren Fahrzeuges aufgrund der Fort-

entwicklung der Fahrzeugtechnik wesentlich geringer sei.

c) Der Bundesgerichtshof hat bisher nur in einer Entscheidung des

X. Zivilsenats vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - (NJW 1988, 484) zu dem

Problem der Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung für ein im Rah-

men eines Werkvertrages zurückbehaltenes älteres Fahrzeug der Tabelle von

Sanden/Danner die Eignung als Schätzungsgrundlage versagt und nur einen

Betrag etwa in Höhe der - im Einzelfall angemessen erhöhten - Vorhaltekosten

zugrundegelegt. Der Entscheidung lag jedoch eine mit der vorliegenden nicht

vergleichbare Fallgestaltung zugrunde, weil neben dem Alter von nahezu 10

Jahren ausschlaggebend war, daß das Fahrzeug mit zahlreichen erheblichen

Mängeln behaftet war, welche den Nutzungswert wesentlich beeinträchtigten.

Lediglich zusätzlich wurde darauf abgehoben, daß der dort zu beurteilende

Fahrzeugtyp (Fiat 500) in der Liste von Sanden und Danner nicht mehr aufge-

führt war, sondern lediglich das stärker motorisierte und deutlich komfortablere

Nachfolgemodell (Fiat 126).

d) Spielt hingegen - wie im vorliegenden Fall - das Alter des PKW eine

wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in

jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine

aufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen

des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens

aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer

Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst

wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (vgl. auch OLG Frankfurt,

DAR 1985, 58; Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11, 12). Das Berufungsge-

richt geht dabei zutreffend davon aus, daß in diesen Tabellen bei der Berech-

nung der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zugrundegelegt sind, die

durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen

teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag,

ABS, ESP usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen

und höheren (Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im

Kaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wieder, der wie-

derum Grundlage der Tabellen und damit Anhaltspunkt für die Bemessung der

Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Die Bearbei-

ter der Tabellen weisen zudem darauf hin, daß es keinen verbreiteten Vermie-

termarkt für ausgelaufene Modelle gibt und solche Fahrzeuge - im Falle einer

Vermietung - billiger angeboten werden müßten, um konkurrenzfähig zu sein

(vgl. Danner/Küppersbusch, aaO, S. 12). Da sich in den um erwerbswirtschaftli-

che Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für

die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges wiederspiegeln (vgl.

Senat BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), würde es regelmäßig zu

einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten

Ausgleich immateriellen Schadens führen (vgl. BGHZ 56, 214, 218), wollte man

ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr

aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handel-

te es sich um ein Neufahrzeug.

e) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß solchen Verände-

rungen des Nutzungswertes durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahr-

zeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden kann, ist aus Rechts-

gründen nichts zu erinnern. Ab welchem Alter und um wie viele Stufen dies zu

geschehen hat, ob alternativ auch die letzte Tabelle herangezogen werden

kann,

in der das beschädigte Kfz noch aufgeführt worden

ist (vgl.

Danner/Küppersbusch, aaO, S. 12 m.w.N.) und ab welchem Alter nur noch von

den Vorhaltekosten auszugehen ist, braucht hier nicht abschließend entschie-

den zu werden. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das zu

beurteilende Fahrzeug älter als 15 Jahre ist und das Berufungsgericht im Rah-

men seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens

nicht nur - wie das Amtsgericht - von den Vorhaltekosten ausgegangen ist, son-

dern

lediglich

eine Herabstufung

in

den Tabellen

von San-

den/Danner/Küppersbusch um zwei Gruppen vorgenommen hat, ist jedenfalls

ein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennbar.

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch

ohne Rechtsfehler einen merkantilen Minderwert des Fahrzeuges der Klägerin

infolge des Verkehrsunfalles verneint.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim

merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger

und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich be-

schädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil

des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schä-

den, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbe-

schädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelba-

ren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396,

397 f.; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708; vom

2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65 - VersR 1967, 183; vgl. auch BGHZ 82, 338,

343 f.). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat trotz kritischer

Stimmen

im Schrifttum

(vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 15;

Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 251 Rdn. 37 sowie die Nachweise bei

von Gerlach, DAR 2003, 49, 52 und Huber, Festschrift Rudolf Welser, S. 303,

309 f.) fest. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, daß auf dem Ge-

brauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfall-

freie (so auch Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl.,

Rdn. 119; Splitter, DAR 2000, 49), weil verborgene technische Mängel nicht

auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht

fachgerechter Reparatur besteht (so bereits Senatsurteile BGHZ 35, 396, 398

und vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - aaO), trifft trotz aller Fortschritte der

Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahr-

zeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (vgl. Eggert, VersR 2004,

280, 282; von Gerlach, aaO, 52 f. m.w.N.; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; ders., NZV

2001, 175, 176; Huber, aaO, 312 ff., 334).

b) Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem

Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Min-

derwert zuerkannt werden kann. In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961

(BGHZ 35, 396, 399) hat der Senat die Zubilligung eines merkantilen Minder-

werts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar

nicht beanstandet. Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungs-

gerichts beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen

Rechtsfehler erkennen. In einer späteren Entscheidung vom 18. September

1979 - VI ZR 16/79 - (VersR 1980, 46, 47) hat der Senat zwar erwogen, bei

Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km

als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt wer-

den. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der dama-

ligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß sol-

che PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten,

daß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr

eintrete (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1979 - VI ZR 16/79 - aaO). Die

Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezo-

gen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem

Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der

technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge

(z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.)

ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt

sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzor-

ganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwi-

schen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, daß

sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. OLG

Karlsruhe, ZfS 1986, 366; OLG Düsseldorf, VersR 1988, 1026; LG Tübingen,

ZfS 1983, 264; LG Koblenz, ZfS 1990, 49, 50; LG Oldenburg, ZfS 1990, 50; ZfS

1999, 335, 336; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3

Rdn. 64; Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 14; Sanden/Völtz, aaO, Rdn. 125;

Wussow/Karczewski, aaO, Kap. 41 Rdn. 34; Zeisberger/Neugebauer-Püster

vormals Halbgewachs, Der merkantile Minderwert, 13. Aufl., S. 34 f.; Darkow,

DAR 1977, 62, 64; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1403;

Otting, ZfS 1994, 434; Rasche, DAR 2000, 332, 333).

c) Der vorliegende Fall nötigt den Senat nicht zu einer abschließenden

Stellungnahme, bis zu welcher Grenze nach heutigen Maßstäben ein merkanti-

ler Minderwert zuerkannt werden kann. Das Berufungsgericht hat berücksich-

tigt, daß sich das Fahrzeug der Klägerin zwar in einem guten Pflegezustand

befand, aber eine Laufleistung von 164.000 km auswies und 16 Jahre alt war,

wodurch sich der Wiederbeschaffungswert auf (nur) 2.100 €

reduzierte. Bei die-

ser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das

Berufungsgericht im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermes-

sens die tatrichterliche Überzeugung gebildet hat, bei einem solchen Marktpreis

werde sich ein Unfallschaden, der zudem erkennbar nur nicht tragende Teile

des Kraftfahrzeuges betroffen habe, nicht mehr wertmindernd auswirken.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll