Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 31.10.2002 – 11 U 27/02
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. November 2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.783 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 7. Mai 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin 77 % und hat die Beklagte 23 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin 75 % und hat die Beklagte 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Parteien erreicht jeweils nicht 20.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein Entgelt dafür zu zahlen, dass die Klägerin 37 Neu-Pkw von Orten im ...zu ihrem Betriebsgelände in ... verbrachte.
Die Klägerin und die durch den beklagten Liquidator vertretene Kommanditgesellschaft (im übrigen als die Beklagte bezeichnet) handeln/handelten mit Kraftfahrzeugen, insbesondere sogenannten Euro-Import-Autos. Die Beklagte kaufte ihrerseits diese Pkw ein und ließ sie in den französischen Orten ...und ... bereitstellen. Die Klägerin unternahm es, als Kommissionärin der Beklagten regelmäßig einige der von der Beklagten eingekauften Pkw in den genannten Orten abzuholen und auf ihr Firmengelände in ... zu verbringen. In der Folgezeit war es der Klägerin gestattet, zu versuchen, diese Pkw an eigene Kunden zu veräußern. Gelang dies der Klägerin, liquidierte sie die Transportkosten (ausgewiesen oder über den Preis) bei ihren Kunden. Gleichzeitig neben der Klägerin versuchte aber auch die Beklagte, die Pkw, die die Klägerin abgeholt hatte, an eigene Kunden weiter zu veräußern. Gelang dies, so beauftragte die Beklagte die Klägerin, die Pkw zu ihren Kunden zu verbringen. In diesem Fall erstattete die Beklagte der Klägerin regelmäßig 325 DM pro Pkw und Transport unabhängig davon, wie weit der Transport zum Kunden erfolgte.
Aufgrund Bitten der Beklagten vom 25. Januar 2001 und vom 16. Februar 2001 verbrachte die Klägerin 37 Pkw der Beklagten auf ihr Betriebsgelände, hinsichtlich derer der Klägerin kein Weiterverkauf gelang. Die Beklagte wurde in der Folgezeit liquidiert. Im Rahmen der Liquidation veräußerte die Beklagte diese Pkw an Dritte und ließ sie durch andere Personen als die Klägerin zum Empfänger verbringen. Die Klägerin meint, ihr stehe eine Transportpauschale in Höhe von 325 DM je Fahrzeug auch für diese Pkw zu.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben über die erstinstanzlich von der Klägerin erhobene Behauptung, der Mitarbeiter der Beklagten ... habe für die in Rede stehenden 37 Fahrzeuge die Zahlung der Transportpauschale zugesagt.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen. Dass hinsichtlich der 37 Fahrzeuge eine Zusage bezüglich des Transportentgelts getroffen war, war schon nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass der Klägerin das geforderte Entgelt zustehe, hat das Landgericht mit der Erwägung abgelehnt, dass die Klägerin die Fahrzeuge stets auf eigenes Kostenrisiko zu ihrem Betriebsgelände in ... transportiert habe und dies im Hinblick darauf getan habe, ihrer eigenen Kundschaft eine Vielzahl von Fahrzeugen vorstellen zu können. Auch hinsichtlich der in Rede stehenden 37 Fahrzeuge habe die Klägerin diese Chance gehabt. Dass die Standzeit auf ihrem Firmengelände kürzer als üblich gewesen wäre, sei die Klägerin selbst nicht behauptet. Eine Sicherheit dahingehend, dass die Beklagte die Klägerin mit dem Weitertransport betrauen werde, habe es zwischen den Parteien nie gegeben.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie geltend macht, es sei im Streitfall geboten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung desjenigen Entgelts an die Klägerin zu gelangen, das diese erhalten haben würde, wenn hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrzeuge wie im regulären Geschäftsbetrieb verfahren worden wäre und nicht die Sondersituation der Liquidation der Beklagten eingetreten wäre.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 2001 (Az. 3 O 3038/01) teilweise zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.132,01 € (= 12.025 DM zzgl. 16 % Mehrwertsteuer) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 6. Mai 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Auch sie erweitert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, die Entfernung zwischen ... und dem Sitz der Klägerin betrage 200 km, die Entfernung von ... zum Sitz der Klägerin betrage 300 km. Bei Einschaltung eines Transportunternehmers würde die Beklagte höchstens 100 DM je Fahrzeug für diese Entfernungsstrecken gezahlt haben. Wenn die Klägerin zur Abholung der 37 Pkw nicht bereit gewesen wäre, würde die Beklagte eine andere ihrer etwa acht deutschen Kooperationspartnerinnen zu deren Abholung bewogen haben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat von der Beklagten 1.783 € zu erhalten.
Dieser Betrag ergibt sich im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung aus der Vereinbarungen zwischen den Parteien.
Die im Tatbestand geschilderte Vereinbarung und Handhabung der Parteien ging im Ausgangspunkt dahin, dass die Klägerin die Pkw aus dem ... abholte und zu sich verbrachte, um die Geschäftschance zu erlangen, sie ihren Kunden ohne weiteren eigenen Aufwand präsentieren zu können. Wegen der Einzelheiten der Abreden und Handhabung wird auf den Tatbestand Bezug genommen.
Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass ein Sachverhalt wie im Streitfall, dass nämlich eine Vielzahl von Fahrzeugen auf Verfügung der Beklagten bei der Klägerin wieder abgeholt wurde, ohne dass die Klägerin insoweit die Transportpauschale erhielt, für die sie freilich auch den Weitertransport unternehmen musste, während der Zusammenarbeit nicht vorgekommen war. Zudem hatten die Parteien in ihren Abreden und Handhabungen den Fall der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung nicht vorhergesehen und berücksichtigt. Dementsprechend hatte der Senat zu erwägen, was vernünftige Vertragsparteien in dieser Situation unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart haben würden. Für diesen Fall meint der Senat, dass die Parteien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen redlicherweise vereinbart haben würden, dass die Klägerin ein Viertel der Transportpauschale hätte erhalten sollen.
Dies ergibt sich für den Senat aus folgenden Erwägungen: Der Senat meint, dass die Transportpauschale, die die Klägerin in all jenen Fällen erhalten hat, in denen die Beklagte den Pkw verkaufte, und die Klägerin den Weitertransport zum Kunden vornahm, nicht nur ein Entgelt für diesen Weitertransport darstellte. Vielmehr sieht der Senat in der für diesen Fall vereinbarten Pauschale in Höhe von 325 DM zzgl. Mehrwertsteuer ein Entgelt, dass die Klägerin für ihren gesamten Transportaufwand, auch soweit er den nicht unerheblichen Hintransport von den ... Orten zu ihrem Sitz betraf, entschädigen sollte. Daraus folgert der Senat allerdings nicht, dass die Parteien billigerweise vereinbart haben würden, dass die Klägerin für den eingetretenen Fall - wie verlangt - die gesamte Pauschale erhalten konnte. Vielmehr muss die Klägerin sich anrechnen lassen, dass sie Aufwand für den Weitertransport der Pkw, die sie zugunsten der Beklagten für die Pauschale auch dann hätte vornehmen müssen, wenn es zu weit entfernten Abnehmerorten ging, erspart hat. Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin die Transportleistungen stets auch im eigenen Interesse durchgeführt hat und sie auch bei den in Rede stehenden 37 Fahrzeugen die Möglichkeit hatte, diese für einen angemessenen Zeitraum ihrer Kundschaft anbieten und präsentieren zu können.
Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte meint der Senat, dass die Klägerin ein Viertel der Transportpauschale erhalten kann, weil dies etwa der Anteil sein könnte, mit dem der Klägerin durch die Pauschale der Transport der Fahrzeuge vom ... zu ihrem Sitz entgolten sein wird.
Gegenüber der vorstehenden Abwägung griff es nicht durch, dass die Beklagte meint, dass jederzeit eine andere Kooperationspartnerin für die Abholung der 37 (39) Fahrzeuge hätte eingeschaltet werden können und dieser Kooperationspartner nicht, wie jetzt die Klägerin, ein Entgelt für die entgangene Transportchance geltend gemacht haben würde. Dieser Gesichtspunkt verfängt nicht, weil für die Entscheidung des Streitfalles nicht auf die regelmäßige Kooperation der Beklagten mit ihren Geschäftspartnern abzustellen ist, sondern die Beklagte redlicherweise den Kooperationspartnern hätte aufdecken müssen, dass sie ihren Geschäftsbetrieb durch Liquidation einzustellen beabsichtigt und deshalb bei ihr eine geschäftliche Sondersituation eingetreten war. Welche Abreden zwischen der Beklagten und einem anderen Kooperationspartner unter Aufdeckung dieser Umstände in der besonderen Lage möglich gewesen wären, dazu vermag die Beklagte nichts vorzubringen. Auf die von der Beklagten abweichend vorgetragenen Entfernungen zwischen den ... Orten und dem Sitz der Klägerin kam es bei der vorstehenden Abwägung nicht an.
2. Von der Nettoforderung der Klägerin von 12.025 DM, die noch Gegenstand des Berufungsrechtszuges ist, war mithin ein Viertel berechtigt, d.h. 3.006,25 DM. Dies ergibt in Euro 1.537,07. Der Betrag war, da es sich um die Bezahlung für eine gewerbliche Leistung handelte, mit Mehrwertsteuer zu zahlen, sodass sich ein Zahlbetrag von 1.783 € errechnete.
3. Die Forderung war erst ab dem 7. Mai 2001 zu verzinsen, nachdem die Beklagte die Rechnung, aus der die Klägerin die Fälligkeit nach Ablauf von 30 Tagen herleitet, nach eigenem Vortrag der Klägerin vor dem 6. April 2002 nicht erhalten hat. Der weitergehende Zinsanspruch war daher abzuweisen.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 92 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten, nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Zur Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen. Auch die Parteien haben insoweit nichts vorgetragen, was zu anderer Beurteilung Anlass gegeben hätte.
5. Der Schriftsatz der Klägerin vom 22. 10. 2002 gab dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung.
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