Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZR 72/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Juli 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts vom 11. März 2004, ergänzt durch Urteil vom 27. April

2004, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.055,32 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 ZPO).

2

Die Beklagten waren verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher noch nicht ein-

geklagter Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin den Eintritt der Verjäh-

rung zu verhindern. Sofern hierzu die Erhebung einer Leistungsklage lediglich

auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des Zugewinnaus-

gleichsanspruchs nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, hätten sie

nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen

müssen, dass nicht Verjährung eintrat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR

206/92, NJW 1993, 2797, 2798; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung,

Rn. 611 ff).

4

Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammen-

hang nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.01.2002 - 7 (2) O 231/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 U 27/02 -