Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 04.12.2023 – 1 U 86/22
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2023 durch die Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. November 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Dezember 2022 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für die ihr entstandene Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihres Vaters für die Zeit von Januar 2020 bis November 2023
- Januar 2020 bis Februar 2020 zwei Teilbeträge von je 4.851,66 €,
- März 2020 bis März 2021 dreizehn Teilbeträge von je 4.925,73 €,
- April 2021 bis März 2022 zwölf Teilbeträge von je 5.089,22 €,
- April 2022 bis Mai 2023 vierzehn Teilbeträge von je 5.245,49 €,
- Juni 2023 ein Teilbetrag in Höhe von 6.485,49 €,
- Juli bis November 2023 fünf Teilbeträge von je 5.465,49 €,
zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlich fälligen Beträge ab dem jeweiligen Monatsersten, abzüglich monatlich gezahlter 5.000,00 € für die Zeit von Januar 2020 bis März 2020, monatlich gezahlter 4.000,00 € für die Zeit von April 2020 bis Dezember 2022 und monatlich gezahlter 5.060,09 € für die Zeit von Januar 2023 bis November 2023.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin die ihr weiterhin entstehende Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihres Vaters in Höhe von derzeit monatlich 5.465,49 € ab Dezember 2023 zu erstatten, zahlbar zu Beginn eines jeden Monats.
3.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für die Pflege- und Betreuungsleistungen ihrer Mutter für die Zeit von Januar 2020 bis März 2022 und für die ihr entstandene Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihrer Mutter für die Zeit von April 2022 bis November 2023
- Januar 2020 bis Februar 2020 zwei Teilbeträge von je 1.581,66 €,
- März 2020 bis März 2021 dreizehn Teilbeträge von je 1.603,38 €,
- April 2021 bis März 2022 zwölf Teilbeträge von je 1.650,50 €,
- April 2022 bis Mai 2023 vierzehn Teilbeträge von je 2.894,32 €,
- Juni 2023 ein Teilbetrag von 3.943,55 €,
- Juli 2023 bis November 2023 fünf Teilbeträge von je 3.080,47 €,
zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlich fälligen Beträge ab dem jeweiligen Monatsersten, abzüglich im März 2023 gezahlter 74.800,12 € und monatlich gezahlter 959,18 € für die Zeit von Januar 2023 bis November 2023.
4.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin die ihr weiterhin entstehende Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihrer Mutter in Höhe von derzeit monatlich 3.080,47 € ab Dezember 2023 zu erstatten, zahlbar zu Beginn eines jeden Monats.
5.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für die über die Anstellung ihrer Eltern hinausgehenden weiteren Pflege- und Betreuungsleistungen für die Zeit von Januar 2021 bis November 2023
- Januar 2021 bis Februar 2021 zwei Teilbeträge von je 1.875,48 €,
- März 2021 bis Dezember 2021 zehn Teilbeträge von je 1.934,73 €,
- Januar 2022 bis März 2022 drei Teilbeträge von je 2.053,88 €,
- April 2022 bis Dezember 2022 zehn Teilbeträge von je 2.102,47 €,
- Januar 2023 bis Mai 2023 fünf Teilbeträge von je 2.107,47 €,
- Juni 2023 einen Teilbetrag von 3.462,34 €,
- Juli 2023 bis November 2023 fünf Teilbeträge von je 2.442,34 €,
zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlich fälligen Beträge ab dem jeweiligen Monatsersten, abzüglich für Verhinderungspflege in den Jahren 2021 und 2022 im Dezember 2022 empfangener 2.720,50 €.
6.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin die über die Anstellung ihrer Eltern hinausgehenden weiteren Pflege- und Betreuungsleistungen in Höhe von derzeit monatlich 2.442,34 € ab Dezember 2023 zu erstatten, abzüglich ab diesem Zeitpunkt ggf. für Verhinderungspflege empfangener Beträge.
7.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am 12. Januar 2011 geborene Klägerin nimmt die beklagte Hebamme zu 1) und den beklagten Kinderarzt zu 2) auf weiteren Schadensersatz aufgrund von Behandlungsfehlern in Anspruch, die den Beklagten gegenüber der neugeborenen Klägerin unterlaufen sind. Gegenstand dieser Klage ist der ab dem 1. Januar 2020 entstandene und weiter entstehende Betreuungsschaden.
Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten steht aufgrund des rechtskräftigen Grund- und Teilurteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. November 2013 (19 O 217/11) dem Grunde nach fest. Die Klägerin ist aufgrund der festgestellten Behandlungsfehler mehrfach schwerstbehindert und pflegebedürftig. Sie lebt mit ihren Eltern zuhause, besucht eine Förderschule und bedarf einer Betreuung rund um die Uhr.
Zur Gewährleistung ihres Mehrbedarfs an Pflege und Betreuung stellte die Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 27. September 2017 nebst Nachtrag vom 6. März 2019 ihren Vater L. H.-D. an (Anlage K 7). Gegenstand dieses Arbeitsvertrags ist eine wöchentliche Tätigkeit von 60 Stunden. Darin erfasst werden sowohl Zeiten der aktiven Betreuung als auch Zeiten für Bereitschaftsdienste, die nach dem Arbeitsvertrag mit 1/3 der Zeit als Arbeitszeit gewertet werden. Für diese Tätigkeit ist ein Bruttolohn nach TVöD 3 mit Steigerungsklausel im Falle einer Angleichung der Tariflöhne vereinbart zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 20 % dieses Entgeltes zur Abgeltung von Lohnfortzahlungen im Urlaub, im Krankheitsfall oder an Feiertagen. Die Klägerin rechnet das monatlich gezahlte Pflegegeld auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettolohn an.
Mit Beschluss vom 18. März 2019 (19 O 64/17) stellte das Landgericht Hannover einen Vergleich fest, in dem sich die Parteien insbesondere hinsichtlich des Betreuungsschadens für die Jahre 2017 bis 2019 einigten (Anlage K 13). Mit Schreiben an die Beklagten und ihre Prozessbevollmächtigten vom 1. und 10. Oktober 2019 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Betreuungsschaden für das Jahr 2020 geltend. Für die Monate Januar, Februar und März 2020 zahlten die Haftpflichtversicherer der Beklagten an die Klägerin jeweils 5.000,00 € und in den Folgemonaten jeweils 4.000,00 € unter Rückforderungsvorbehalt.
Am 1. April 2022 schloss die Klägerin mit ihrer Mutter P. D. ebenfalls einen Arbeitsvertrag ab dem 1. März 2022 über eine nach TVöD 3 zu vergütende Arbeitszeit von 33 Stunden (Anlage K 23). Im Übrigen geht die Mutter der Klägerin einer weiteren Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nach.
Die Parteien haben erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, wie hoch der Betreuungsschaden der Klägerin in Stunden ist und in welcher Höhe diese Stunden zu vergüten sind.
Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. November 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Dezember 2022, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrages und die gestellten Anträge, Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Pflegegutachtens der Sachverständigen M. P. teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,
an die Klägerin für die ihr entstandene Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihres Vaters für die Zeit von Januar 2020 bis August 2022 22.724,04 € zu zahlen,
an die Klägerin für die nicht durch diesen Arbeitsvertrag abgegoltenen Stunden für die Zeit von Januar 2022 bis August 2022 weitere 24.237,36 € nebst Zinsen zu zahlen,
der Klägerin die ihr weiterhin entstehende Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihres Vaters in Höhe von derzeit 5.060,09 € beginnend ab 01.09.2022 zu erstatten sowie den darüberhinausgehenden Mehrbedarf von monatlich jeweils 856,27 € bis 31.12.2022, 959,18 € bis 31.12.2023, 1.026,10 € bis 31.12.2024, 1.165,02 € bis 31.12.2025 sowie 1.247,35 € bis 31.12.2026.
Für das Jahr 2020 sei der Mehrbedarf von der Sachverständigen P. ermittelt worden. Aus ihrem Gutachten ergebe sich ein wöchentlicher Mehrbedarf von 79,3 Stunden zuzüglich eines wöchentlichen Planungsaufwandes von geschätzt 2,5 Stunden, mithin insgesamt 81,1 Stunden, zuzüglich einer wöchentlichen Rufbereitschaft während der Schulzeiten von 12,31 Stunden. Die Rufbereitschaft sei nach dem Arbeitsvertrag mit dem Vater der Klägerin zu 1/3 zu berücksichtigen, also mit 4,1 Stunden. Davon seien 60 Stunden entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung mit dem Vater zu vergüten. Die weiteren 25,9 Stunden seien im Sinne einer fiktiven Berechnung mit einem Stundensatz in Höhe von 8,00 € zu vergüten.
Für die Folgejahre bis einschließlich August 2022 sei eine Schätzung des Mehrbedarfs im Sinne des § 287 ZPO verlässlich möglich gewesen. Da die Klägerin durchgehend der Betreuung und Pflege bedürfe, sei für die Ermittlung des Mehrbedarfs die Frage relevant, wie hoch der Betreuungs- und Pflegebedarf bei einem gleichaltrigen gesunden Kind sei. Bei einem zehnjährigen Kind bestehe ein wöchentlicher Betreuungsaufwand von 42 Stunden. Unter Berücksichtigung der Schlafenszeit, der Schul- und Ferienzeiten sowie der Rufbereitschaft ergebe sich ein wöchentlicher Mehrbedarf im Jahr 2021 von 18,3 Stunden, der nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt sei. Der Betreuungsaufwand für ein elfjähriges Kind sei um 2,5 Stunden wöchentlich geringer einzuschätzen. Jenseits der 60 Stunden, die mit der arbeitsvertraglichen Regelung abgedeckt seien, verbleibe für das Jahr 2022 ein zu vergütender Mehraufwand von wöchentlich 20,8 Stunden.
Die bisherigen Feststellungen ermöglichten auch eine prognostische Entscheidung im Sinne des § 258 ZPO für die Zeit nach dem 31. August 2022. Der von der Sachverständigen festgestellte Betreuungsbedarf der Klägerin sei in den Jahren 2019 und 2020 nahezu identisch geblieben. Obgleich die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung immer eine Unsicherheit in sich trage, habe sie das Gericht vorzunehmen, wenn sie nach der Lebenserfahrung und nach der Lage zur Zeit des Urteils in einiger Gewissheit möglich sei. Es gelte abzuwägen, inwieweit mögliche Differenzen zwischen einer aktuellen Schätzung und der tatsächlichen Entwicklung insbesondere deshalb hinzunehmen seien, weil dem Geschädigten die Möglichkeit zu einer jedenfalls mittelfristigen Regelung der eigenen Lebensverhältnisse eingeräumt werden müsse, wobei die Lebenssituation der Familie der Klägerin maßgeblich von der Zahlung seitens der Beklagten abhängig sei. Es liefe dem schutzwürdigen Bedürfnis der Klägerin nach existenzieller Sicherheit und auch den wohlverstandenen Belangen der Beklagten zuwider, wenn jeweils in kurzen Abständen immer wieder neue Verfahren zur Feststellung des Betreuungsbedarfs erforderlich wären. Dabei scheine ein Zeitraum von gut vier Jahren angemessen.
Konkret erachte die Kammer für jedes weitere Jahr eine Erhöhung des Pflege- und Betreuungsmehrbedarfs mit Abschluss eines jeden Lebensjahres um 2,5 Stunden für sachgerecht und angemessen. Die Beklagten schuldeten der Klägerin zunächst den Ersatz der mit ihrem Vater vertraglich vereinbarten Vergütung in dem von ihr berechneten Umfang. Die angegebenen Steigerungssätze entsprächen den jeweiligen Tarifanpassungen im öffentlichen Dienst. Über die arbeitsvertraglich geregelten 60 Stunden hinaus betrage der Mehrbedarf im Jahr 2023 23,3 Stunden, im Jahr 2024 25,8 Stunden, im Jahr 2025 28,3 Stunden und im Jahr 2026 30,3 Stunden. Es existiere keine wirksame arbeitsvertragliche Regelung, nach der sich die Vergütung richten könnte. Insbesondere bestehe eine solche nicht mit der Mutter der Klägerin. Die aufschiebende Bedingung in § 2 des Arbeitsvertrages sei nicht eingetreten, zudem hindere die konkludente Aufhebungserklärung in § 6 einen Anspruch der Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum. Der Mehraufwand sei daher angemessen zu vergüten. Die weiteren Stunden seien im Sinne einer fiktiven Berechnung für die Jahre 2020 und 2021 mit einem Stundenlohn von 8,00 € netto auszugleichen und für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 mit einem Stundenlohn von 9,50 €. Ein Anspruch auf Vergütung entsprechend dem TVöD bestehe nicht. Auch eine Anhebung um eine Pauschale von 20 % entspreche nicht der Üblichkeit bei der Vergütung einer Teilzeitbeschäftigung.
Die Klägerin habe danach einen Anspruch für die Monate Januar 2022 bis August 2022 entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung mit ihrem Vater, der nach Abzug der gezahlten 131.000,00 € 22.724,04 € betrage. Für die nicht durch den Arbeitsvertrag abgegoltenen Stunden ergebe sich im selben Zeitraum ein Anspruch in Höhe von 24.237,36 €. Ab September 2022 ergebe sich ein monatlicher Anspruch auf Zahlung entsprechend der tarifvertraglichen Regelung im TVöD sowie ein weitergehender monatlicher Anspruch von 856,27 € im Jahr 2022, 959,18 € im Jahr 2023, 1.062,10 € im Jahr 2024, 1.165,02 € im Jahr 2025 und 1.247,35 € im Jahr 2026.
Hingegen bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, da bereits nicht vorgetragen sei, dass sich die Beklagten bei Mandatierung der Prozessbevollmächtigten tatsächlich in Verzug befunden hätten oder überhaupt vorgerichtlich tätig geworden seien. Darüber hinaus erscheine die Beauftragung eines Rechtsanwalts weder erforderlich noch zweckmäßig angesichts der bis zum Ablauf des Jahres 2019 geltenden Vereinbarung.
Zur näheren Sachdarstellung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Klägerin teilweise mit der Berufung. Sie verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter und erweitert diese. Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Schadensberechnung sei, soweit sie die Beschäftigung ihres Vaters anbelange, rechtlich und tatsächlich zutreffend ausgeurteilt worden. Insoweit seien lediglich die ursprünglich nicht geltend gemachten Zinsen aufgenommen worden. Ihre Beschwer liege in der Höhe der Entschädigung für die darüber hinaus anfallenden Betreuungsstunden. Insoweit werde das Urteil sowohl im Hinblick auf die Anzahl der zugrunde zu legenden Stunden als auch auf den zugrunde zu legenden Stundensatz angegriffen. Die durch die Urteilsberichtigung nachträglich erfolgte Begrenzung der Laufzeit der Verpflichtung zum Ausgleich des über die Beschäftigung des Vaters hinausgehenden Betreuungsschadens begründe einen weiteren Fehler.
Die Klägerin schließt sich für das Jahr 2020 der Stundenfestlegung durch das Landgericht auf der Basis der von der Sachverständigen P. festgestellten Pflegestunden zuzüglich 2,5 Stunden wöchentlich Dokumentations- und Planungsaufwand an. Sie stimmt weiter der Umstellung der Berechnungsmethode durch das Landgericht zu, dass ab dem Jahr 2021 der Gesamtaufwand für ihre Betreuung erfasst und davon der Betreuungsaufwand für ein gesundes Kind gleichen Alters abgezogen wird. Die Klägerin beanstandet demgegenüber, dass das Landgericht die wöchentlichen Pflegestunden von 85,9 im Jahr 2020 auf 78,3 im Jahr 2021 gekürzt habe, obwohl der geschuldete Betreuungsaufwand für ein gesundes Kind mit dem Älterwerden abnehme.
Sie, die Klägerin, benötige infolge ihrer Schwerstbehinderung grundsätzlich eine Vollbetreuung rund um die Uhr, mithin 168 (24 x 7) Stunden wöchentlich. Hinzukämen die Zeiten, in denen sie der Betreuung zweier Personen gleichzeitig bedürfe. Das seien Körperpflegearbeiten wie Nägel schneiden und waschen, die 2 bis 3 Stunden täglich ausmachten. Zur Vermeidung der Einholung eines Sachverständigengutachtens sei sie, die Klägerin, damit einverstanden, dass 1 Stunde täglich und damit 7 Stunden wöchentlich in Ansatz gebracht würden, sodass von 175 Stunden wöchentlich auszugehen sei.
Hiervon abzuziehen sei der Betreuungsaufwand, den die Eltern der Klägerin als gesundem Kind schuldeten. Diesen Aufwand habe das Landgericht für ein zehnjähriges Kind mit 42 Stunden wöchentlich beziffert. Das lasse sich nicht vertreten. Es gebe bei keiner der Tabellen von Pardey einen Zeitansatz für die Betreuung eines gesunden Kindes, der über 14 Stunden wöchentlich liege. Auch sei die geschuldete Mitarbeit eines gesunden Kindes zu berücksichtigen. Bei summarischer Betrachtung dürfte bei einem zehnjährigen Kind von maximal 20 geschuldeten Betreuungsstunden wöchentlich auszugehen sei, die sich bis zum Erreichen des 18. Geburtstages in jährlichen Stufen bis auf 0 Stunden abbauten.
Für die Nacht seien zunächst 56 (8 x 7) Stunden wöchentlich Schlafenszeit in Abzug zu bringen. Zuzuschlagen seien 15 Stunden wöchentlich für nächtliche konkrete Tätigkeiten. Es verblieben 41 Bereitschaftsstunden, die auszugleichen seien, weil die Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit, in der die Eltern der Klägerin damit rechnen müssten, nachts eingreifen zu müssen, in keinem Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit bei einem zehnjährigen unverletzten Kind stehe. Diese Bereitschaftszeiten würden mit 1/3, mithin 13,67 Stunden in Ansatz gebracht.
Für die Schulzeit seien unter Berücksichtigung der Ferienzeiten im Mittel über das Jahr verteilt 10 Stunden wöchentlich abzuziehen. In dieser Zeit bestehe wiederum eine Bereitschaftszeit für die Eltern, die jederzeit damit rechnen müssten, sie, die Klägerin, sofort von der Schule abholen zu müssen. Diese Zeiten würden auch mit 1/3, mithin 3,33 Stunden in Ansatz gebracht.
Die Klägerin bringt rechnerisch einen Sicherheitsabschlag von 20 Stunden wöchentlich in Abzug, sodass sich unter Berücksichtigung der Arbeitsverträge mit ihrem Vater über 60 Stunden und mit ihrer Mutter über 27,5 Stunden der dargestellte noch offene Mehraufwand ergebe:
Die angepassten Klageanträge zu 3. bis 6. beruhten auf dieser Tabellenkalkulation.
Das Landgericht habe mit dem Urteil bei der Stundenfestlegung das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, weil die gefällte Entscheidung nicht mit dem vorherigen Vergleichsvorschlag vereinbar und überraschend gewesen sei. Eine weitere Gehörsverletzung liege darin, dass das Landgericht nicht auf seine Auffassung hingewiesen habe, dass der Arbeitsvertrag mit der Mutter nicht wirksam geworden sei. Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2023 habe sie, die Klägerin, die seitens des Landgerichts gesehenen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt (Anlage BK 5).
Hinsichtlich der ersten 60 Betreuungsstunden sei zwischen den Parteien mit dem Vergleich vom 18. März 2019 eine verbindliche vertragliche Regelung zustande gekommen. Die Parteien hätten sich darauf verständigt, wie die Entschädigung der Betreuungsmehrleistungen zu erfolgen habe, und zwar auf Basis TVöD 3 zuzüglich 20 %. Es gebe keinen Grund, diese Vergütungsregelung für den Vater gelten zu lassen, aber die Leistungen der Mutter nach einem anderen Maßstab zu entschädigen. Dessen ungeachtet sei ein pauschaler Stundennettosatz von 8,00 € bis Ende 2021 und 9,50 € bis Ende 2026, wie ihn das Landgericht festlege, nicht angemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Schwerstverletzten die Kosten einer fremden Pflegekraft zur Bemessungsgrundlage zu machen. Tatsächlich marktgerecht sei eine Vergütung deutlich über TVöD. Als das Oberlandesgericht Celle im Jahr 2004 den Satz von 8,00 € netto pro Stunde für das Jahr 2003 als angemessen festgelegt habe, habe der Bruttostundenlohn nach BAT VIII bei 10,30 € gelegen. Im Jahr 2021 seien die Löhne fremder Pflegekräfte auf 15,12 € gestiegen, was zu berücksichtigen sei. Die komplizierte und anspruchsvolle Betreuungsleistung der Eltern könne nicht mit dem Lohn einer einfachen Hilfskraft abgegolten werden. Auch könne die Angemessenheit des Stundensatzes nicht bis Ende des Jahres 2025 prognostiziert werden. Eine fremde Pflegekraft habe zudem Anspruch auf Jahresurlaub, gesetzliche Feiertage und Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, der sachgerecht und angemessen mit einem Zuschlag von 20 % zu bewerten sei.
Den geforderten Schadensersatz für die Beschäftigung des Vaters - Klageanträge zu 1. und 2. - habe das Landgericht ausgeurteilt. Dem geforderten Schadensersatz für die Beschäftigung der Mutter - Klageanträge zu 3. und 4. - lägen 27,5 Stunden wöchentlich zuzüglich 20 %, mithin 33 Stunden wöchentlich zugrunde, und zwar bis März 2022 auf Basis von TVöD 3 netto und ab April 2022 auf Basis der erfolgten Anstellung auf Basis TVöD 3 brutto. Für die darüberhinausgehenden Stunden werde klageerweiternd - Klageanträge zu 5. und 6. - die Entlohnung auf Nettobasis der Schadensersatzforderung zugrunde gelegt. Den tatsächlich anfallenden Betreuungsstunden seien wiederum 20 % zuzuschlagen, sodass der Schadensberechnung 16 Stunden wöchentlich für 2021, 19 Stunden wöchentlich für 2022 und 22 Stunden wöchentlich für 2023 zugrunde zu legen seien. Für die so ermittelten Stunden gelte der jeweils gültige TVöD 3. Die in den Jahren 2021 und 2022 über die Krankenkasse abgerechneten Verhinderungsstunden würden bei der Schadensersatzforderung in Abzug gebracht.
Durch den Berichtigungsbeschluss vom 2. Dezember 2022 habe das Landgericht das Urteil unverständlicherweise dahingehend abgeändert, dass der über die Beschäftigung des Vaters hinausgehende Schadensersatz nur bis zum Ende des Jahres 2026 gewährt werde. Damit wäre sie, die Klägerin, dauerhaft für die 60 Stunden übersteigenden Stunden präkludiert.
Das Landgericht habe die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten zu Unrecht zurückgewiesen. Der Ersatz von Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Berechnung von nicht trivialen Schadensersatzforderungen sei unabhängig vom Vorliegen des Verzugs eine Schadensposition. Es sei geboten gewesen, kurz vor Ablauf des Jahres 2019 mit der Beklagtenseite in Kontakt zu treten und eine richtig berechnete Forderung geltend zu machen. Wie das nachfolgende Geschehen zeige, sei die anwaltliche Geltendmachung nicht verfrüht gewesen. Die Klägerin habe mit der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten nicht auf die Einstellung der Zahlung warten müssen.
Das Landgericht habe bei der Verteilung der Kosten schließlich nicht berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, in dem Bereich, in dem das Landgericht an das Gutachten anknüpfe, zu 100 % obsiegt habe. Es sei daher unangemessen, sie quotal an den Gutachterkosten zu beteiligen.
Die Beklagten haben an die Klägerin für die Zeit von Januar 2023 bis November 2023 für die ihr entstandene Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihres Vaters monatlich 5.060,09 € und für die ihr entstandene Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihrer Mutter monatlich 959,18 € gezahlt. Sie haben im März 2023 - über die unter Rückforderungsvorbehalt geleisteten Zahlungen für die Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2022 in Höhe von insgesamt 147.000,00 € hinaus - weitere 74.800,12 € gezahlt.
Der Senat hat mit Beschlüssen vom 25. April 2023 und 25. Oktober 2023 Hinweise erteilt. Aufgrund dieser Hinweise und des weiteren Zeitablaufs hat die Klägerin ihre Klageanträge mit ihren Schriftsätzen vom 29. August 2023 und 6. November 2023 angepasst.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin die ihr entstandene Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihres Vaters für die Zeit von Januar 2020 bis November 2023, für die nachfolgenden Zeiträume:
- Januar 2020 bis Februar 2020 zwei Teilbeträge von je4.851,66 €,
- März 2020 bis März 2021 dreizehn Teilbeträge von je 4.925,73 €,
- April 2021 bis März 2022 zwölf Teilbeträge von je 5.089,22 €,
- April 2022 bis Mai 2023 vierzehn Teilbeträge von je5.245,49 €,
- Juni 2023 ein Teilbetrag in Höhe von 6.485,49 €,
- Juli bis November 2023 fünf Teilbeträge von je5.465,49 €,
jeweils zuzüglich 5 % Zinsen über Basiszinssatz auf die monatlich fälligen Beträge ab dem jeweiligen Monatsersten, abzüglich im März 2023 gezahlter 147.000,00 € sowie auf die monatlich fälligen Raten abzüglich monatlich gezahlter 5.060,09 € für die Zeit von Januar 2023 bis Juli 2023 zu ersetzen;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin die ihr weiterhin entstehende Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihres Vaters für 60 Betreuungsstunden/w in Höhe von derzeit monatlich 5.465,49 €, zahlbar zu Beginn eines jeden Monats, beginnend ab 01.12.2023 zu erstatten;
3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin den über die Anstellung ihres Vaters entstandenen Kosten hinausgehenden weiteren Betreuungsschaden für die Tätigkeit der Mutter von bis zu 27,5 Betreuungsstunden/w für die Zeit von Januar 2020 bis November 2023, in monatlichen Teilbeträgen für die Monate:
- Januar 2020 bis Februar 2020 zwei Teilbeträge von je1.581,66 €,
- März 2020 bis März 2021 dreizehn Teilbeträge von je1.603,38 €,
- April 2021 bis März 2022 zwölf Teilbeträge von je 1.650,50 €,
- April 2022 bis Mai 2023 vierzehn Teilbeträge von je2.894,32 €,
- Juni 2023 ein Teilbetrag von 3.943,55 €,
- Juli 2023 bis November 2023 fünf Teilbeträge von je 3.080,47 €,
jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem jeweiligen Monatsersten, abzüglich im März 2023 gezahlter 74.800,12 € sowie abzüglich auf die monatlich fälligen Raten gezahlter 959,18 € für die Zeit von Januar 2023 bis Juli 2023 zu erstatten;
4.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin den mit dem Antrag zu 3. für die Vergangenheit geltend gemachten Betreuungsschaden durch die Beschäftigung der Mutter von derzeit monatlich 3.080,47 €, beginnend mit dem Monat Dezember 2023 zu erstatten;
5.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin den über die durch die Anstellung ihrer Eltern entstandenen Kosten hinausgehenden weiteren Betreuungsschaden von im Jahr 2021 33,5 und im Jahr 2022 36 und im Jahr 2023 38,5 Betreuungsstunden/w für die Zeit von:
- Januar 2021 bis Februar 2021 zwei Teilbeträge von je 1.875,48 €,
- März 2021 bis Dezember 2021 zehn Teilbeträge von je 1.934,73 €,
- Januar 2022 bis März 2022 drei Teilbeträge von je2.053,88 €,
- April 2022 bis Dezember 2022 zehn Teilbeträge von je2.102,47 €,
- Januar 2023 bis Mai 2023 fünf Teilbeträge von je 2.107,47 €,
- Juni 2023 einen Teilbetrag von 3.462,34 €,
- Juli 2023 bis November 2023 fünf Teilbeträge von je 2.442,34 €,
jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem jeweiligen Monatsersten, abzüglich für Verhinderungspflege in den Jahren 2021 und 2022 im Dezember 2022 empfangener 2.720,50 €, zu erstatten;
6.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin den mit dem Antrag zu 5. für die Vergangenheit geltend gemachten weiteren über die Beschäftigung der Eltern hinausgehenden Betreuungsschaden von 38,5 Std. von derzeit monatlich 2.442,34 € beginnend mit dem Monat November (richtig: Dezember) 2023, abzüglich ab diesem Zeitpunkt ggf. für Verhinderungspflege empfangener Beträge, zu erstatten;
7.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.477,61 € gegenüber Z. Rechtsanwälte freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
Die Beklagte zu 1) macht insbesondere geltend, sie könne das Rechenwerk der Klägerin nicht nachvollziehen. Es sei unklar, warum die Klägerin mit verschiedenen Stundensätzen in ihrer Berechnung hinsichtlich des Antrags zu 1. arbeite. Die Arbeitgeberbelastung ab Juli 2023 von monatlich 5.528,36 € werde rechnerisch nicht belegt und finde sich in der Anlage BK 10 nicht eindeutig wieder. Gleiches gelte für den für Juni 2023 geforderten Betrag von 6.548,36 €. Was die Anstellung der Mutter angehe, zeige sich zwischen März 2022 und April 2022 ein Gehaltssprung, der sich rechnerisch nicht aus den vorgelegten Unterlagen ergebe. Gleiches gelte für den ab November 2023 geforderten Betrag von 3.080,47 €. Auch der rechnerische Ansatz der Zusatzstunden erschließe sich nicht ohne Weiteres. Eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung rechtfertige zudem keine Verzinsung.
Der Beklagte zu 2) macht insbesondere geltend, die von der Klägerin geltend gemachten Beträge würden nicht plausibel dargestellt. Wie sich das Arbeitgeberbrutto in Höhe von 4.905,44 € in der Anlage BK 10 errechne, sei nicht nachvollziehbar. Aus der Lohn-Gehaltsabrechnung für 01/20 ergebe sich ein Gehalt von 5.605,90 €. Es sei nicht klar, wie sich dieser Betrag mit dem genannten Arbeitgeberbrutto von 4.905,44 € verhalte. Die mangelnde Nachvollziehbarkeit erstrecke sich auf alle Anträge. Die Tatsache, dass ein Rückforderungsvorbehalt ausgesprochen worden sei, lasse keine fiktiven Zinsen laufen.
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2023 hat die Klägerin ihre Berechnungen weiter erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderungen und die weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg.
Die Beklagten haben der Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Grund- und Teilurteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. November 2013 (19 O 217/11) als Gesamtschuldner den durch ihre Behandlungsfehler verursachten Pflege- und Betreuungsmehrbedarf zu ersetzen.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse zu, die ihr infolge der behandlungsfehlerbedingten dauernden Beeinträchtigung ihrer Gesundheit entstanden sind (§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
a) Zu den vermehrten Bedürfnissen gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Die dem Geschädigten gegenüber unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit durch nahe Angehörige ist im Rahmen des Erforderlichen gemäß § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unabhängig davon angemessen abzugelten, ob diese einen Verdienstausfall erlitten haben. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Pflegekraft (BGH, Urteil vom 28. August 2018 - VI ZR 518/16 -, juris Rn. 12, BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - VI ZR 377/17 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).
Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht (z.B. Einstellung einer Pflegekraft, Unterbringung in einem Pflegeheim oder Versorgung durch einen Familienangehörigen), so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Die Frage, ob der Geschädigte seine Lebensgestaltung in zumutbarer Weise gewählt hat, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse einen Ausgleich für die Nachteile schaffen soll, die dem Geschädigten infolge dauernder Störungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Er will es dem Geschädigten ermöglichen, sein gewohntes Leben trotz der erlittenen dauerhaften Beeinträchtigungen möglichst weitgehend aufrecht zu erhalten. Dem entspricht es, dass ein Schwerstgeschädigter, sofern er dies will, in die ihm vertrauten früheren Lebensumstände zurückgeführt wird. Er muss sich grundsätzlich selbst dann nicht auf die Möglichkeit der Pflege in einer stationären Einrichtung verweisen lassen, wenn dies kostengünstiger wäre. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die häusliche Pflege mit unverhältnismäßigen, für den Schädiger auch unter Berücksichtigung der Belange des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden ist. Hiervon ist grundsätzlich erst dann auszugehen, wenn die Kosten der häuslichen Pflege in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu der Qualität der Versorgung des Geschädigten stehen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Festlegung einer für sämtliche Fallgestaltungen geltenden Obergrenze in dem Sinne, dass der Ersatz der für die häusliche Pflege anfallenden Kosten generell auf den doppelten Betrag (oder ein anderes Vielfaches) der jeweiligen Heimunterbringungskosten beschränkt wäre (BGH, Urteil vom 28. August 2018 - VI ZR 518/16 -, juris Rn. 20 - 21 m.w.N).
b) Nach diesen Maßgaben ist die von der Klägerin bzw. ihren Eltern gewählte häusliche Betreuung nicht zu beanstanden. Die Eltern der Klägerin haben vielmehr für die Klägerin in zumutbarer Weise die Lebensgestaltung gewählt, die dem Leben der Klägerin unter Hinwegdenken des schädigenden Ereignisses am besten entspricht. Die Erstattung des den Eltern entstandenen Pflege- und Betreuungsmehraufwandes stellt sich im Grundsatz nicht als unverhältnismäßig für die Beklagten dar. Welche Kosten für die Pflege und Betreuung der Klägerin in einer stationären Einrichtung anfallen würden, ist daher ohne Belang.
c) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Entscheidung der Klägerin, ihre Eltern zu ihrer Betreuung durch Arbeitsverträge als Arbeitgeberin anzustellen.
aa) Der Vater der Klägerin hat seine frühere Berufstätigkeit aufgegeben, um sich in Vollzeit - und darüber hinaus - um die Klägerin kümmern zu können. Die Parteien haben sich mit dem Vergleich vom 18. März 2019 unter 1. darüber geeinigt, dass die Beklagten die Klägerin von den sich für sie ergebenden Kosten zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des mit ihrem Vater geschlossenen Arbeitsvertrages auf Basis einer nach TVöD 3 errechneten Bruttovergütung für 60 Stunden unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 20 % für Urlaub, Krankheit und gesetzliche Feiertage unter Abzug des empfangenen Pflegegeldes vom Nettobetrag freistellen.
bb) Die Mutter der Klägerin ist lediglich in Teilzeit berufstätig und betreut im Übrigen ebenfalls ihre Tochter. Jedenfalls aufgrund des Nachtrags vom 23. Januar 2023 ist der Arbeitsvertrag vom 1. April 2022 wirksam.
Es ist ohne Weiteres angemessen, dass auch die Mutter der Klägerin für ihre Aufwendungen entsprechend einer fremden Pflegekraft auf Basis von TVöD 3 vergütet wird, und zwar für die Zeit bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages netto und ab dem 1. April 2022 brutto. Auch für die Mutter gilt der Zuschlag von 20 %, sodass anstatt von 27,5 Stunden wöchentlich 33 Stunden wöchentlich zu vergüten sind.
d) Etwaige geleistete Stunden, die über die arbeitsvertraglich geschuldeten Stunden von insgesamt 87,5 wöchentlich hinausgehen, sind auch angemessen zu vergüten. Dabei richtet sich die Höhe des zu ersetzenden Schadens grundsätzlich nach dem Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Pflegekraft. Unter dieser Prämisse hält der Senat den vom Landgericht angesetzten Stundenlohn von netto 8,00 € für die Jahre 2020 und 2021 und von netto 9,50 € für die Jahre 2022 bis 2026 für unangemessen niedrig. Zum einen wäre zu diesen Stundenlöhnen allenfalls eine ungelernte Hilfskraft zu finden, der die Eltern der Klägerin die Betreuung und Pflege ihrer Tochter nicht anvertrauen müssten. Zum anderen erscheint es sachgerecht und geboten, die Eltern der Klägerin für ihre Aufwendungen über die geschlossenen Arbeitsverträge hinaus ebenfalls nach TVöD 3 zu vergüten. Dadurch ist gewährleistet, dass alternativ zu der eigenen Betreuungsleistung eine externe Pflegekraft beschäftigt werden könnte. Zugleich besteht durch die Anknüpfung an den TVöD eine einfach nachvollziehbare Anpassungsmöglichkeit an die sich verändernden Rahmenbedingungen, die in den letzten Jahren durch eine gesteigerte Wertschätzung gegenüber Pflegekräften und durch zunehmende Preissteigerungen geprägt sind.
Auf diese Zusatzstunden ist ein pauschaler Zuschlag von 20 % zu gewähren. Auch im Bereich der über die Anstellung der Eltern der Klägerin hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen besteht der Bedarf, zusätzliche Mitarbeiter zu beschäftigen bzw. zusätzlich geleistete Stunden zu bezahlen. Eine fiktive Ersatzkraft hätte Anspruch auf Urlaub, gesetzliche Feiertage und Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, sodass über den zutreffend ermittelten Stundenbedarf hinaus weiterer Stundenaufwand zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2004 - 1 U 46/04 -, S. 14, Anlage BK 13).
2. Der tatsächliche Mehrbedarf der Klägerin in wöchentlichen Stunden ist wie folgt zu bestimmen:
a) Im Jahr 2020 hat das Landgericht den Mehrbedarf auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen P. mit wöchentlich 85,9 Stunden festgestellt. Diese Feststellung greift die Klägerin mit ihrer Berufung nicht an.
b) Für die Jahre ab 2021 hat das Landgericht den Mehrbedarf bestimmt, indem es ausgehend von einem Betreuungsaufwand für die Klägerin rund um die Uhr die Zeiten abgezogen hat, in denen die Klägerin keiner Betreuung bedarf, sowie die Zeiten, in denen auch die Eltern eines gesunden gleichaltrigen Kindes eine Betreuung schulden. Auch diese Berechnungsmethode wird von der Klägerin im Grundsatz begrüßt.
c) Die Klägerin rügt allerdings zu Recht, wie das Landgericht im Einzelnen die erforderlichen wöchentlichen Stunden bestimmt hat.
aa) Der Basisbedarf beträgt 168 (24 x 7) Stunden wöchentlich.
bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die Klägerin nicht "lediglich pauschal und etwas nebulös" aus, dass ihre Eltern die erforderlichen Aufgaben teilweise zu zweit übernehmen. Sie trägt vielmehr mit Substanz vor, dass Körperpflegearbeiten wie Nägel schneiden und waschen zu zweit erfolgten. Sie setzt dafür 7 Stunden wöchentlich an. Dem sind die Beklagten entgegengetreten.
cc) Durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, die Eltern schuldeten einem zehnjährigen gesunden Kind eine Betreuung von 42 Stunden wöchentlich. Dieser Aufwand ist übersetzt. Das Landgericht übersieht, dass die in dem angefochtenen Urteil genannten Stunden nicht ausschließlich der Betreuung eines zehnjährigen Kindes dienen. So können in 1,5 Stunden morgens die Eltern nicht nur ein Kind, sondern mehrere Geschwister einschließlich sich selbst für den Tag bereitmachen. Die Zubereitung der Mahlzeiten kommt allen Familienmitgliedern zugute, auch die Eltern essen mit. Zehnjährige Kinder helfen auch bereits im Haushalt mit, können den Tisch decken und abdecken, den Müll rausbringen und vieles mehr und entlasten dadurch ihre Eltern. Auch die für die Hausaufgaben geschuldete Betreuung ist nicht mit der Gesamtzeit anzusetzen, die ein zehnjähriges Kind für seine Hausaufgaben aufwendet.
Der Senat schätzt den tatsächlichen Betreuungsaufwand, den die Eltern einem gesunden zehnjährigen Kind ausschließlich schulden, entsprechend der Annahme der Klägerin auf 20 Stunden wöchentlich, und zwar montags bis freitags 3 Stunden täglich und am Wochenende jeweils 2,5 Stunden.
dd) Dieser geschuldete Betreuungsaufwand mindert sich jedes Jahr, weil Kinder immer selbstständiger werden und mit 18 Jahren keiner Betreuung mehr bedürfen. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung den Betreuungsaufwand von 20 Stunden jedes Jahr um 2,5 Stunden abschmilzt, lässt dies keinen Fehler zulasten der Beklagten erkennen.
ee) Für die Schlafenszeit der Klägerin sind wöchentlich 56 (7 x 8) Stunden abzuziehen. Aufgrund der durchschnittlich erforderlichen Betreuung in der Nacht sind 15 Stunden wöchentlich hinzufügen. Insoweit greift die Klägerin das Urteil des Landgerichts nicht an.
ff) Anders als das Landgericht zählt die Klägerin die verbliebenen 41 Nachtstunden als Bereitschaftszeit und setzt sie - entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung mit ihrem Vater - mit 1/3, mithin 13,67 Stunden wöchentlich an.
Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sie so häufig nachts Betreuung benötigt, dass sich ihre Eltern letztlich nie auf eine ungestörte Nachtruhe einrichten können. Der Senat erkennt deshalb die Bereitschaftszeiten in der Nacht an.
gg) Hinsichtlich der Schulzeiten von 10 Stunden wöchentlich bei zusätzlichen Bereitschaftszeiten von 3,33 Stunden wöchentlich greift die Klägerin die Feststellungen des Landgerichts nicht an.
hh) Da die Klägerin mit ihrer Berufung einen Sicherheitsabschlag von 20 Stunden vornimmt, könnten sowohl die 7 Stunden für die Betreuung durch zwei Personen als auch die 13,67 Stunden für die nächtlichen Bereitschaftszeiten nicht berücksichtigt werden, ohne die von der Klägerin eingestellten Stunden zu unterschreiten. Zu berücksichtigen sind daher die von der Klägerin (Tabelle Seite 11 dieses Urteils) geforderten Stunden zuzüglich des Zuschlags von 20 %.
3. Zu den Klageanträgen im Einzelnen:
a) Klageantrag zu 1.
aa) Die Beklagten schulden der Klägerin für die ihr entstandene Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihres Vaters für die Zeit von Januar 2020 bis November 2023
- Januar 2020 bis Februar 2020 zwei Teilbeträge von je 4.851,66 €,
- März 2020 bis März 2021 dreizehn Teilbeträge von je 4.925,73 €,
- April 2021 bis März 2022 zwölf Teilbeträge von je 5.089,22 €,
- April 2022 bis Mai 2023 vierzehn Teilbeträge von je 5.245,49 €,
- Juni 2023 ein Teilbetrag in Höhe von 6.485,49 €,
- Juli bis November 2023 fünf Teilbeträge von je 5.465,49 €.
bb) Die Klägerin hat zur Höhe der geltend gemachten Forderungen substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen. Der Senat nimmt insbesondere auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29. August 2023 nebst Anlage BK 10, vom 10. Oktober 2023 und vom 6. November 2023 nebst Anlage BK 14 Bezug. Aus § 20 Abs. 2 TVöD ergibt sich, dass auch der Zuschlag von 20 % Bemessungsgrundlage der geschuldeten Jahressonderzahlung ist. Die Berechnung erfolgt danach wie in der Anlage BK 14 dargelegt:
Diesem Vorbringen sind die Beklagten nicht mit der erforderlichen Substanz entgegengetreten. Dass unterschiedliche Stundensätze in Ansatz gebracht wurden - jeweils für die ersten 39 Wochenstunden und sodann für die übrigen 21 Wochenstunden - ergibt sich aus der Wertung von § 8 TVöD. Diese Vorschrift sieht bei der Vergütung der über 39 Wochenstunden hinausgehenden Stunden - also von Überstunden im Sinne von § 6 TVöD - einen Zuschlag von 30 % des üblichen Stundensatzes vor. Aus den von der Klägerin eingereichten Anlagen BK 10 und BK 14 geht auch eindeutig hervor, dass die Abweichungen der Beträge ab Juni 2023 auf einem in die Berechnung zutreffend eingeflossenen Zuschlag zum Inflationsausgleich beruhen.
cc) Auf die geschuldeten Beträge sind die von den Beklagten geleisteten Zahlungen anzurechnen.
Keine Zinsen kann die Klägerin indes auf die von den Beklagten unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen verlangen, weil sie diese Zahlungen nicht abgelehnt hat. Zwar stellten die Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung nicht die jeweils geschuldete Leistung dar. Die Zahlungen beendeten aber gleichwohl in ihrer jeweiligen Höhe den Schuldnerverzug. Mit der Annahme der Vorbehaltsleistung verliert der Gläubiger seinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11 -, beck-online Rn. 12 m.w.N.).
b) Klageantrag zu 2.
Die Beklagten haben der Klägerin ab Dezember 2023 die ihr weiterhin entstehende Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihres Vaters in Höhe von derzeit monatlich 5.465,49 € zu erstatten.
aa) Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen. Voraussetzung der Titulierung nach § 258 ZPO ist ein Anspruch auf eine "wiederkehrende Leistung". Wiederkehrend im Sinne der Vorschrift sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, sodass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist. So verhält es sich unter anderem mit nach Zeitabschnitten fällig werdenden Rentenansprüchen. Die Titulierung der künftig fällig werdenden Beträge aus einer Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung kann jedoch nur auf der Grundlage des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhalts erfolgen. Das steht der Verurteilung für einen Zeitraum entgegen, für den die Grundlage der Leistungspflicht nach Grund und Höhe nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 17. November 2006 - V ZR 71/06 -, beck-online Rn. 7 - 9 m.w.N.).
Obgleich die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung immer eine Unsicherheit in sich trägt, hat sie das Gericht vorzunehmen, wenn sie nach der Lebenserfahrung und nach der Lage zurzeit des Urteils mit einiger Gewissheit möglich ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 258, beck-online Rn. 11).
bb) Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen des § 258 ZPO für die Verurteilung der Beklagten wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen vor. Aus heutiger Sicht nimmt der Senat mit der erforderlichen Gewissheit an, dass die zugesprochenen Leistungen tatsächlich geschuldet sein werden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Mehrbedarf der Klägerin künftig sinken könnte, bestehen nicht.
c) Klageantrag zu 3.
aa) Die Beklagten schulden der Klägerin für die Pflege- und Betreuungsleistungen ihrer Mutter für die Zeit von Januar 2020 bis März 2022 und für die ihr entstandene Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihrer Mutter für die Zeit von April 2022 bis November 2023
- Januar 2020 bis Februar 2020 zwei Teilbeträge von je 1.581,66 €,
- März 2020 bis März 2021 dreizehn Teilbeträge von je 1.603,38 €,
- April 2021 bis März 2022 zwölf Teilbeträfe von je 1.650,50 €,
- April 2022 bis Mai 2023 vierzehn Teilbeträge von je 2.894,32 €,
- Juni 2023 ein Teilbetrag von3.943,55 €,
- Juli 2023 bis November 2023 fünf Teilbeträge von je 3.080,47 €.
bb) Die Klägerin hat zur Höhe der geltend gemachten Forderungen substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen. Der Senat nimmt insbesondere auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29. August 2023 nebst Anlage BK 11 und vom 10. Oktober 2023 Bezug. Die Berechnung erfolgt danach wie in der Anlage BK 11 dargelegt:
Diesem Vorbringen sind die Beklagten nicht mit der erforderlichen Substanz entgegengetreten. Der Kostensprung hinsichtlich der Pflege- und Betreuungsleistungen der Mutter zwischen März 2022 und April 2022 ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit ihrer Mutter zum 1. April 2022 einen Arbeitsvertrag über die von der Mutter zu erbringenden Pflege- und Betreuungsstunden geschlossen hat, wodurch der Klägerin als nunmehrige Arbeitgeberin - auch für ihre Mutter - ein Mehraufwand in Form der Arbeitgeberbelastung entstanden ist und fortlaufend entsteht.
cc) Auf die geschuldeten Beträge sind die von den Beklagten geleisteten Zahlungen anzurechnen.
d) Klageantrag zu 4.
Die Beklagten haben der Klägerin ab Dezember 2023 die ihr weiterhin entstehende Arbeitgeberbelastung für die Anstellung ihrer Mutter in Höhe von derzeit monatlich 3.080,47 € zu erstatten.
Die Voraussetzungen des § 258 ZPO für die Verurteilung der Beklagten wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen liegen vor. Aus heutiger Senat nimmt der Sicht mit der erforderlichen Gewissheit an, dass die zugesprochenen Leistungen tatsächlich geschuldet sein werden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Mehrbedarf der Klägerin künftig sinken könnte, bestehen nicht.
e) Klageantrag zu 5.
aa) Die Beklagten schulden der Klägerin für die über die Anstellung ihrer Eltern hinausgehenden weiteren Pflege- und Betreuungsleistungen, die derzeit von ihren Eltern zusätzlich erbracht werden, für die Zeit von Januar 2021 bis November 2023
- Januar 2021 bis Februar 2021 zwei Teilbeträge von je1.875,48 €,
- März 2021 bis Dezember 2021 zehn Teilbeträge von je 1.934,73 €,
- Januar 2022 bis März 2022 drei Teilbeträge von je 2.053,88 €,
- April 2022 bis Dezember 2022 zehn Teilbeträge von je2.102,47 €,
- Januar 2023 bis Mai 2023 fünf Teilbeträge von je2.107,47 €,
- Juni 2023 einen Teilbetrag von 3.462,34 €,
- Juli 2023 bis November 2023 fünf Teilbeträge von je 2.442,34 €.
bb) Die Klägerin hat zur Höhe der geltend gemachten Forderungen substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen. Der Senat nimmt insbesondere auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29. August 2023 nebst Anlage BK 12 und vom 10. Oktober 2023 Bezug. Die Berechnung erfolgt danach wie in der Anlage BK 12 dargelegt:
Diesem Vorbringen sind die Beklagten nicht mit der erforderlichen Substanz entgegengetreten.
cc) Auf die geschuldeten Beträge bringt die Klägerin zu Recht die über die Krankenkasse abgerechneten Verhinderungsstunden in Abzug.
f) Klageantrag zu 6.
Die Beklagten haben der Klägerin ab Dezember 2023 die über die Anstellung ihrer Eltern hinausgehenden weiteren Pflege- und Betreuungsleistungen, die derzeit von ihren Eltern zusätzlich erbracht werden, in Höhe von derzeit monatlich 2.442,32 € ab Dezember 2023 zu erstatten, abzüglich ab diesem Zeitpunkt ggf. für Verhinderungspflege empfangener Beträge.
Die Voraussetzungen des § 258 ZPO für die Verurteilung der Beklagten wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen liegen vor. Aus heutiger Sicht nimmt der Senat mit der erforderlichen Gewissheit an, dass die zugesprochenen Leistungen tatsächlich geschuldet sein werden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Mehrbedarf der Klägerin künftig sinken könnte, bestehen nicht.
e) Klageantrag zu 7.
Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht.
Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung im Innenverhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, bestimmt sich nach Art und Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - VII ZR 177/21 -, juris Rn. 33 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund fehlt es nach wie vor an dem erforderlichen Vortrag, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Klageforderungen beauftragt worden ist. Die Klägerin hat insoweit auch auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. April 2023 nicht ergänzend vorgetragen.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Hinweis:
Verkündet am 4. Dezember 2023
Hinweis:
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