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BGH Urteil vom 17.11.2006 – V ZR 71/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. November 2006 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 258

Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel steht der Verurteilung zur Zahlung

von künftigem Erbbauzins nicht entgegen.

BGH, Urt. v. 17. November 2006 - V ZR 71/06 - LG Arnsberg

AG Werl

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil der

3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 31. Januar

2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum

Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Zivilabtei-

lung 4 des Amtsgerichts Werl vom 6. Oktober 2005 abgeän-

dert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin halbjährlich, be-

ginnend mit dem 30. Juni 2006, für das Ladenlokal Nr. 3 zu-

sätzlich zu dem von ihr gezahlten Erbbauzins von 571,66 €

weitere 91,47 € sowie für das Ladenlokal Nr. 2 zusätzlich zu

dem gezahlten Erbbauzins von 487,21 € weitere 77,95 € zu

zahlen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin

1/6 und die Beklagte 5/6. Die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in W. . Das Grund-

stück ist mit einem Erbbaurecht belastet, das nach § 30 WEG geteilt ist. Der

Beklagten steht das Teilerbbaurecht an zwei als Ladenlokale genutzten Einhei-

ten zu. Der für die Einheiten halbjährlich geschuldete Erbbauzins von 571,66 €

bzw. 487,21 € wird von der Beklagten bezahlt. Zur Höhe des Erbbauzinses

heißt es in der hierzu getroffenen Vereinbarung weiter:

"Sollte der ... Erbbauzins nicht mehr zeitgemäß sein, so kann jede Partei eine Angleichung an die dann gegebenen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse verlangen. Der Abänderungsanspruch ist frühestens 3 Jahre nach Vertrags- schluss ohne weiteren Nachweis und ausschließlich dann gege- ben, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt in Wi. für einen 4-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mittleren Einkommens ermittelte Lebenshaltungskostenindex ge- genüber dem Monatsindex zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um 10 Punkte oder mehr ändert (1985 = 100). Der dann geschul- dete Erbbauzins erhöht bzw. ermäßigt sich um soviel vom Hun- dert, wie der Lebenshaltungskostenindex zum Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Abänderungsanspruchs des Monatsindexes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übersteigt bzw. unterschrei- tet.

Der beiderseitige Abänderungsanspruch ist auch in jedem weite- ren Falle der Änderung des Lebenshaltungskostenindexes um 10 Punkte oder mehr gegenüber dem jeweils geltenden Stand wiederum gegeben, frühestens jedoch nach drei Jahren.

Der neue Erbbauzins gilt von dem auf die Geltendmachung fol- genden 01. Januar an. ..."

2

Gestützt hierauf verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember

2001 von der Beklagten, den Erbbauzins für ihre Teileinheiten ab dem 1. Januar

2002 zu erhöhen und die Regelung zu dessen Anpassung zu ändern, weil das

Statistische Bundesamt seit Beginn des Jahres 2002 anstelle des vereinbarten

Indexes nur noch den Verbraucherpreisindex ermittelt.

3

Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu

verurteilen, an sie halbjährlich zum 1. Januar bzw. 30. Juni eines jeden Jahres,

beginnend mit dem 30. Juni 2005, zusätzlich zu dem für das Ladenlokal Nr. 3

gezahlten Erbbauzins von 571,66 € weitere 91,47 € sowie zusätzlich zu dem für

das Ladenlokal Nr. 2 gezahlten Erbbauzins von 487,21 € weitere 77,95 € zu zah-

len, und festzustellen, dass die Änderung des Erbbauzinses künftig nach dem

Verbraucherpreisindex zu bestimmen sei. Die Beklagte hat den Feststellungsan-

trag anerkannt. Das Amtsgericht hat sie gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt und

die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage wegen der

während des Berufungsverfahrens am 30. Juni 2005 und 1. Januar 2006 fällig

gewordenen Erhöhungsbeträge von insgesamt 338,84 € stattgegeben und die

weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich

die von dem Landgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Verurtei-

lung der Beklagten zur Zahlung von halbjährlich weiteren 91,47 € bzw. 77,95 €

über die freiwillig gezahlten Beträge hinaus für den Zeitraum ab dem 30. Juni

2006 erstrebt.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, soweit die Klägerin

die Verurteilung der Beklagten zu künftigen Zahlungen beantragt. Es meint, der

Anspruch auf künftigen Erbbauzins sei zwar auf eine wiederkehrende Leistung

7

im Sinne von § 258 ZPO gerichtet. Einer Titulierung stehe jedoch entgegen,

dass die Höhe der künftigen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten im Hinblick

auf die vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht mit hinreichender Sicherheit

bestimmt werden könne.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Die Beklagte schuldet der Klägerin die für die Zukunft verlangten Erhö-

hungsbeträge. Die Abänderbarkeit des Erbbauzinses auf Grund der vereinbar-

ten Wertsicherungsklausel steht der beantragten Verurteilung der Beklagten

nicht entgegen.

1. Ziel der Leistungsklage ist die Schaffung eines Titels zur Durchset-

zung eines geltend gemachten Anspruchs. Eine Klage kann daher grundsätzlich

nur erfolgreich sein, wenn die von dem Kläger zur Entscheidung gestellte For-

derung fällig ist (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 257 Rdn. 1). Fehlt es

hieran, ist die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen (Musielak/Foerste,

ZPO, 4. Aufl. § 257 Rdn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 257 Rdn. 1). Dieser

Grundsatz wird in den von § 257 bis 259 ZPO bestimmten Fällen zu Gunsten

des Klägers durchbrochen. Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen

schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruches der Titulierung

zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der

Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwir-

ken

zu müssen

(Musielak/Foerste,

aaO,

§ 258 Rdn. 1; Stein/

Jonas/Schumann, aaO, § 258 Rdn. 1).

8

Voraussetzung der Titulierung nach § 258 ZPO ist ein Anspruch auf eine

"wiederkehrende Leistung". Wiederkehrend im Sinne der Vorschrift sind An-

sprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben,

so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf ab-

hängig ist (BGH, Urt. v. 10. Juli 1986, IX ZR 138/85, WM 1986, 1397, 1399). So

verhält es sich u. a. mit nach Zeitabschnitten fällig werdenden Rentenansprü-

chen, vgl. §§ 759, 843 Abs. 2, 844 Abs. 2, 912 ff. BGB, Unterhaltsansprüchen,

vgl. §§ 1361 Abs. 4, 1612 BGB, und auch dem Anspruch auf den Erbbauzins

gemäß § 9 ErbbauVO (Musielak/Foerste, aaO, § 258 Rdn. 2).

9

Die Titulierung der künftig fällig werdenden Beträge aus einer Verpflich-

tung zu einer wiederkehrenden Leistung kann jedoch nur auf der Grundlage des

im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erfol-

gen. Das steht der Verurteilung für einen Zeitraum entgegen, für den die Grund-

lage der Leistungspflicht nach Grund und Höhe nicht mit ausreichender Sicher-

heit festgestellt werden kann (BGHZ 76, 259, 273; BGH, Urt. v. 15. März 1983,

VI ZR 187/81, NJW 1983, 2197; RGZ 145, 196, 198; MünchKomm-ZPO/Lüke,

2. Aufl., § 258 Rdn. 10). Die Unzulässigkeit der Verurteilung dient dem Schutz

des Schuldners. Er darf nicht zu einer Leistung verurteilt werden, von der nicht

angenommen werden kann, dass sie tatsächlich geschuldet sein wird.

10

So verhält es sich nicht bei Rentenleistungen, deren Höhe von einem

Lebenshaltungskosten- oder Verbraucherpreisindex abhängig ist. Die Bindung

der Leistungspflicht an einen solchen Index führt nicht dazu, dass die Höhe der

Leistungsverpflichtung einem ständigen Wechsel unterworfen wäre. Tatsächlich

hat sie das Gegenteil zum Ziel, nämlich das wirtschaftliche Äquivalent der Zah-

lungsverpflichtung konstant zu halten. Der Lebenshaltungskosten- und der

Verbraucherpreisindex ändern sich nicht abrupt oder unabsehbar, sondern ste-

tig, und zwar nach aller Erfahrung nach oben. Dass der Index auf einen Betrag

sinken könnte, der eine Angleichung des Erbbauzinses nach unten rechtfertigt,

ist unwahrscheinlich. Seit der Feststellung des jeweiligen Index durch das Sta-

tistische Bundesamt sind weder der Lebenshaltungskostenindex eines

4-Personen-Haushalts von Arbeitern und Angestellten mittleren Einkommens

noch der Verbraucherpreisindex jemals nennenswert gesunken. Es besteht da-

her kein Anlass, den Schuldner einer hiernach zu bestimmenden Leistungs-

pflicht vor der Titulierung einer aus diesem Grunde überhöhten Leistungsver-

pflichtung zu schützen. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten, die hinter der

von der Klägerin beantragten Verurteilung zurückbliebe, bedeutet vielmehr eine

allenfalls theoretische Möglichkeit und steht auch schon deshalb der beantrag-

ten Entscheidung nicht entgegen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 258

Rdn. 1 b).

11

2. Gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Verpflich-

tung erhebt die Beklagte keine Einwendungen. Rechtsfehler sind insoweit auch

nicht ersichtlich.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Werl, Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 C 312/04 -

LG Arnsberg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 S 186/05 -