Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 02.10.2024 – 14 W 27/24
Beschluss
in der Beschwerdesache
D. K., ...,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
... Versicherung,
Beklagter und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin am 2. Oktober 2024 beschlossen:
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Schlussurteil des Einzelrichters des Landgerichts Hannover vom 2. Juli 2024 - 2 O 256/23 - aufgehoben.
Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Am 18. Oktober ereignete sich auf dem Rewe Parkplatz in B. ein Verkehrsunfall, bei welchem der Fahrzeugführer eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs das von der Klägerin geleaste Fahrzeug beschädigte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Oktober 2023 (Anlage K5) forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 9. November 2023 die Beklagte zur Bestätigung ihrer Eintrittspflicht dem Grunde nach auf. Binnen gleicher Frist forderte sie die Beklagte auf, eine Kostenpauschale in Höhe von 30 € an die Klägerin zu zahlen.
Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2023 überreichte die Klägerin ein von ihr eingeholtes Privatsachverständigengutachten und aktualisierte ihre Forderungsaufstellung. Nunmehr forderte sie die Beklagte auf, neben den Reparaturkosten gemäß Gutachten, die Sachverständigengebühren, die Wertminderung, den Nutzungsausfall sowie die Kostenpauschale in Höhe von 30 € bis zum 9. November 2023 zu ersetzen.
Mit E-Mail vom 30. Oktober 2023 teilte die Leasinggeberin der Beklagten mit, mit der Auszahlung des Entschädigungsbetrages an die Klägerin einverstanden zu sein, sofern eine Kopie der Rechnung vorgelegt werde. Eine Wertminderung sei an die Leasinggeberin auszuzahlen.
Sodann reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 2. November 2023, mit dem sie mitteilte, die unfallbedingten Reparaturkosten würden übernommen werden, sofern kein Totalschaden eingetreten sei. Weiter teilte die Beklagte mit, eine fiktive Abrechnung sei laut Leasinggeber nicht möglich.
Schließlich forderte die Klägerin die Beklagte mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 10. November 2023 erneut zur vollständigen Regulierung bis zum 24. November 2023 auf und kündigte nach Fristablauf die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens an.
Am 27. November 2023 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu 100 % zu ersetzen, der dieser aufgrund des Unfallereignisses vom 18. Oktober 2023 auf dem Rewe Parkplatz in B. entstanden ist bzw. noch entstehen wird.
Das klägerische Fahrzeug wurde ausweislich der Rechnung (Anlage B 7) ab dem 14. November 2023 repariert. Hierfür stellte die Reparaturwerkstatt unter dem 30. November 2023 eine Rechnung über 3.760,41 € netto.
Mit Schreiben vom 6. Februar nahm die Beklagte eine Abrechnung vor, die auch die Sachverständigenkosten und eine reduzierte Kostenpauschale von 20 € zum Gegenstand hatte. Mit Schreiben vom gleichen Tag veranlasste die Beklagte eine Zahlung an die Leasinggeberin zwecks Abrechnung der Wertminderung.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 aktualisierte die Klägerin erneut ihre Forderungsaufstellung (Anlage B 6) unter Beifügung der Reparaturrechnung vom 30. November 2023. Am 11. März veranlasste die Beklagte sodann die Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 3.547,76 € an die Klägerin.
Die Klage ist der Beklagten am 6. April 2024 zugestellt worden (Bl. 57 EA).
Mit Schriftsatz vom 21. April 2024 erklärte die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis unter Protest gegen die Kostenlast und beantragte, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Daraufhin erließ das Landgericht Hannover am 22. April 2024 ein dem Klagantrag entsprechendes Anerkenntnisurteil und am 2. Juli 2024 ein Schlussurteil - der Klägerin zugestellt am 4. Juli 2024 -, mit dem der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Zur Begründung führt das Landgericht aus, mit der Zusage der Reparaturkostenübernahme vom 2. November 2023 sei ein Feststellungsinteresse jedenfalls insoweit nicht mehr gegeben gewesen. Die Regulierung der weiteren Schadenpositionen habe erst danach wie geschehen vorgenommen werden können, da Erklärungen und Unterlagen von Klägerseite zuvor nicht vorgelegen hätten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18. Juli 2024. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Klagerhebung die Haftung nicht bestätigt habe. Vielmehr habe sie lediglich die Reparaturkostenübernahme erklärt und auf das weitere Schreiben vom 10. November 2023 gar nicht reagiert.
Das Landgericht Hannover hat der sofortigen Beschwerde - ohne nähere Begründung - mit Beschluss vom 16. August 2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.
II.
Die statthafte (§ 99 Abs. 2 ZPO) und zulässige - insbesondere fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegte - Beschwerde ist begründet.
1.
Die Kosten des Verfahrens trägt nach allgemeinen Grundsätzen (§ 91 ZPO) die den Feststellungsantrag in der Hauptsache anerkennende Beklagte. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkannt hat, liegen nicht vor. Zwar hat die Beklagte den Anspruch sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt. Die weitere - kumulativ erforderliche - Voraussetzung der fehlenden Veranlassung zur Klagerhebung ist indes nicht erfüllt. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klagerhebung gegeben.
Veranlassung zur Erhebung einer Klage i.S.v. § 93 ZPO gibt ein Beklagter durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die beklagte Partei Anlass zur Klage gegeben hat, entscheidend auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt (BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04). Veranlassung zur Anrufung des Gerichts hat die beklagte Partei gegeben, wenn ihr vorprozessuales Verhalten ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage, auf die es wegen des Anerkenntnisses nicht ankommt, sich gegenüber dem Kläger so darstellte, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 93 ZPO, Rn. 3 f. m.N.).
Nach diesen Maßstäben lag eine Veranlassung zur Klagerhebung vor, da die Beklagte sich vorgerichtlich trotz anwaltlicher Aufforderung und trotz Einräumung einer genügenden Prüfungsfrist (vgl. dazu Zöller a.a.O.) - deren Auskömmlichkeit die Beklagte im Übrigen nicht in Frage gestellt hat - nicht zur prozessvermeidenden Anerkennung des Feststellungsbegehrens bereitfand. Hierzu hatte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Oktober 2023 (Anlage K 5) aufgefordert. Hierauf und auf die erste Forderungsaufstellung der Klägerin reagierte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 2. November 2023, mit dem sie lediglich mitteilte, die unfallbedingten Reparaturkosten übernehmen zu wollen. Das Schreiben verhielt sich damit weder zur (vollständigen) Haftung dem Grunde nach noch zu weiteren Schadenspositionen wie etwa den zwischenzeitlich bereits geltend gemachten Sachverständigenkosten. Damit war die Erklärung nicht ausreichend, um eine Feststellungsklage entbehrlich zu machen, denn aus der einzigen Erklärung der Beklagten vor Erhebung der Klage ergibt sich gerade nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass die Haftung dem Grunde nach für das streitgegenständliche Unfallereignis anerkannt wird und damit eine Feststellungsklage entbehrlich ist. Eine derartige, von der Klägerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 (Anlage K 5) geforderte Erklärung, ist allein in der Mitteilung, die Reparaturkosten würden übernommen, nicht zu erblicken. Zwar gibt die Erklärung der Beklagten Anhaltspunkte für ein derartiges Anerkenntnis. Zur Vermeidung einer Klage und der damit einhergehenden Kostenlast oblag es indes nicht der Klägerin, die Unklarheiten durch eine Nachfrage zu klären, sondern es oblag der Beklagten, eindeutige Erklärungen abzugeben und die Klägerin damit im Hinblick auf eine Feststellungsklage klaglos zu stellen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23. April 2014 - 4 W 16/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2016 - 9 W 9/16). Hinzu kommt, dass die Beklagte - unabhängig davon, ob weitere Forderungen der Forderungsaufstellung der Klägerin berechtigt waren oder nicht - auch die berechtigten und zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellten Forderungen (beispielsweise Sachverständigenkosten) trotz mehrfacher Fristsetzung (Schreiben vom 24. Oktober 2023 und Schreiben vom 10. November 2023, Anlage K 7) vor Klagerhebung nicht beglichen hat, aber auch nicht - wozu sie berechtigt gewesen wäre - weitere Dokumente angefordert hat. Unter diesen Voraussetzungen konnte und musste die Klägerin nicht davon ausgehen, ohne die Erhebung einer Klage zu ihrem Recht zu kommen.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 vorträgt, die Feststellungsklage sei zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage (27. November 2023) aufgrund fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig gewesen, kann der Senat dieser Argumentation nicht folgen. Zwar mag es sein, dass das klägerische Fahrzeug bereits Mitte November 2023 repariert worden ist. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Reparaturrechnung (Anlage B 7) datiert diese allerdings erst vom 30. November 2023, mithin drei Tage nach Erhebung der Klage, wie die Beklagte auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 21. April 2024 selber ausführt. Mithin waren die Reparaturkosten für den Kläger nicht bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage, sondern allenfalls mit Rechnungsstellung am 30. November 2023 bezifferbar. Warum dem Kläger auch ohne die Rechnung die tatsächlichen Reparaturkosten bekannt gewesen sein sollten, er mithin alle Schadenspositionen hätte beziffern können, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen.
2.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
3.
Die Rechtsbeschwerde war - mangels Vorliegen der Voraussetzungen - nicht zuzulassen.
Hinweis:
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.