BGH Beschluß vom 08.03.2005 – VIII ZB 3/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:nein
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 93
Zu den Voraussetzungen eines "sofort" abgegebenen Anerkenntnisses, wenn der
Kläger das vorprozessual ausgeübte Zurückbehaltungsrecht des Beklagten in sei-
nem Klageantrag nicht berücksichtigt.
BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und
Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts
Karlsruhe
vom
2. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: bis zu 3.500 €
Gründe
I.
Die Klägerin suchte anläßlich der Aufgabe eines von ihr betriebenen
Juweliergeschäfts ein Unternehmen, das den Restbestand der Waren veräu-
ßern sollte. Sie einigte sich mit der Beklagten darauf, daß diese die Waren ver-
äußere und ihr ein Viertel des von ihr für jedes Stück aufgeführten Bruttover-
kaufspreises zahle. Nachdem die Beklagte nur über einen Teil der ihr überlas-
senen Waren abgerechnet hatte, stellte die Klägerin ihr am 23. September 2002
insgesamt 23.474,24 € in Rechnung und machte geltend, es handele sich um
ein Viertel des Bruttoverkaufspreises der verbleibenden Ware. Auf der entspre-
chenden Rechnung ist die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Gegen-
über den Zahlungsaufforderungen der Klägerin berief sich die Beklagte darauf,
daß die Rechnung nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genü-
ge, und erklärte, sie sei zur Zahlung bereit, wenn sie eine ordnungsgemäße
Rechnung erhalte. Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlaß eines Mahnbe-
scheids. Die Beklagte legte Widerspruch ein. Nach der Anspruchsbegründung
durch die Klägerin verfügte das Gericht die Vorbereitung des Haupttermins im
schriftlichen Vorverfahren. Die Beklagte wurde aufgefordert, binnen einer Not-
frist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift anzuzeigen, ob sie der
Klage entgegentrete, und binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen auf die
Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung wurden der Be-
klagten am 22. Mai 2003 zugestellt. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
zeigten mit am 3. Juni 2003 eingegangenen Schriftsatz die Vertretung der Be-
klagten an und erklärten, diese werde der Klage entgegentreten. Mit Schriftsatz
vom 17. Juni 2003 erkannte die Beklagte den Klageanspruch in Höhe von
22.289,25 € mit der Maßgabe an, daß sie zur Zahlung d er Klageforderung nur
Zug um Zug gegen Übermittlung einer Rechnung verpflichtet sei, die die Um-
satzsteuer in einer dem § 14 UStG genügenden Form ausweise. Im übrigen
beantragte sie Klageabweisung. Hinsichtlich der Kosten beantragte sie, diese
vollständig der Klägerin aufzuerlegen, da sie - die Beklagte - keinen Anlaß zur
Klage gegeben habe, weil die Klägerin ihr trotz Aufforderung keine ordnungs-
gemäße Rechnung gestellt habe. Die Klägerin ermäßigte ihre Forderung auf
den anerkannten Betrag und übermittelte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 eine
Abschlußrechnung vom 16. Juli 2003 über diesen Betrag. Im Termin zur münd-
lichen Verhandlung am 6. August 2003 übergab die Klägerin der Beklagten
Rechnungen über vorgerichtliche Abschlagszahlungen, die die Mehrwertsteuer
auswiesen. Die Beklagte erkannte daraufhin die ermäßigte Klageforderung an.
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits entsprechend der Teil-
rücknahme der Klägerin auferlegt, im übrigen der Beklagten. Auf die sofortige
Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Kosten des Rechts-
streits der Klägerin insgesamt auferlegt. Das Oberlandesgericht hat zur Be-
gründung ausgeführt, das Anerkenntnis der Beklagten sei als "sofortiges" anzu-
sehen, obwohl es erst innerhalb der der Beklagten gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2
ZPO gesetzten Klageerwiderungsfrist und nach Ablauf der ihr gemäß § 276
Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzten Notfrist erklärt worden sei. Ein "sofortiges" Aner-
kenntnis sei im schriftlichen Vorverfahren auch dann noch anzunehmen, wenn
es bis zum Ablauf der Klageerwiderungsfrist abgegeben werde. Etwas anderes
gelte nur dann, wenn der Beklagte bereits zuvor - etwa mit der Verteidigungs-
anzeige - Klageabweisung beantragt habe. Zwar habe die Beklagte hier mit
Schriftsatz vom 3. Juni 2003 erklärt, sie werde der Klage entgegentreten. Diese
Äußerung sei jedoch nicht als Sachantrag anzusehen, sondern stehe in unmit-
telbarem Zusammenhang mit der Verteidigungsanzeige.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-
gehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenentschei-
dung.
II.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Voraus-
setzungen des § 93 ZPO vorliegen.
1. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn
der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung
gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Erhebung
einer Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluß auf
die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, daß es für die
Frage, ob die Beklagte Anlaß zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem
Prozeß ankommt (Senat, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979,
2040 unter II 3 a).
2. Das Verhalten der Beklagten vor dem Prozeß rechtfertigte für die Klä-
gerin nicht dessen Notwendigkeit. Die Klägerin war der Beklagten verpflichtet,
eine den Anforderungen des § 14 UStG genügende Rechnung zu stellen (vgl.
BGHZ 103, 284 ff.; Senat, Urteil vom 30. Januar 1991 - VIII ZR 361/89, WM
1991, 733 unter II 1 b aa). Zu Recht ist das Beschwerdegericht deshalb der Auf-
fassung, daß die Beklagte ihre Zahlung nach § 273 BGB zurückhalten konnte,
bis die Klägerin der Beklagten eine Rechnung erteilte, in der die Mehrwertsteu-
er gesondert ausgewiesen war. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte
auch gegenüber der Klägerin vor Prozeßbeginn geltend gemacht und erklärt,
sie sei zur Zahlung bereit, wenn sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalte.
Es bestand daher für die Klägerin kein hinreichender Grund anzunehmen, ohne
Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu ihrem Recht zu kommen.
Da die Beklagte ihr schon zwar ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht dem
Klagebegehren entgegensetzen konnte, konnte ein Anerkenntnisurteil im Sinne
von § 307 ZPO nur ergehen, wenn die Klägerin in ihrem Sachantrag das Ge-
genrecht anerkannte (vgl. BGHZ 107, 142, 147) oder das Gegenrecht zum Er-
löschen brachte. Die Klägerin ließ in ihrer Klageschrift aber das Zurückbehal-
tungsrecht der Beklagten unberücksichtigt. Die Beklagte war deshalb zunächst
nicht gehalten, den Klageanspruch als begründet anzuerkennen. Ein Aner-
kenntnis der Beklagten war erst geboten, nachdem die Klägerin der Beklagten
eine ordnungsgemäße Rechnung erteilte. Da dies erst mit Schriftsatz vom
25. Juli 2003 sowie im Termin am 6. August 2003 geschah, folgte das Aner-
kenntnis der Beklagten in diesem Termin "sofort". Entgegen der Auffassung des
Beschwerdegerichts kommt es deshalb nicht auf die in Rechtsprechung und
Literatur umstrittene Frage an, ob nach Anordnung des schriftlichen Vorverfah-
Sinne von § 93 ZPO zu gelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die Ver-
teidigungsanzeige erklärt werden muß, oder ob - nach Anzeige der Verteidi-
gungsbereitschaft - noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwide-
rung "sofort" anerkannt werden kann.
streits insgesamt zu tragen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Frellesen