Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 15.10.2024 – 14 U 143/24
ECLI:DE:OLGCE:2024:1015.14U143.24.00
In dem Rechtsstreit
1. S. H., ...,
2. ... Versicherung, ...,
Beklagte und Berufungsklägerinnen,
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
...,
gegen
S. K., gesetzlich vertreten durch
N. K., ...,
und
C. K., ...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ... am 15.10.2024 beschlossen:
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.500,00 Euro festzusetzen.
II.
Es wird erwogen, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 10.07.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - Az.: 3 O 137/23 - durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
III.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.11.2024.
Gründe
I.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst. Das Urteil des Landgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
1. Die Beklagte haftet vorliegend grundsätzlich für die Folgen des Verkehrsunfalls aus § 7 Abs. 1, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 249, 253 BGB. Denn der Kläger hat durch den Verkehrsunfall und damit bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG Verletzungen erlitten. Ein Fall höherer Gewalt gem. § 7 Abs. 2 StVG ist von den Beklagten zutreffend nicht geltend gemacht worden. Die Haftung der Beklagten zu 2) ist auch nicht gem. § 17 Abs. 3 StVG wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen. Unabhängig davon, dass der Unfall - wie das Landgericht zutreffend ausführt - für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar war, können sich die Beklagten hierauf bei einem Unfall unter Beteiligung eines nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers von vornherein nicht berufen.
Der Kläger hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er den Gehweg entgegen der für Fahrradfahrer zugelassen Fahrtrichtung befahren hat. Vorliegend stand nach der vom Landgericht eingeholten amtlichen Auskunft des Landkreises H. vom 14.02.2024 (Bl. 3 eA.) fest, dass am O. das Befahren des Gehwegs mit dem Fahrrad zwar in Fahrtrichtung, nicht aber entgegen der Fahrtrichtung zulässig ist (vgl. LGU S. 8). Dieses Verhalten muss sich der Kläger - wie das Landgericht ebenfalls richtig angenommen hat - als anspruchsminderndes Mit- bzw. Eigenverschulden nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen (vgl. LGU S. 8). Insbesondere weil der Kläger verkehrswidrig den nicht in dieser Fahrtrichtung freigegebenen Gehweg benutzte, hätte er besonders vorsichtig sein sowie bedenken müssen, dass Kraftfahrer nicht nur im Bereich einmündender untergeordneter Straßen, sondern auch bei der Ausfahrt aus einem Grundstück und dem Einbiegen auf eine Vorfahrtstraße nach rechts mit Verkehr von rechts häufig nicht rechnen.
Aus Sicht des Senats könnte man vorliegend auch über einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO diskutieren. Dies bedarf jedoch im Rahmen der hier von der Beklagten zu 2) eingelegten Berufung keiner Entscheidung.
Der Verkehrsverstoß des Klägers war - wie der Unfallhergang gezeigt hat - auch kausal für das Unfallgeschehen.
Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile hat das Landgericht dem Verkehrsverstoß des Klägers bereits ein erhebliches Gewicht beigemessen. Die insoweit vom Landgericht in Ansatz gebrachte Haftungsquote ist jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten zu 2) zu beanstanden.
Bei Unfällen zwischen einem aus einer Ausfahrt kommenden Kfz (§ 10 StVO) und einem den Gehweg befahrenden Radfahrer (Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 5 StVO, soweit der Radfahrer älter als 10 Jahre und keine Aufsichtsperson i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO ist) kommt in der Regel eine Schadensteilung in Betracht, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (z.B. Sichtweite und Geschwindigkeit des Kfz-Fahrers, Geschwindigkeit des Radfahrers, Unfallort, Umfang des Fußgängerverkehrs) (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 17. Auflage 2022, Rn. 381).
Ist ein unfallursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß des Kraftfahrzeugführers nicht nachgewiesen, kann grundsätzlich auch die Alleinhaftung des Radfahrers erwogen werden, wenn bei diesem ein grober Verkehrsverstoß feststeht. In Rechtsprechung und Literatur herrscht Einvernehmen, dass derjenige, dessen Verursachungsanteil und/oder Schuld so stark überwiegt, dass der des anderen Beteiligten dagegen zurücktritt, keinen Ausgleich erhält (vgl. BGH, NZV 1996, 272 [BGH 23.01.1996 - VI ZR 291/94]; Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVG § 17 Rn. 16 mwN). Allerdings ist eine ausdehnende Anwendung dieser Rechtsprechung zu vermeiden, da sie mit dem Grundgedanken der Gefährdungshaftung nicht ohne weiteres kompatibel ist. Ihre Anwendung setzt in der Regel neben einer nicht erheblich ins Gewicht fallenden mitursächlichen Betriebsgefahr des einen ein bezogen auf den Unfallablauf (objektiv und subjektiv) grobes Verschulden des anderen Beteiligten voraus (vgl. BGH, NZV 90, 229 [BGH 20.02.1990 - VI ZR 124/89]; Hentschel/König/Dauer/König, a.a.O., § 17 StVG Rn. 16 mwN).
Die Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten zu 1) war wegen des gefährlichen Ausfahrens aus einem Grundstück über einen Gehweg situativ erhöht. Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kfz.-Betrieb verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände vergrößert werden (vgl. BGH, NZV 2005, 249 [BGH 11.01.2005 - VI ZR 352/03]; NJW 2000, 3069 [BGH 27.06.2000 - VI ZR 126/99]). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass in der StVO als besonders risikohaft angesehene Fahrmanöver wie etwa das Überholen, das Wenden oder das Abbiegen in ein Grundstück die Betriebsgefahr des Fahrzeuges unfallursächlich erhöhen können. Entsprechendes gilt für das Ausfahren aus einem Grundstück in den Verkehr, insbesondere, wenn ein Gehweg zu überqueren ist und sich der Unfall - wie hier - auf dem Gehweg ereignet.
Ein grobes Verschulden des Klägers, welches es rechtfertigen würde, die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter völlig zurücktreten zu lassen, ist nicht anzunehmen. Das Landgericht hat insoweit aus Sicht des Senats zutreffende Argumente angeführt. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen Erwachsenen, sondern noch um einen Jugendlichen, der aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen Entwicklung und geringeren Lebenserfahrung weitaus sorgloser und nicht so umsichtig im Straßenverkehr agiert wie ein Erwachsener. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass der Gehweg in Fahrtrichtung, also von der anderen Seite, für Fahrradfahrer freigegeben ist, sodass dort grundsätzlich mit Radfahrern zu rechnen war.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Senat in einem ähnlichen Fall bei der Abwägung der Betriebsgefahr eines Fahrzeuges gegenüber dem schuldhaften Verstoß eines 12-jährigen Kindes gegen § 10 S. 1 StVO die Betriebsgefahr des Kfz unter Berücksichtigung des Alters des geschädigten Kindes einerseits sowie der deutlichen Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs im Unfallgeschehen andererseits, auch angesichts der weiteren Gesamtumstände des Unfallgeschehens, ebenfalls nicht hat zurücktreten lassen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 14 U 157/22).
Die mit der Berufungsbegründung angeführte Rechtsprechung stammt aus der Zeit vor den Änderungen in der StVO, ist mithin nicht mit der geltenden Rechtslage vergleichbar und führt zu keiner anderen Bewertung.
2. Auch das vom Landgericht unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 Euro ist angemessen.
In seiner grundlegenden Entscheidung zur Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind, womit im Sinne einer Objektivierung der Leiden insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.1955, Az. GSZ 1/55, Rn. 15). Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Art und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat.
Die Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Rechtsbegriff der billigen Entschädigung ausreichend eine angemessene Differenzierung zulässt. Der Tatrichter muss seine Ermessensentscheidung nach § 253 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO begründen. Bei der Bemessung sind sämtliche objektiv, nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachkundigen erkennbaren und nicht fernliegenden künftigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen. Der Tatrichter muss dabei zunächst sämtliche Umstände in einer Gesamtbetrachtung in den Blick zu nehmen, um dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei sind in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht (vgl. BGH, Urteil v. 22.03.2022, Az.: 6 ZR 16/21, VersR 2022, 819-822 mwN, juris). Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen (vgl. ebd.), die sich jedoch nicht rein rechnerisch ermitteln lässt.
Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist die Ermessensentscheidung des Landgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat hier Vergleichsrechtsprechung - welche die Beklagte zu 2) für nicht vergleichbar hält - herangezogen, sich aber insbesondere mit den maßgeblichen Umständen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. LGU S. 11-13). So hat es den in Ansatz gebrachten Schmerzensgeldbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Klägers, seines stationären Aufenthalts, den zwei erfolgten Operationen, der Dauer und Häufigkeit der ambulanten krankengymnastischen Nachbehandlung, seiner Einschränkungen in der Freizeitgestaltung (insbesondere betreffend seines Hobbys Karate), der entstandenen Wundinfektion nach der zweiten OP auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens für angemessen erachtet. Die Ermessensausübung des Landegerichts ist hiernach nicht zu beanstanden und der vom Landgericht angesetzte Schmerzensgeldbetrag der Höhe nach angemessen.
II.
Die Beklagte zu 2) sollte erwägen, aus Kostengründen ihr Rechtsmittel zurückzunehmen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass sich im Fall einer Rücknahme der Berufung die anfallenden Gerichtskosten deutlich ermäßigen würden.
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