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Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 21.11.2024 – 20 AR 13/24
ECLI:DE:OLGCE:2024:1121.20AR13.24.00
In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
L.C.H., v.. d. d. P. d. V., .....,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte:
S., .....,
Geschäftszeichen: .....
gegen
T. ...., v.. d. d. D.,
....., ....., .....,
R.S.D. ....., v.. d. d. D.,
....., ....., .....,
Antragsgegnerinnen,
Prozessbevollmächtigte:
A. R. S., ....., .....,
Geschäftszeichen: ......
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch (...) am 21.11.2024 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, beabsichtigt, die Antragsgegnerinnen, zwei maltesische Gesellschaften mit Sitz auf Malta, als Streitgenossinnen aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung von Einsätzen in Anspruch zu nehmen, die fünf Teilnehmer bei durch die Antragsgegnerinnen veranstalteten Online-Glücksspielen (sog. Casino-Spiele im Falle der Antragsgegnerin zu 1 und Sportwetten im Falle der Antragsgegnerin zu 2) verloren haben.
Die Teilnehmer (im Folgenden: Zedenten), die ihre Ansprüche nach deren Vortrag an die Klägerin abgetreten haben, haben ihre Wohnsitze, von denen aus nach Darstellung der Klägerin die Teilnahme an den Online-Glücksspielen jeweils erfolgte, in den Bezirken der Landgerichte H., B. und L.. Die Klägerin meint, die Ansprüche jedes einzelnen Zedenten könnten gemäß Art. 7 EuGVVO in Deutschland vor dem für dessen jeweiligen Wohnsitz zuständigen Landgericht geltend gemacht werden. Da es für die gemeinsame Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche jedoch an einem einheitlichen Wohnsitzgericht und damit an einem gemeinsamen besonderen Gerichtsstand fehle und der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen im Ausland liege, habe eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erfolgen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, den die Klägerin zur Grundlage ihrer Klage macht, wird auf die Antragsschrift vom 5. J. 2024 (Bl. 1 ff. d.A.) und den als Anlage K 1 (Bl. 40 ff. d.A.) vorgelegten Klageentwurf verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen der Norm nicht vorliegen. Einer Gerichtsstandsbestimmung steht zwar nicht entgegen, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich Fälle der passiven Streitgenossenschaft erfasst (dazu sogleich unter Ziff. 1). Doch kann die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nicht erfolgen, weil die Antragstellerin die Bestimmung eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes begehrt, die im Streitfall nicht in Betracht kommt (dazu unten unter Ziff. 2 und 3). Da die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nicht vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht für die Einzelansprüche der Zedenten (unten unter Ziff. 4).
Im Einzelnen:
1.) Der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist grundsätzlich eröffnet.
a) Zwar erfasst ihr Wortlaut lediglich Fallgestaltungen, in denen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Ein solcher Fall passiver Streitgenossenschaft ohne gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand der Streitgenossen ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr will die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen aus ihr von den Zedenten abgetretenem Recht in Anspruch nehmen, so dass es auf Klägerseite zu einer Häufung von Ansprüchen kommt, für deren Geltendmachung kein einheitlicher Gerichtsstand besteht.
b) Doch findet die Norm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung, wenn ein Kläger Ansprüche mehrerer Geschädigter aus abgetretenem Recht geltend macht und eine Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt, weil es auch in dieser Konstellation dem von ihr angestrebten Zweck der Prozessökonomie entspricht, eine gemeinsame Geltendmachung der Ansprüche zu ermöglichen, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 ZPO oder § 260 ZPO besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 20, und vom 23. Oktober 2018 - X ARZ 252/18, NZKart 2018, 579 Rn. 15 ff.; Anders/Gehle/Roth, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 36 Rn. 48; MünchKomm/Patzina, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 36 Rn. 23 mit Fn. 94; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 36 Rn. 20). Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 27 ff.).
So liegt der Fall hier: Zwar ist der Regelung des § 260 ZPO zu entnehmen, dass eine objektive Klagehäufung für sich gesehen nicht die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Anspruch begründen kann, für den es nach den allgemeinen Vorschriften nicht zuständig ist. Zu den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften gehört aber auch § 36 ZPO. Deshalb ist es auch im Anwendungsbereich von § 260 ZPO nicht ausgeschlossen, eine Zuständigkeit im Wege der Gerichtsstandsbestimmung zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 26).
2.) Jedoch gestattet § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur die Bestimmung eines allgemeinen Gerichtsstandes eines der Streitgenossen. Insoweit hat das Oberlandesgericht Köln, vor dem die Antragstellerin bezüglich der vermeintlichen Ansprüche anderer Zedenten ebenfalls ohne Erfolg auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes angetragen hatte, mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 (8 AR 15/23, Anlage AG 1, Bl. 714 ff., hier Bl. 716 d.A.), auf dessen mögliche Bedeutung auch für den Streitfall der Senat die Antragstellerin mit Verfügung des Berichterstatters vom 7. August 2024 (Bl. 727 d.A.) hingewiesen hat, ausgeführt:
"Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eine Gerichtsstandsbestimmung möglich, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Aus der Bezugnahme der Norm auf die beabsichtigte Klageerhebung am allgemeinen Gerichtsstand wird allgemein gefolgert, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 36 ZPO, Rn. 29; BeckOK ZPO/Toussaint, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 36 Rn. 24; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit Rn. 91; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1986 - I ARZ 487/86 -, juris; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08 -, Rn. 19, juris).
Eine solche Bestimmung eines allgemeinen Gerichtsstands der Antragsgegnerinnen begehrt die Antragstellerin nicht. Der Geschäftssitz der Antragsgegnerinnen liegt an derselben Adresse in Malta. Dort ist eine Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 36 ZPO, Rn. 21) und auch von der Antragstellerin, die gerade einen Gerichtsstand in Deutschland anstrebt, nicht gewollt."
Dem tritt der Senat nach eigener kritischer Prüfung bei. Anderes folgt insbesondere auch nicht aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2018 (X ARZ 252/18, NZKart 2018, 579) und vom 27. November 2018 (X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238). In jenen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof zwar anerkannt, dass eine Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich möglich ist, wenn ein Kläger Ansprüche mehrerer Geschädigter aus abgetretenem Recht geltend macht (s. oben Ziff. 1). Doch ist in beiden Fällen ein Gericht als zuständig bestimmt worden, in dessen Bezirk einer der dortigen Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Aus den genannten Entscheidungen folgt mithin nichts für die hier relevante Frage, ob im Falle der Häufung von Ansprüchen auf Klägerseite, für deren Geltendmachung kein einheitlicher Gerichtsstand besteht, die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands möglich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 8 AR 15/23 -, Anlage AG 2, Bl. 719 ff., 722).
3.) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur die Bestimmung eines der allgemeinen Gerichtsstände der Streitgenossen erlaubt, berufen. Dazu hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 (8 AR 15/23, Anlage AG 1, Bl. 714 ff., hier Bl. 716 f. d.A.) ausgeführt:
" a) Von dem Grundsatz, dass nur ein allgemeiner Gerichtsstand eines der Streitgenossen bestimmt werden kann, werden in der Rechtsprechung nur in eng umrissenen Fällen Ausnahmen zugelassen. Dies ist namentlich für zulässig angesehen worden, wenn das zu bestimmende Gericht für einen Streitgenossen nach gesetzlicher Bestimmung (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08 -, Rn. 20, juris) oder vertraglicher Vereinbarung (BGH, Beschluss vom 16. August 1995 - X ARZ 699/95 -, juris) ausschließlich zuständig und für den anderen Streitgenossen zumutbar ist sowie bei parteierweiternder Drittwiderklage (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 -, BGHZ 187, 112-119). Darüber ist hinaus ist [sic!] in eng umgrenzten Ausnahmefällen dann die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands für zulässig angesehen worden, wenn gewichtige Zweckmäßigkeitserwägungen und Gründe der Prozessökonomie sachlich vorrangig sind und ausnahmsweise die Bestimmung eines anderen als das für den allgemeinen Gerichtsstand eines der Streitgenossen zuständige Gericht [sic!] erlauben (OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013 - I-32 SA 76/13 -, Rn. 16, juris; kritisch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 SV 25/20 -, Rn. 15, juris). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Wahl des durch den Standort des Bauwerks begründeten besonderen Gerichtsstands gemäß § 29 Abs. 1 ZPO durch die örtliche Nähe zu einer spürbaren Erleichterung der zu erwartenden Beweiserhebung führen würde (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1Z AR 134/03 -, Rn. 3, juris; andererseits: OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2012 - I-32 SA 5/12 -, juris).
b) Keiner dieser Ausnahmefälle liegt vor. Insbesondere gibt es keinen Anlass, aus sachlich vorrangigen Zweckmäßigkeitserwägungen ausnahmsweise einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand zu bestimmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der - aus Sicht der Antragstellerin - möglicherweise bestehende besondere Gerichtsstand am jeweiligen inländischen Wohnsitz der Internetnutzer eine individuelle Rechtsverfolgung am dortigen Gericht ermöglichen würde. Eine Abtretung von Ansprüchen an eine Zessionarin zur Rechtsverfolgung steht zwar im Grundsatz einer Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - X ARZ 252/18 -, Rn. 17, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 AR 30/19 -, Rn. 23 - 26, juris). Diese zulässige Bündelung von Ansprüchen führt aber nicht dazu, dass aus der so geschaffenen prozessualen Lage sachlich vorrangige Gründe für eine Gerichtsstandsbestimmung beim besonderen Gerichtsstand abgeleitet werden könnten."
Auch dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Die Zuständigkeitsregelung insbesondere der §§ 12, 13 und 17 ZPO ist im Interesse einer prozessual gerechten Lastenverteilung möglichst einzuhalten und kann nur dann durchbrochen werden, wenn sachlich vorrangige Gründe es rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516 Rn. 19 m.w.N.).
Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin bemerkt der Senat ergänzend:
a) Soweit die Antragstellerin meint, die Bestimmung eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands sei im Streitfall schon deshalb geboten, weil die Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland haben (vgl. Schriftsatz vom 24. Oktober 2024, dort S. 4, Bl. 760 d.A.), folgt der Senat dem nicht. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin diesbezüglich angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1399 [BGH 06.05.2013 - X ARZ 65/13]; NJW 1988, 646 [BGH 19.03.1987 - I ARZ 903/86]; NJW 1971, 196 [BGH 06.11.1970 - I ARZ 228/70]). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte waren jeweils dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einer der dortigen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hatte. Ihnen liegt - wie die Antragstellerin selbst vorträgt - die Erwägung zugrunde, dass eine Partei nicht zu einer Klage im Ausland gezwungen werden soll, wenn die Beklagten im Inland verschiedene allgemeine Gerichtsstände haben (vgl. Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 36 Rn. 46 m.w.N.). Das ist auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation schon deshalb nicht übertragbar, weil es für die Geltendmachung der der Antragstellerin zedierten Ansprüche ihrem eigenen Vorbringen nach nicht an der Eröffnung eines inländischen Gerichtsstandes (den sie gerade für gegeben erachtet) fehlt, sondern es vielmehr nur darum geht, ob ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die gemeinsame Geltendmachung der Ansprüche verschiedener Zedenten bestimmt werden kann. Für die Entscheidung dieser Frage aber kommt dem Auslandsbezug keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Antragstellerin ihrer eigenen Auffassung nach auch bei Unterbleiben der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nicht zur Klage im Ausland gezwungen wird, sondern - wie das Oberlandesgericht Köln zutreffend ausführt - ihr der aus ihrer Sicht möglicherweise bestehende besondere Gerichtsstand am jeweiligen inländischen Wohnsitz der Zedenten eine individuelle Rechtsverfolgung am dortigen Gericht ermöglichen würde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 8 AR 15/23 -, Anlage AG 1, dort S. 4, Bl. 717 d.A.). Aus demselben Grund kommt es auch auf die Ausführungen der Antragstellerin zur vermeintlich eingeschränkten Klagemöglichkeit in Malta nicht an.
b) Einer derartigen individuellen Rechtsverfolgung stehen auch keine anderen vorrangigen Zweckmäßigkeitserwägungen entgegen, die die Bestimmung eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes für die gemeinsame Geltendmachung der der Antragstellerin zedierten Ansprüche ausnahmsweise gebieten würde (entgegen Schriftsatz vom 24. O. 2024, S. 5 f., Bl. 761 f. d.A.). Nach Auffassung des Senats ist das Gegenteil der Fall. So führt die Antragstellerin selbst aus, dass ein Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt die Erleichterung der Beweisaufnahme sein kann (Schriftsatz vom 21. O. 2024, S. 7, Bl. 763 d.A.), die die Antragstellerin hier durch die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes in der Nähe zu den Wohnorten der Zedenten erkennen will, um diesen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen und ihre etwaige zeugenschaftliche Vernehmung zu erleichtern. Diese Erwägung trägt jedoch ersichtlich nicht: Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts würde im Streitfall gerade umgekehrt dazu führen, dass diejenigen Zedenten, deren Wohnsitz-Gericht nicht als zuständig bestimmt wird, ggf. erhebliche Wege (beispielsweise H.-L. oder L.-B.) auf sich nehmen müssten. Das ist das Gegenteil einer Erleichterung.
c) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass "aus Gründen der Prozessökonomie die Beurteilung des einheitlichen Lebenssachverhalts durch ein gemeinsames Gericht geboten" sei (Schriftsatz vom 24. O. 2024, S. 8, Bl. 764 d.A.), verfängt auch dies nicht. Denn die Antragstellerin hat sich, wie die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt, offenbar eine Vielzahl vermeintlicher Rückzahlungsansprüche durch etliche Internetnutzer in ganz Deutschland abtreten lassen. Aus dem von ihr bemühten Argument würde letztlich die Bündelung sämtlicher dieser Ansprüche vor einem einzigen Gericht folgen. Es liegt auf der Hand, dass das nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspricht. Eine - grundsätzlich zulässige - Bündelung von Ansprüchen kann nicht dazu führen, dass aus der so geschaffenen prozessualen Lage sachlich vorrangige Gründe für eine Gerichtsstandsbestimmung beim besonderen Gerichtsstand abgeleitet werden könnten (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 8 AR 15/23, Anlage AG 1, Bl. 714 ff.). Anderenfalls könnte die Antragstellerin allein durch die (zufällige) Bündelung von Ansprüchen eine vom allgemeinen Gerichtstand abweichende (besondere) Zuständigkeit erreichen, was aber dem Wortlaut der Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und dem gesetzgeberischen Willen, die Zuständigkeitsregelung in §§ 12, 13 und 17 ZPO möglichst einzuhalten, entgegensteht.
d) Eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch nicht deshalb geboten, weil einzelne Gerichte - dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nach handelt es sich insoweit um "wenige mit dem Rechtsstreit befasste Gerichte" (vgl. Schriftsatz vom 24. Oktober 2024, S. 8, Bl. 764 d.A.) - Zweifel am Bestehen eines Gerichtsstandes in Deutschland hinsichtlich der der Antragstellerin von den Internetnutzern zedierten Ansprüche geäußert haben. Denn abgesehen davon, dass zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bereits etliche obergerichtliche Entscheidungen vorliegen, die die Antragstellerin selbst zitiert, heben die von der Antragstellerin zur Frage der Gerichtsstandsbestimmung angeführten Entscheidungen (OLG Celle, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 18 AR 7/17 -, juris; KG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, BeckRS 2005, 6208) auf die Beseitigung solcher Unsicherheiten ab, die daraus resultieren, dass ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mehrerer Streitgenossen nicht zuverlässig feststellbar ist, während sich die von der Antragstellerin geltend gemachten Unsicherheiten nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines gemeinschaftlichen Gerichtsstandes, sondern auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Gerichtsstandes in Deutschland für die individuellen Ansprüche der Zedenten beziehen. Der Klärung diesbezüglicher Zweifel dient die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aber nicht.
e) Schließlich ist eine Gerichtsstandsbestimmung - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch nicht deshalb angezeigt, weil es mit dem Justizgewährleistungsanspruch nicht vereinbar wäre, wenn eine gebündelte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antragsgegnerinnen weder auf Malta noch in Deutschland zulässig wäre. Das u.a. in Art. 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip und der - aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten (insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitete - Justizgewährungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) gewährleisten den Zugang zu den Gerichten sowie eine verbindliche Entscheidung durch die Richterin bzw. den Richter nach Maßgabe des jeweiligen Prozessrechts aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstands (vgl. BVerfG, NJW 2024, 956 [BVerfG 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22] Rn. 53; NJW 2018, 3699 Rn. 10; Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, GG, Art. 20 Rn. 135 [Stand: Januar 2024]; jew. m.w.N.). Das wird hier nicht in Frage gestellt. Die Antragstellerin kann entsprechende Individualklagen aus abgetretenem Recht erheben und tut dies auch (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2024 - 3 U 81/23, BeckRS 2024, 22353). Eine Bündelung wäre darüber hinaus - so die internationale Zuständigkeit vorläge - beispielsweise im Rahmen einer Verbands- und Abhilfeklage nach dem VDuG möglich.
4.) Kommt nach alldem eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, kann dahinstehen, ob für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist.
III.
Eine Kostenentscheidung ist - auch im Falle der Ablehnung der Bestimmung eines zuständigen Gerichts - nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 1 AR 12/18 -, juris; Schneider, NJW-spezial 2019, 476; Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13.23).
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO kam nicht in Betracht, weil der Senat - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht.
An der von der Antragstellerin angeregten Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat nach weit überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, gehindert, weil die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren durch § 36 Abs. 3 ZPO abschließend geregelt wird und die Rechtsbeschwerde daher nicht stattfindet (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 1Z AR 50/02 -, juris; MünchKomm/Patzina, a.a.O., § 37 Rn. 8; BeckOK/Toussaint, ZPO, 54. Edition, Stand: 1. September 2024, § 37 Rn. 16.1 m.w.N.; Anders/Gehle/Becker, a.a.O., § 37 Rn.12; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 37 Rn. 4; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 37 Rn.8; Stein/Roth, a.a.O., § 37 Rn. 7). Im Übrigen liegen aber auch die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vor.
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