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BGH Beschluss vom 20.05.2008 – X ARZ 98/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ARZ 98/08

BESCHLUSS

vom

20. Mai 2008

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3; VerkProspG § 13 Abs. 2 a.F.

a) Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen nicht zuverlässig feststellbar ist.

b)

Ist für die Ansprüche gegen einen Streitgenossen ein ausschließlicher Ge- richtsstand begründet, so kann das für diesen zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zustän- digen Gericht bestimmt werden, wenn in seinem Bezirk keiner der Streitge- nossen seinen allgemeinen Gerichtstand hat.

c) Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 13 Abs. 2 VerkProspG ist mit

Wirkung zum 1. November 2005 entfallen.

BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08 - OLG Köln

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens

und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Düsseldorf bestimmt.

Gründe:

1

2

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner wegen Kapital-

anlagebetrugs als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch zu neh-

men. Zur Begründung seines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung behauptet

er:

Er habe im Jahre 2005 von der D. AG (im Folgenden: D.

AG) Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtwert von 15.000,-- € erworben.

Die D. AG sei spätestens seit dem Jahre 2003 nicht mehr in der Lage gewe-

sen, die ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen auf der Grundlage ope-

rativer Gewinne zurückzuzahlen. Die Verantwortlichen hätten ein "Schneeball-

system" betrieben, bei dem die Begleichung fälliger Zinsen und die Rückfüh-

rung von Anlagekapital zu keinem Zeitpunkt aus zu erwirtschaftenden Über-

schüssen, sondern allein aus neu eingehendem Anlagekapital weiterer Investo-

ren habe erfolgen sollen. Alle Verkaufsprospekte, die ihm bei der Zeichnung der

Anleihen vorgelegen hätten, seien deswegen unrichtig und unvollständig gewe-

sen.

3

Der Antragsteller will den Antragsgegner zu 1 in seiner Eigenschaft als

ehemaligen Vorstand der D. AG, den Antragsgegner zu 2 als "konzeptionellen

Kopf" des Anlagebetrugs, den Antragsgegner zu 3, der die D. AG steuerlich

beraten hat und Vorstand der Antragsgegnerin zu 5, einer Steuerberatungsakti-

engesellschaft, ist, sowie den Antragsgegner zu 4, der bei der Antragsgegnerin

zu 5 tätig gewesen ist, als "Hintermänner" aus Prospekthaftung und unerlaubter

Handlung in Anspruch nehmen. Gegen den Antragsgegner zu 6, der Geschäfts-

führer der Antragsgegnerin zu 7, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist, hält

er wegen für die D. AG erstellter falscher Testate ebenfalls Ansprüche aus

Prospekthaftung und unerlaubter Handlung für gegeben. Gleiches gilt für den

Antragsgegner zu 9, der Mitglied des Aufsichtsrats der D. AG gewesen sei und

das "Geschäftsmodell" der D. AG unterstützt habe. Die Antragsgegnerin zu 7

will der Antragsteller aus Prospekthaftung und aufgrund eines Vertrags mit

Schutzwirkung für Dritte in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin zu 8 haftet

nach Auffassung des Antragstellers aus unerlaubter Handlung als alleinige Ak-

tionärin der D. AG. Insoweit behauptet er, sie habe die überhöhte Bewertung

einer im Jahr 2001 erfolgten Sacheinlage in die D. AG gekannt, in deren Folge

die D. AG fälschlich als finanzstark dargestellt worden sei.

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5

Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben die Antragsgegner zu 1 und 7 im

Bezirk des Landgerichts Köln, die Antragsgegner zu 2, 3, 5 und 6 im Bezirk des

Landgerichts Nürnberg-Fürth, der Antragsgegner zu 4 im Bezirk des Landge-

richts Bamberg und die Antragsgegner zu 8 und 9 in Bremen.

Das Oberlandesgericht Köln, bei dem der Antragsteller die Gerichts-

standsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt hat, beabsichtigt, das

Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht zu bestimmen, weil Düssel-

dorf der Sitz der D. AG gewesen ist. Es sieht sich aber an einer entsprechen-

den Anordnung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom

13. August 2007 (1 AR 45/07, juris) gehindert.

6

7

II.

Die Vorlage ist zulässig.

Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Bestim-

mung des zuständigen Gerichts befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof

unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Ent-

scheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Vorausset-

zung liegt vor.

8

Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas-

sung zugrunde legen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand

für alle Antragsgegner nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zuverlässig

feststellbar und eine Gerichtsstandsbestimmung daher erforderlich sei. Es be-

absichtigt, das Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht zu bestimmen.

Es hat dazu ausgeführt, Düsseldorf sei der Sitz der D. AG gewesen, und je-

denfalls für den Antragsgegner zu 1 als ehemaligem Vorstand gelte gemäß

§ 32b ZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Das

Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands binde den Senat bei der Er-

messensausübung zwar nicht, er sei aber vorrangig zu berücksichtigen, zumal

kein anderer der vorliegend in Betracht kommenden Gerichtsstände einen we-

sentlich engeren Bezug zu dem zu beurteilenden Sachverhalt aufweise. Der

beabsichtigten Gerichtsstandsbestimmung stehe jedoch die Auffassung des

Oberlandesgerichts Dresden entgegen, wonach für Streitigkeiten, die auf Pros-

pektangaben im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG beruhten und vor dem

1. Juli 2005 veröffentlichte Verkaufsprospekte für andere als von Kreditinstituten

ausgegebene Wertpapiere beträfen, (weiterhin) das Landgericht Frankfurt am

Main ausschließlich zuständig sei.

9

Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Zwar steht ein nicht für sämtli-

che Streitgenossen gegebener ausschließlicher Gerichtsstand der Bestimmung

eines anderen Gerichts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs nicht entgegen (BGHZ 90, 155, 159 f.; Sen.Beschl. v. 7.2.2007

- X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365). Zur Zulässigkeit der Vorlage reicht es je-

doch aus, dass das vorlegende Oberlandesgericht einer gegebenen aus-

schließlichen Zuständigkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts - zu

Recht - vorrangige Bedeutung beimessen will.

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III.

Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist begründet. Die Vor-

aussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Für die Antragsgegner,

die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und

als Streitgenossen in Anspruch genommenen werden sollen, besteht kein ge-

meinschaftlicher besonderer Gerichtsstand.

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1.

Ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 ZPO kann - was für die

Gerichtsstandsbestimmung genügt (Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 36

Rdn. 16 m.w.N.) - angesichts der nach dem Vorbringen des Antragstellers un-

terschiedlichen Tatbeiträge der Antragsgegner nicht zuverlässig festgestellt

werden.

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2.

Ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand ergibt sich auch

nicht aus § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach für Klagen, mit denen der Er-

satz auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapital-

marktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird, das Gericht

am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen

Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft ausschließlich zuständig ist.

13

a)

Der Senat tritt allerdings dem vorlegenden Oberlandesgericht dar-

in bei, dass diese Vorschrift auf den Streitfall anwendbar ist. Eine Konkurrenz

zu der Gerichtsstandsregelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VerkProspG in der

bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung besteht nicht. Diese Vorschrift ist

durch Artikel 7 KapMuEG mit Wirkung zum 1. November 2005 außer Kraft ge-

treten. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Zusammenwirken der Rege-

lungen des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes, des Gesetzes zur Umset-

zung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot

von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist,

und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG vom 22. Juni 2005 (Prospektricht-

linie-Umsetzungsgesetzes), des Wertpapierprospektgesetzes und des Geset-

zes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005

sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 13 Abs. 2 VerkProspG auch

nach dem 1. November 2005 einen partiellen Anwendungsbereich behalten

sollte.

14

§ 13 VerkProspG in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung regel-

te die Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte betreffend nicht börsenzuge-

lassene Wertpapiere und andere Vermögensanlagen durch den Verweis auf die

Haftungsnormen des Börsengesetzes für börsenzugelassene Wertpapiere

(§§ 44 bis 47 BörsG), und sah in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die ausschließliche Zu-

ständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main vor. § 18 Abs. 2 Satz 4

VerkProspG, der auf § 13 VerkProspG verweist, ist mit Wirkung zum 1. Juli

2005 gemeinsam mit den Sätzen 2, 3 und 5 der Bestimmung durch Art. 2 Nr. 14

ProspektRL-UmsetzungsG als Übergangsregelung in das Verkaufsprospektge-

setz eingefügt worden. Der Regelungsbedarf hierfür ergab sich aus der Tatsa-

che, dass das Verkaufsprospektgesetz bis zum Inkrafttreten des Prospektricht-

linie-Umsetzungsgesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes am 1. Juli

2005 zum einen die Anforderungen an den Inhalt von Verkaufsprospekten beim

öffentlichen Angebot von Wertpapieren und anderen Vermögensanlagen (§§ 1

bis 8e VerkProspG in der Fassung bis 30.6.2005), und zum anderen die Haf-

tung für fehlerhafte derartige Prospekte (§ 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fas-

sung bis 30.6.2005) geregelt hatte. Seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2005

regelt nunmehr das Wertpapierprospektgesetz die Anforderungen an den Inhalt

von Verkaufsprospekten für das öffentliche Angebot von Wertpapieren und für

die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt,

während es für andere Vermögensanlagen in dieser Hinsicht bei den Regelun-

gen des - in diesem Zuge angepassten - Verkaufsprospektgesetzes geblieben

ist. Die Haftung für fehlerhafte Prospekte börsenzugelassener Wertpapiere ist in

§§ 44 ff. BörsG geregelt, während § 13 Abs. 1 VerkProspG weiterhin die Haf-

tung für fehlerhafte Verkaufsprospekte im Übrigen, also für nicht zum Handel an

der inländischen Börse zugelassene Wertpapiere, begründet und wegen der

Rechtsfolgen auf §§ 44 bis 47 BörsG mit im Einzelnen geregelten Maßgaben

verweist. Im Rahmen der Übergangsvorschriften hat der Gesetzgeber des Pros-

pektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes in § 18 Abs. 2 Satz 2 VerkProspG die Spe-

zialregelung getroffen, dass auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte

Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere das bis-

lang geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, womit sichergestellt werden soll-

te, dass aufgrund eines Verkaufsprospekts, insbesondere eines unvollständigen

Verkaufsprospekts, von einem Kreditinstitut ausgegebene Wertpapiere auch

nach dem 1. Juli 2005 aufgrund eines solchen Verkaufsprospekts öffentlich an-

geboten werden können (Begr. BT-Drucks. 15/4999 S. 41 zu Art. II Num-

mer 14). Auf vor dem 1. Juli 2005 veröffentlichte Verkaufsprospekte für andere

als in Satz 2 genannte Wertpapiere und Vermögensanlagen hat der Gesetzge-

ber in § 18 Abs. 2 Satz 3 VerkProspG die Fortgeltung der alten Fassung des

Verkaufsprospektgesetzes bis zum 30. Juni 2006 angeordnet, womit eine bis zu

diesem Zeitpunkt befristete Übergangsregelung hinsichtlich der bis zum 30. Ju-

ni 2005 auf der Grundlage des bis dahin geltenden Verkaufsprospektgesetzes

veröffentlichten Verkaufsprospekte geschaffen worden ist, wie sich aus der Be-

gründung zum Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz ergibt (BT-Drucks. 15/4999

aaO). In § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG hat der Gesetzgeber schließlich für die

in Satz 3 genannten Verkaufsprospekte im Hinblick auf die Haftung die Fortgel-

tung des § 13 VerkProspG und der §§ 45 bis 47 BörsG in der damals geltenden

Fassung angeordnet. Damit beschränkt sich der Regelungsgehalt dieser Vor-

schrift auf die Frage, welche Haftungsnormen im Falle des Satzes 3 anwendbar

sind. Der in § 13 Abs. 2 VerkProspG daneben geregelte ausschließliche Ge-

richtsstand für Verkaufsprospekte von Vermögensanlagen ist im Zuge dieser

Neuregelungen unverändert geblieben. Dass es bei dem alten Gerichtsstand

des § 13 Abs. 2 VerkProspG verbleiben sollte, erscheint aus damaliger Sicht

des Gesetzgebers folgerichtig.

15

Die Notwendigkeit einer Änderung des § 13 Abs. 2 VerkProspG (und des

§ 48 BörsG) ergab sich erst - wenig später - im Zusammenhang mit dem Erlass

des Kapitalanlagen-Musterverfahrensgesetzes, das am 1. November 2005 in

Kraft getreten ist. Dieses Gesetz bezweckt die Bündelung und Konzentration

gleichgerichteter Ansprüche vieler Geschädigter aufgrund falscher Darstellun-

gen gegenüber dem Kapitalmarkt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 1, 13 f.). Zu die-

sem Zweck wurde - neben der Einführung eines Musterverfahrens - mit § 32b

ZPO ein ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unter-

lassenen Kapitalmarktinformationen - also auch für die hier in Rede stehende

Haftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG - am Sitz des Emittenten oder Anbieters

der Vermögensanlagen geschaffen, der nach dem Willen des Gesetzgebers an

die Stelle des bisherigen Gerichtsstands nach § 48 BörsG und § 13 Abs. 2

VerkProspG treten sollte (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33). Konsequenterweise

hat der Gesetzgeber § 13 Abs. 2 VerkProspG und die korrespondierende Ge-

richtsstandsregelung für börsenzugelassene Wertpapiere in § 48 BörsG durch

Artikel 7 und 8 Nr. 2 KapMuEG aufgehoben.

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Die Fortgeltung von § 13 Abs. 2 VerkProspG kann nicht damit begründet

werden, dass § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG eine Verweisung auf § 13

VerkProspG - und damit auch auf den außer Kraft gesetzten § 13 Abs. 2

VerkProspG - enthält. Soweit das Oberlandesgericht Dresden meint, der Ge-

setzgeber habe mit § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG seinen Willen zum Aus-

druck gebracht, § 13 VerkProspG von der in § 18 Abs. 2 Satz 3 VerkProspG

angeordneten lediglich befristeten Weitergeltung des Verkaufsprospektgesetzes

bis zum 30. Juni 2006 auszunehmen, und hieraus die Fortgeltung der Gerichts-

standsbestimmung des § 13 Abs. 2 VerkProspG als einer Spezialregelung ab-

leiten will ("lex posterior generalis non derogat legi priori speciali"), spricht da-

gegen der Wortlaut der Regelung sowie der Regelungszusammenhang des

Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes mit dem Börsengesetz. Nachdem auch

das Börsengesetz durch das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz geändert

worden war, ergab sich die Notwendigkeit, für die Rechtsfolgen der Haftung für

Altfälle, hinsichtlich derer § 13 Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 30. Juni 2005

geltenden Fassung mit bestimmten Maßgaben auf §§ 44 bis 47 BörsG verweist,

klarzustellen, welche Fassung der mehrfach geänderten §§ 45 bis 47 BörsG,

auf die § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG Bezug nimmt, weiter gelten soll. Diese

Klarstellung ist Gegenstand der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG.

Eine Spezialregelung des Gerichtsstands ist damit nicht getroffen worden, und

zu ihr bestand auch kein erkennbarer Anlass.

17

Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Regelung des mit dem

Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren geschaffenen § 31

EGZPO, der sich ausschließlich mit der Geltung des § 32b ZPO für Musterver-

fahren nach dem Kapitalanlagen-Musterverfahrensgesetz befasst. Vielmehr be-

stätigt die Bestimmung umgekehrt, dass der Gesetzgeber die sofortige Geltung

des § 32b ZPO für alle anderen, nicht von § 31 EGZPO erfassten Verfahren

gewollt hat.

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b)

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist

aber nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht ohne weiteres für sämtliche

Antragsgegner begründet. Zweifel bestehen jedenfalls an einer Prospektver-

antwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 8.

19

20

3.

Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Düs-

seldorf.

Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter

Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die aus-

schließliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls für die

gegen den Antragsgegner zu 1 geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung

eines anderen Gerichts, wie ausgeführt, zwar nicht grundsätzlich hindert, aber

bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht hat. Das

nach § 32b ZPO jedenfalls für die gegen einen Streitgenossen zu erhebenden

Ansprüche zuständige Gericht kann auch dann als zuständig bestimmt werden,

wenn bei diesem Gericht keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Ge-

richtsstand hat. Andernfalls könnte - wie auch im Streitfall - derjenige Gerichts-

stand, den der Gesetzgeber als ausschließlichen gewollt hat, gegebenenfalls

überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch die schützenswer-

ten Interessen der anderen Streitgenossen, denen die Zuständigkeit ihres

Wohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden

kann, geboten wäre.

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Der Antragsteller hat die Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf ange-

regt, die Antragsgegner zu 8 und 9 haben dagegen keine Bedenken erhoben.

Der Antragsgegner zu 2 hat zwar die Bestimmung des Gerichtsstands Frankfurt

am Main angeregt. Indessen hat weder er noch einer der anderen Antragsgeg-

ner seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Bezirk dieses Gerichts, so dass

auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine anderweitige Entscheidung nicht

geboten ist. Ebenso sind anderweitig anhängige Verfahren auf Schadensersatz

wegen falscher Angaben in dem Verkaufsprospekt der D. AG dargetan. Bei

den weiteren beim vorlegenden Oberlandesgericht anhängigen Verfahren han-

delt es sich nicht um Schadensersatzklagen, sondern um weitere Gerichts-

standsbestimmungsverfahren, die entgegen der Auffassung der Antragsgegner

zu 6 und 7 keinen Anlass geben, das Landgericht Köln für zuständig zu erklä-

ren. Dem im Rahmen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich zur Ent-

scheidung berufenen Landgericht Düsseldorf ist daher bei der Gerichtsstands-

bestimmung der Vorzug zu geben.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 21.02.2008 - 8 W 84/07 -