Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 22.01.2025 – 8 W 2/25
ECLI:DE:OLGCE:2025:0122.8W2.25.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2024 abgeändert.
Der Streitwert für den Rechtsstreit in erster Instanz wird auf 11.374,70 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 erklärte der Kläger gemäß § 5a VVG a.F. den Widerspruch gegen zwei bei der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherungsverträge mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 1999 bzw. zum 1. Februar 2001. Er bat um Rückzahlung der Prämien zuzüglich Nutzungen und abzüglich der Kosten für den genossenen Versicherungsschutz, was die Beklagte unter Hinweis auf eine ihrer Meinung nach ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und eine daraus resultierende Fristversäumnis ablehnte.
Der Kläger hat daraufhin eine Stufenklage auf Auskunft über die Verwendung von Beitragsteilen für z. B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten und Sparbetrag, sowie in der letzten Stufe auf Prämienrückzahlung abzüglich Risikokosten und zuzüglich nach Auskunftserteilung zu berechnender Nutzungen erhoben. Den Streitwert hat der Kläger in der Klageschrift mit 11.374,10 € angegeben. Er hat seiner Streitwertberechnung für beide Versicherungsverträge je eine Übersichtstabelle und eine Zinsrechentabelle (Anlagen D. 1 und 2 bzw. D. 3 und 4, Anlagenband KV) zugrunde gelegt. Aus den Übersichtstabellen ergeben sich für den Lebensversicherungsvertrag mit der Nummer ...4 gezahlte Beiträge von 3.918,12 €, Nutzungen von 2.049,84 € und ein Wert der Versicherung von 1,96 €, saldiert 5.966 € (Anlage D. 1); für den Vertrag mit der Nummer ...3 weist die Übersichtstabelle gezahlte Beiträge von 3.045,60 €, Nutzungen von 2.364,62 € und einen Wert der Versicherung von 1,52 € aus, saldiert 5.408,70 € (Anlage D. 3).
Nach Rücknahme der Klage hat das Landgericht den Streitwert im Beschluss vom 11. Dezember 2024 auf 6.963,72 € festgesetzt, entsprechend der Summe der für beide Versicherungsverträge gezahlten Beiträge ohne Abzug des Werts des Risikoschutzes und ohne Hinzurechnung der vom Kläger kalkulierten Nutzungen, denn bei Letzteren handele es sich um streitwertneutrale Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der klägerischen Prozessbevollmächtigten, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 11.374,10 € unter Einbeziehung der Nutzungen erstreben. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Januar 2025 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet.
Der Streitwert der Stufenklage richtet sich gemäß § 44 GKG nach dem höchsten Anspruch, mithin dem Leistungsanspruch. Insoweit ist die Erwartung des Klägers maßgebend, die er in der Klageschrift mit insgesamt 11.374,10 € beziffert hat, also mit der Summe der beiden Saldobeträge aus den Übersichtstabellen unter Einschluss der Nutzungen (bei der Angabe des Cent-Betrages dürfte es sich um einen Schreib- oder Rechenfehler handeln, denn die Addition ergibt 11.374,70 €).
Diese Berechnungsweise ist zutreffend. Der Senat folgt nunmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei einer Klage auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Danach ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe bzw. Ersatz von Nutzungen bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der in § 43 Abs. 1 GKG normierten Nichtberücksichtigung von Nebenforderungen bei der Gebührenstreitwertermittlung liege in der vom Gesetzgeber beabsichtigten Zeitersparnis durch eine einfache und klare Berechnung des Gebührenwertes; so solle dem Gericht die oft zeitraubende Berechnung der Zinsen erspart werden. Dieser gesetzgeberische Zweck gebiete aber in den Widerspruchsfällen - unabhängig von den Umständen des Einzelfalls - eine Berücksichtigung, nicht hingegen eine Nichtberücksichtigung der klageweise geltend gemachten bezifferten Nutzungen, denn bei dieser speziellen Fallkonstellation würde eine Herausrechnung der Nutzungen aus dem vom Kläger verlangten Gesamtbetrag aufgrund der unterschiedlichen in Betracht kommenden Verrechnungsweisen eines bereits ausgezahlten Rückkaufswerts größere Schwierigkeiten aufwerfen, als die Einbeziehung der bezifferten Nutzungen in den Gebührenwert. Zudem richte sich das Interesse des Klägers in den Widerspruchsfällen gerade auch auf den Ersatz der gezogenen Nutzungen, da er die eingezahlten Beiträge im Wesentlichen auch im Falle einer Vertragskündigung zurückerhielte (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2024 - IV ZR 125/22, r + s 2024, 540, juris Rn. 29 ff. im Anschluss an den Beschluss vom 19. Dezember 2018 - IV ZB 10/18, VersR 2019, 251, juris Rn. 8 ff.).
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2019 - 8 U 275/18, NJW-RR 2019, 807 [OLG Nürnberg 03.04.2019 - 8 W 868/19], juris Rn. 61 ff.) schließt sich der Senat nun der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an. Dabei hat der Senat auch bedacht, dass die Nutzungen aufgrund der häufig langen Zeitdauer vom Vertragsschluss bis zur Erklärung des Widerspruchs nicht selten Summen erreichen, die im Verhältnis zur Höhe der Hauptforderung auf Prämienrückzahlung deutlich ins Gewicht fallen (im Streitfall: knapp zwei Drittel der eingezahlten Prämien), und daher in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung über den üblicherweise untergeordneten Umfang einer Nebenforderung hinausgehen.
Demnach sind die vom Kläger als Teil des erwarteten Leistungsanspruchs bezifferten Nutzungen ungeachtet der Tatsache, dass eine damit ggf. zu verrechnende Auszahlung des Versicherers (Rückkaufswert oder Versicherungsleistung) im Streitfall nicht erfolgt ist, in voller Höhe in die Ermittlung des Gebührenstreitwerts einzubeziehen. Der Gebührenstreitwert berechnet sich damit aus den geleisteten Prämien in Höhe von insgesamt 6.963,72 € zuzüglich der bezifferten Nutzungen in Höhe von insgesamt 4.414,46 €; abzuziehen ist der Wert des Risikoschutzes von insgesamt 3,48 €.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 18/08, AGS 2009, 599, juris Rn. 4).
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