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BGH Beschluss vom 06.10.2009 – VI ZB 18/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2009

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-

richsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2008

wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten über die Auslegung der zeitlichen Zulässigkeits-

schranke einer Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3

Satz 2 GKG.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 antragsge-

mäß eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die den Antragsgegnern be-

stimmte Äußerungen auf einer Internetseite untersagt worden sind, und

zugleich den Streitwert - entsprechend der Wertangabe der Antragstellerin - auf

50.000 € festgesetzt. Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verfü-

gung Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-

sungserklärung durch die Antragsgegner erklärte die Antragstellerin mit Schrift-

satz vom 27. März 2006 die Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz vom

18. April 2006 schlossen sich die Antragsgegner der Erledigungserklärung an.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2006 entschied das Landgericht gemäß § 91a ZPO

über die Kosten, die es den Antragsgegnern auferlegte. Die gegen diesen Be-

schluss eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner wies das Be-

schwerdegericht durch Beschluss vom 2. April 2007 zurück. Mit einem am

16. April 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 13. April 2007 haben die An-

tragsgegner Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom

22. Dezember 2005 eingelegt und Festsetzung des Streitwertes entsprechend

der Festsetzung in einem Parallelverfahren auf 15.000 € beantragt. Das Land-

gericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Demgegenüber hat das

Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts abgeändert und den

Streitwert für den Zeitraum bis zur Erledigungserklärung auf 15.000 € festge-

setzt. Seiner Auffassung zufolge ist die Streitwertbeschwerde zulässig und be-

gründet, insbesondere innerhalb der 6-Monats-Frist gemäß §§ 68 Abs. 1

Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden. Mit der vom Beschwerdege-

richt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin unter Aufhe-

bung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts die Streitwert-

beschwerde der Antragsgegner gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des

Landgerichts zurückzuweisen.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Be-

schwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof

des Bundes nicht statt (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG sowie Senatsbe-

schluss vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08 - juris). Daran ändert auch die Zulas-

sung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa

BGHZ 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom

1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002

- IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07 -

MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulas-

sung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung,

die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzu-

lassung unanfechtbar bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002

- III ZB 43/02 - VersR 2003, 482, 483). Die Bindungswirkung der Rechtsmittel-

zulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur

die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ge-

nannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116;

Zöller/Heßler ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels

kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehe-

ner Instanzenzug eröffnet wird.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Pauge

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2/6 O 629/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2008 - 6 W 130/07 -