Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 13.02.2025 – 7 W 2/25

ECLI:DE:OLGCE:2025:0213.7W2.25.00

In der Beschwerdesache

pp.

hat das Oberlandesgericht Celle - 7. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 13. Februar 2025 beschlossen:

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Hannover - 1. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung einer Forderung aus Minderung zur Insolvenztabelle verfolgt. Die Ansprüche aus Kaufgewährleistungsrecht gegen die Insolvenzschuldnerin als Verkäuferin hatte die an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Leasinggeberin an den Kläger abgetreten. An Unterlagen fügte der Kläger der Anmeldung der Forderung sein Forderungsschreiben an die Insolvenzschuldnerin vom 15. Januar 2024 bei.

Der Beklagte nahm die Forderung in die Tabelle mit der Bemerkung auf: "Forderung durch den Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten, weil Nachweise (u. a. Vertragsunterlagen) fehlen."

Nachdem der Kläger der Klage eine Abschrift des Leasingvertrages beigefügt hatte, hat der Beklagte die Klage unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat den Beklagten gemäß seines Anerkenntnisses verurteilt und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Beklagten mangels Unterlagen keine Möglichkeit bestanden habe, die angemeldete Forderung zu prüfen. Diesen alleinigen Grund für das Bestreiten hätte der Kläger auf Nachfrage bei dem Beklagten oder durch Einsichtnahme in die Insolvenzakte in Erfahrung bringen können.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt er in erster Linie an, dass weitere Unterlagen als das beigefügte Forderungsschreiben zur Prüfung nicht erforderlich gewesen seien. Der Beklagte hätte sich auf Grundlage der Forderungsanmeldung eventuell benötigte weitere Informationen von der Insolvenzschuldnerin beschaffen können. Für die Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen (EALG 133 f.).

Der Beklagte ist der Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, entgegengetreten.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

Es bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte, der das Anerkenntnis mit der Verteidigungsanzeige erklärt hat, sofort im Sinne von § 93 ZPO anerkannt hat. Der Beklagte hat auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.

1. Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt. Auch die beklagte Partei, die auf die Geltendmachung eines Anspruchs schweigt, kann nach den Umständen des Einzelfalls Veranlassung zur Klage geben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - V ZB 93/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20, juris Rn. 14). Der Gläubiger, der seine Forderung nicht schlüssig oder mit unzureichenden Belegen anmeldet, läuft Gefahr, dass seine Forderung bestritten wird und er im Feststellungsstreit bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO die Kosten zu tragen hat (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, NJW 2020, 3102 Rn. 23).

2. Hieran gemessen hat der Widerspruch des Beklagten keinen Anlass für die Annahme gegeben, der Kläger könne nur durch Klageerhebung eine Feststellung seiner Forderung erreichen.

a) Zwar dürfte aus der für die Frage der Klageveranlassung maßgeblichen Klägersicht das Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzgläubiger regelmäßig einen Grund für die Klageerhebung darstellen. Denn nach § 179 Abs. 1 InsO bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben, wenn eine Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist. Der Gläubiger, der die Feststellung nicht betreibt, wird gemäß § 189 Abs. 3 InsO bei der Verteilung mit seiner Forderung nicht berücksichtigt. Hat der Insolvenzverwalter die Forderung nicht nur vorläufig, sondern endgültig bestritten, so muss sich der Gläubiger daher nicht vor der Klageerhebung vergewissern, ob der Insolvenzverwalter sein Bestreiten der Forderung aufrechterhält (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, juris Rn. 9 zur Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses nach § 180 Abs. 2 InsO).

b) Bestreitet der Insolvenzverwalter die Forderung aber nur "vorläufig", macht er durch eine solche Erklärung deutlich, dass er die Forderung nur deshalb bestreitet, weil er sich zu ihr noch nicht abschließend erklären kann. Der Gläubiger weiß dann, dass eine Feststellung seiner Forderung zur Tabelle ohne gerichtliche Hilfe noch möglich ist. Dann ist es ihm zuzumuten, sich bei dem Insolvenzverwalter zu vergewissern, ob dieser seinen Widerspruch aufrechterhält. Dies dient einer verfahrensökonomischen Erledigung des durch das "vorläufige" Bestreiten eingetretenen Schwebezustands und verletzt keine anerkennenswerten Interessen des Gläubigers. Dieser kann dem Verwalter eine angemessene Frist zur abschließenden Entscheidung über die angemeldete Forderung setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, juris Rn. 10; Urteil vom 27. April 2023 - IX ZR 99/22, juris Rn. 10).

Soweit - teilweise im Anschluss an einen Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 15. Februar 2021 (13 W 6/21, juris) - die Ansicht vertreten wird, dass es für ein "vorläufiges" Bestreiten in dem vorgenannten Sinne nicht genüge, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung als "nicht ausreichend belegt" bestreitet (vgl. Jaeger/Preuß, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 176 Rn. 35; Schmidt/Jungmann, InsO, 20. Aufl., § 179 Rn. 6, 10; Jungmann, WuB 2021, 459, 461 ff.; aA BeckOK Insolvenzrecht/Zenker [1.11.2024], § 178 InsO Rn. 14.1; Marquardt/Hoffmann, NZI 2021, 510, 511 ff.; dies., NZI 2021, 1047), vermag der Senat dem nicht beizutreten.

aa) Zum einen ist der genannten Entscheidung bereits kein solcher Rechtssatz zu entnehmen. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main beruht vielmehr darauf, dass der Anmeldung - anders als hier (s. u.) - ausreichende Unterlagen beigefügt waren (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 13 W 6/21, juris Rn. 25) und der Insolvenzverwalter sein Bestreiten vor Erhalt der nachgeforderten Unterlagen aufgab (aaO Rn. 28), sie für seine Prüfung also nicht benötigte, weshalb sich das Berufen auf unzureichende Unterlagen als sachlich falsch darstellte.

bb) Zum anderen beurteilt sich die Klageveranlassung gemäß den Voraussetzungen des § 93 ZPO, also danach, ob das Verhalten des Beklagten aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Das richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Auch aus den spezifischen insolvenzrechtlichen Vorgaben für eine (wirksame) Forderungsanmeldung lassen sich besondere Anforderungen an das "vorläufige" Bestreiten nicht ableiten. Das Gesetz kennt ein "vorläufiges" Bestreiten nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2023 - IX ZR 99/22, juris Rn. 10). Schon deshalb ist die Verwendung dieses Ausdrucks oder eines bestimmten Wortlauts nicht erforderlich (vgl. BeckOK Insolvenzrecht/Zenker [1.11.2024], § 176 InsO Rn. 13; aA Jaeger/Preuß, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 176 Rn. 35; Schmidt/Jungmann, InsO, 20. Aufl., § 179 Rn. 6, 10; Jungmann, WuB 2021, 459, 461 ff.). Nach Maßgabe des § 93 ZPO ist vielmehr entscheidend, ob der Gläubiger von einem endgültigen Bestreiten ausgehen muss oder, ob er die Erklärung des Insolvenzverwalters bei vernünftiger Betrachtung der Gesamtumstände dahin verstehen kann, dass eine Beseitigung des Widerspruchs auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte möglich ist.

c) Das ist hier der Fall.

aa) Der Beklagte hat, wie sich aus dem Tabellenauszug ergibt (EALG 76), die Forderung in die Tabelle mit der Bemerkung aufgenommen: "Forderung durch den Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten, weil Nachweise (u. a. Vertragsunterlagen) fehlen." Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm der Hinweis des Insolvenzverwalters auf fehlende Nachweise vor Klageerhebung nicht zugegangen wäre, weil der ihm zugegangene beglaubigte Auszug aus der Insolvenztabelle (EALG 86) keinen solchen Hinweis enthielt. Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an. Unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht einen Prüfungstermin, in dem die bestrittene Forderung einzeln zu erörtern ist (§ 176 Satz 2 InsO), oder ein schriftliches Verfahren durchführt, mutet der Gesetzgeber dem jeweiligen Gläubiger zu, sich über die Eintragungen in die Tabelle durch Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zu informieren (§ 175 Abs. 1 Satz 2 InsO). In einem Prüfungstermin besteht zudem Gelegenheit, sich durch Nachfrage über die Gründe des Bestreitens zu unterrichten. Bei Wahrnehmung dieser gesetzlich vorgesehenen Informationsmöglichkeiten, hätte der Kläger den Hinweis des Beklagten auf fehlende Unterlagen erkennen können. Liegen - wie hier - keine besonderen Umstände vor, die die Eintragung in die Tabelle ersichtlich als zur Information des Gläubigers ungenügend erscheinen lassen, sind weitere Maßnahmen des Insolvenzverwalters nicht veranlasst.

bb) Der hier erteilte Hinweis auf fehlende Nachweise, insbesondere auf die Vertragsunterlagen, war nach den konkreten Umständen des Falles auch inhaltlich ausreichend, um dem Kläger zu verdeutlichen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme nicht zwingend erforderlich sein würde, sondern die Beibringung weiterer Unterlagen genügen konnte. Soweit der Kläger meint, dass allein das Forderungsschreiben der Anmeldung zweckmäßigerweise beizufügen war, trifft dies nicht zu.

Nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO sollen der Anmeldung die Urkunden beigefügt werden, aus denen sich die Forderung ergibt. In Betracht kommen Unterlagen, mit denen der Beweis für das Bestehen der Forderung zu führen ist, insbesondere Verträge und Abtretungsurkunden (vgl. BeckOK InsR/Zenker [1.11.2024], § 174 InsO Rn. 21; Braun/Specovius, 10. Aufl., § 174 InsO Rn. 22). Zu diesen Unterlagen gehört ein vorgerichtliches Forderungsschreiben grundsätzlich nicht. Es mag zwar, je nach Inhalt, die schlüssige Darlegung der Forderung erleichtern (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, juris Rn. 11; Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 167/15, juris Rn. 10), erbringt Beweis aber allenfalls dafür, dass eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung erfolgt ist. Hier ergab sich der Grund der Forderung aus dem Leasingvertrag, den der Kläger erst mit der Klage vorgelegt hat.

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