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Oberlandesgericht Celle Urteil vom 26.02.2025 – 14 U 53/24
ECLI:DE:OLGCE:2025:0226.14U53.24.00
In dem Rechtsstreit
Gemeinde O., ...,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
...,
gegen
O. H., ...,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter:
...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ... im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 05.02.2025 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 01.03.2024 - Az.: 3 O 118/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten zur Herausgabe des Pkw Audi (Typ: Q 8, Farbe: Weiß, Fahrzeug-Ident-Nr.: ...) nicht verpflichtet ist.
Die Kosten beider Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 45.000,00 €.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie dem Beklagten zur Herausgabe eines Kraftfahrzeuges nicht verpflichtet ist.
Das streitgegenständliche Fahrzeug, ein Audi Q8, Farbe: weiß, Fahrzeug-Ident-Nr. ..., Kennzeichen: ..., befand sich bis zum 07.04.2022 ordnungsgemäß abgestellt und verschlossen in der I.straße ... in O. in einer am Fahrbahnrand gelegenen Parkbucht.
Am 13.01.2022 wies der Beklagte die Polizei über das Portal der Online-Wache Niedersachsen auf das Fahrzeug hin und machte vorsorglich Eigentumsansprüche geltend. Die Polizeistation O. führte einen entsprechenden Vorgang, der unter dem Datum des 17.01.2022 Lichtbilder des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufweist (Anlage K1, Bl. 16 f. d.A.).
Nachdem er auf telefonische Nachfrage bei der Polizei die Auskunft erhielt, er müsse sich an die Klägerin halten, da diese für den ruhenden Verkehr zuständig sei, nahm der Beklagte mit E-Mail vom 09.02.2022 Kontakt zur Klägerin auf und meldete auch ihr gegenüber Eigentumsansprüche an dem Fahrzeug an. Mit weiteren E-Mails vom 06.03.2022, 10.03.2022 und 07.04.2022 bekräftigte er seine Eigentumsansprüche unter Hinweis auf das Fundrecht gegenüber der Klägerin.
Am 07.04.2022 ließ die Klägerin das Fahrzeug an die Anschrift "..., ...", von der sie behauptet, dass es sich um ihren Betriebshof handele, verbringen, nachdem die Polizei die Kennzeichen zuvor entstempelt hatte.
Die Klägerin nahm Ermittlungen zu dem Fahrzeug auf. Demnach war dieses auf die A. GmbH mit Sitz in B. angemeldet. Als deren Alleingesellschafter war ausweislich des Handelsregisterauszuges R. K., geboren am ..., wohnhaft in B., ausgewiesen. Sowohl für den Sitz der GmbH, als auch den Wohnsitz ihres Geschäftsführers war die Anschrift "W. Straße ..., ... B.", angegeben. Sämtliche Zustellversuche der Klägerin an R. K. blieben erfolglos.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2023 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass er nach ihrer Rechtsauffassung nicht Eigentümer des Fahrzeuges geworden sei und demnach kein Anspruch auf Herausgabe bestehe. Die sich anschließende vorgerichtlich geführte Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien blieb erfolglos.
Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben mit der Begründung, zur weiteren verwaltungsinternen Vorgehensweise auf eine gerichtliche Klärung der Eigentümerstellung und eines auf dieser Grundlage geltend gemachten Herausgabeanspruches angewiesen zu sein.
Die Klägerin war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Beklagte kein Eigentum nach den Vorschriften des Fundrechtes habe erlangen können. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei bereits kein taugliches Fundobjekt. Zudem sei der Beklagte - was unstreitig ist - nicht im Besitz eines Fahrzeugschlüssels, sodass er das Fahrzeug nicht im Sinne des Fundrechts habe an sich nehmen können.
Der Beklagte war erstinstanzlich der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Im Übrigen war er der Auffassung, dass er Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges nach den Vorschriften des Fundrechts geworden sei und ihm daher ein Herausgabeanspruch gegenüber der Klägerin zustehe.
Das Landgericht hat mit am 01.03.2024 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Klage sei in ihrer Ausgestaltung als negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin dem Beklagten zur Herausgabe hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht verpflichtet sei. Denn dem Beklagten stehe ein auf seine Eigentümerposition gestützter Herausgabeanspruch gegenüber der Klägerin zu.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Begehren weiterverfolgt. Ein ordnungsgemäß abgestelltes und ordnungsgemäß verschlossenes Fahrzeug könne entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verloren i. S. d. § 965 Abs. 1 BGB sein.
Das Landgericht verkenne - soweit es eine Besitzlosigkeit des Fahrzeugs nach § 856 BGB annehme - dass es eine den Parteien unbekannte Person gebe, die das Fahrzeug abgestellt habe und zum damaligen Zeitpunkt oder sogar immer noch in Besitz des Fahrzeugschlüssels sei. Soweit das Landgericht die Besitzaufgabe mit einem fehlenden Versicherungsschutz sowie auch der Tatsache, dass sämtliche Versuche der Kontaktaufnahme zu Personen, auf die das Fahrzeug zugelassen war, erfolglos geblieben seien, begründet, könne auch dies nicht zu dem Vorliegen einer Besitzaufgabe führen. Ebenso denkbar sei, dass der damalige Besitzer des Fahrzeuges dieses in Ermangelung einer anderweitigen Parkmöglichkeit dort dauerhaft abgestellt habe.
In unzutreffender Weise gehe das Landgericht von einem Ansichnehmen i. S. d. § 965 Abs. 1 BGB in der Form aus, dass der Beklagte am 13.01.2022 das Fahrzeug gegenüber der Online-Wache Niedersachsen gemeldet habe, sowie dass das Fahrzeug infolgedessen erst auf den Betriebshof der Klägerin verbracht worden sei, was für das Tatbestandsmerkmal des Ansichnehmens genüge. Das Ansichnehmen im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB fuße auf der Erlangung der tatsächlichen Gewalt, also des unmittelbaren Besitzes. Unmittelbarer Besitzer eines Fahrzeuges könne nur sein, wer das Fahrzeug auch öffnen und verschließen könne. Der Beklagte habe wie jeder andere Passant der O. I.straße in ähnlich nahem Kontakt zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug gestanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichtes Verden vom 01.03.2024 (Az.: 3 O 118/23) abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin und Berufungsklägerin dem Beklagten und Berufungsbeklagten zur Herausgabe des Pkw Audi (Typ: O 8, Farbe: Weiß, Fahrzeug-Ident-Nr.: ...) nicht verpflichtet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung. Bei dem Fahrzeug handele es sich um eine verlorene Sache.
Die Klägerin sei nicht in der Lage, vorzutragen, wer Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sein soll. Unstreitig sei, dass das Fahrzeug auf die "A. GmbH" zugelassen gewesen sei, sowie dass dieses seit über zweieinhalb Jahren offenbar von niemandem vermisst werde. Weder sei das Fahrzeug seit Januar 2022 in der I.straße in O. bewegt worden noch habe sich seit April 2022 jemand bei der Klägerin oder der Polizei oder einer Zulassungsstelle gemeldet.
Die Klägerin verkenne die Voraussetzungen des § 965 Abs. 1 BGB. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber einen Fund an größeren, schweren, unhandlichen Sachen nicht gewollt habe. Nach § 965 BGB reiche ein Ansichnehmen. Der Ansatz der Klägerin, unmittelbarer Besitzer könne nur sein, "wer das Fahrzeug auch öffnen und verschließen" könne, sei falsch. Derzeit habe die Klägerin das Fahrzeug unstreitig "im Besitz" und dürfte ebenfalls nicht in der Lage sein, dieses zu öffnen. Hierauf könne es also nicht ankommen. Andere Passanten der O. I.straße hätten nicht in ähnlich nahem Kontakt zu dem Fahrzeug gestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2024 (Bl. 73-75 d. E-Akte) und den Hinweisbeschluss des Senats vom 04.12.2024 (Bl. 84 ff. d. E-Akte).
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin ist dem Beklagten zur Herausgabe des Pkw Audi nicht verpflichtet.
1. Die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Parteien vorliegend über ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO streiten, sowie dass das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist. Das Feststellungsinteresse folgt - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - in der Regel daraus, dass der Beklagte sich eines vom Kläger verneinten Anspruchs ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten berühmt. So liegt es hier. Denn der Beklagte begehrt die Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw, während die Klägerin einen Herausgabeanspruch des Beklagten in Abrede nimmt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen (LGU, Seite 4).
2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sie dem Beklagten zur Herausgabe des Pkw Audi (Typ: Q8, Farbe: Weiß, Fahrzeug-Ident-Nr.: ...) nicht verpflichtet ist.
a) Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Pkw aus § 985 BGB. Denn der Beklagte hat kein Eigentum nach § 973 Abs. 1 BGB an dem Fahrzeug erlangt. Hierzu im Einzelnen:
aa) Bei dem Pkw Audi handelt es sich nicht um eine verlorene Sache gem. § 965 Abs. 1 BGB. Eine Sache ist verloren, wenn sie besitz-, aber nicht herrenlos ist. Die Beendigung des Besitzes erfolgt nach § 856 Abs. 1 BGB durch Aufgabe oder Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl. 2023, BGB § 965 Rn. 3). Auf die Gründe des Besitzverlusts, insbesondere eines unfreiwilligen, kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24/16, BVerwGE 162, 71-82, Rn. 10).
Grundsätzlich hat derjenige, der Rechte aus § 973 Abs. 1 BGB geltend macht und unter Berufung auf seinen gesetzlichen Eigentumserwerb die Sache herausverlangt, die Voraussetzungen seines Eigentumserwerbs darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 1981 - 1 U 83/82, MDR 1982, 409). Der Beklagte hat hier also darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pkw Audi um eine verlorene Sache handelt, die nicht mehr im Besitz eines Dritten steht.
Der Beklagte hätte - unter Berücksichtigung seiner Darlegungsnot - seiner Darlegungslast dann genügt, wenn zumindest aufgrund der unstreitigen bzw. der von ihm behaupteten Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spräche, dass der Pkw im Zeitpunkt seines Auffindens durch ihn nicht (mehr) im Besitz einer anderen Person stand. Dies wäre der Fall, wenn aufgrund der Umstände nicht mehr damit zu rechnen wäre, dass der letzte Besitzer die Sachen wieder an sich nimmt (vgl. hierzu nur OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 1 W 17/20, Rn. 15, juris).
Gemessen an dem Vorstehenden ist bereits fraglich, ob der Beklagte hinreichende Tatsachen vorgetragen hat, die für eine Besitzlosigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt seines Auffindens sprechen. Der Senat verkennt nicht den Umstand, dass das Fahrzeug über einen relativ langen Zeitraum in einem Industriegebiet mit Nähe zu einer Autobahn abgestellt und nicht als vermisst, gestohlen oder unterschlagen gemeldet wurde. Dass sich der letzte Besitzer bis heute nicht gemeldet hat, lässt indes keinen zuverlässigen Schluss auf eine im Zeitpunkt des Auffindens erfolgte Besitzaufgabe des letzten Besitzers zu. Denkbar wäre stattdessen auch, dass der letzte Besitzer des streitgegenständlichen Pkw erst nach dessen Auffinden durch den Beklagten davon abgesehen hat, seinen Besitz weiter auszuüben, möglicherweise, weil er den Besitz selbst nicht rechtmäßig erlangt hatte (so jedenfalls OLG Oldenburg aaO, Rn. 19, juris). Aus diesem Grund teilt der Senat auch nicht die von dem Beklagten (unter Bezug auf AG Hamburg, Urteil vom 16-März 1993 - 9 C 1812/92, NJW 1993, 2627) vertretene Ansicht, es spreche ein Anscheinsbeweis für eine Besitzaufgabe, wenn ein - in jenem Fall nämlich gestohlener - Pkw 12 Tage unbenutzt auf einem öffentlichen Parkplatz stehe; ein Diebstahl des Pkw steht hier gerade nicht fest. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Pkw ordnungsgemäß in einem Industriegebiet mit guter Erreichbarkeit des Fernverkehrs abgestellt wurde. Dass der letzte Besitzer den Pkw an einer gut erreichbaren statt an einer entlegenen Örtlichkeit abstellt, könnte ebenso dafür sprechen, dass er seinen Besitz an dem Pkw noch ausüben wollte.
Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen.
bb) Denn nach § 965 Abs. 1 BGB ist jedenfalls nur derjenige Finder, der eine verlorene Sache (findet und) an sich nimmt. Der Beklagte hat den Audi Q8 nicht an sich genommen.
(1) Der Begriff des "Ansichnehmens" bezeichnet zunächst einen (unscharf bezeichneten) tatsächlichen Vorgang. Im Hinblick auf die hier im Streit stehende juristische Bewertung bedarf er daher einer (richterlichen) Würdigung in Bezug auf den einschlägigen Tatbestand des "Ansichnehmens" einer Sache.
(a) Der Bundesgerichtshof hat das Tatbestandsmerkmal des "Ansichnehmens" bereits mit Urteil vom 27. November 1952 (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 178/52, BGHZ 8, 130-134, Rn. 10) wie folgt definiert (Hervorhebungen vom Senat):
"Da "Ansichnehmen" in § 965 BGB nichts anderes bedeutet als "Inbesitznehmen", folgt hieraus, dass die Beklagte den Ring für die Klägerin gefunden und "an sich genommen hat", so dass auch nur diese die Finderin im Rechtssinne ist. Das hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es die Rechtsfrage, ob die Beklagte Besitzdienerin der Klägerin war, dahingestellt gelassen und ausgeführt hat, die Eigenschaft der Beklagten als Besitzdienerin schliesse nicht aus, daß sie den Ring "an sich genommen" = unmittelbar ergriffen habe. Daran, dass der Besitzdiener die tatsächliche Gewalt wirklich ausübt, ist schon nach dem Wortlaut des § 855 BGB kein Zweifel; er tut das aber "für einen anderen" und kann insoweit auch Besitz für diesen erwerben, ohne deshalb als dessen Stellvertreter im Sinne der §§ 164 ff BGB zu handeln. Diese rechtliche Möglichkeit hat das Berufungsgericht bei seiner Annahme, beim Finden und Ansichnehmen sei keine Stellvertretung möglich, weil beides "Tathandlungen" seien, übersehen. Hierbei ist klarzustellen, daß das Finden nach dem Gesetzeswortlaut zwar einen Doppeltatbestand erfordert, nämlich das "Finden" im Sinne des sinnlichen Wahrnehmens der verlorenen Sache und das "Ansichnehmen", daß jedoch das erste Tatbestandsstück (Finden) nicht maßgebend ist, weil das Wahrnehmen der Sache allein in keinem Falle zur Begründung der Finderstellung ausreicht. Nimmt jemand im Sinne des § 965 BGB eine Sache an sich, die ein anderer wahrgenommen und ihm gezeigt hat, so ist er Finder im Sinne des Gesetzes, obwohl der andere die Sache zuerst wahrgenommen hat und im Sprachgebrauch des täglichen Lebens als Finder bezeichnet werden mag. Das sonach entscheidende Tatbestandsmerkmal des Fundes, das Ansichnehmen, bedeutet aber nur Erlangung der tatsächlichen Gewalt, also des unmittelbaren Besitzes. Es ist auch sonst allgemein anerkannt, dass der Besitzdiener im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem Besitzherrn, d.h. soweit er dessen auf die Sache bezüglichen Weisungen zu folgen hat, für diesen den unmittelbaren Besitz erwirbt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob etwa der Besitzdiener (beispielsweise eine Hausgehilfin) im Rahmen eines Rechtsgeschäfts (Einkauf von Lebensmitteln) für den Besitzherrn Besitz erlangt oder wie hier auf Grund eines Fundes. Das entscheidende Tatbestandsstück, die Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Besitzdiener für den Besitzherrn ist in den Fällen des § 854 dasselbe wie in denjenigen des § 965. Dieses Ergebnis folgt zwangsläufig aus dem Wesen der Besitzdienerschaft.".
(b) Die vorstehende Definition des Ansichnehmens, die in erster Linie auf eine tatsächliche Sachherrschaft abstellt, ist auf den hiesigen Fall übertragbar. Zwar handelt es sich bei dem vorliegend in Rede stehenden Gegenstand um einen Pkw und nicht - wie in dem oben genannten, vom Bundesgerichts zu entscheidenden Fall - um einen Ring. Sowohl der Ring als auch der Pkw können jedoch der Natur ihrer Sache nach grundsätzlich an sich genommen werden. So kann auch ein Pkw in den unmittelbaren - insbesondere durch Ingangsetzung und Fahrt - oder mittelbaren - zB mit Hilfe eines Abschleppdienstes, der das Fahrzeug auf den Grundbesitz des Finders verbringt - Besitz gelangen. Unter Zugrundelegung der Definition des Bundesgerichtshofs hat der Beklagte das Fahrzeug aber zu keinem Zeitpunkt i.S.d. § 965 Abs. 1 BGB an sich genommen.
Sofern der Beklagte meint, die Definition des Tatbestandsmerkmals des Ansichnehmens durch den Bundesgerichtshof sei überholt, was die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.10.1987 (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 1978 - 5 U 75/78, NJW 1979, 725) und die sich dieser Auffassung anschließende Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 31.07.1989 (vgl. LG Aachen, Urteil vom 31. Juli 1989 - 7 S 264/88, BeckRS 1989, 3373) zeigten, kann dem nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht Hamm und dem Landgericht Aachen auch eine nicht mit der Besitzergreifung verbundene Art der Sicherstellung der verlorenen Sache für § 965 BGB genügen ließe, liegt der Fall hier anders. In der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm benachrichtigte der Entdecker eines gestohlenen und vom Dieb stehengelassenen Autobusses die Polizei und sorgte außerdem dafür, dass dieser Bus bis zur Abholung durch den Eigentümer bewacht wurde. In dem hier zu entscheidenden Fall hat der Beklagte hingegen lediglich die Polizei über den im Industriegebiet abgestellten Pkw informiert und diesen weder bspw. durch ein privates Unternehmen abschleppen noch bewachen lassen. Dritte hätten somit - anders als in den oben genannten, vom Oberlandesgericht Hamm und Landgericht Aachen entschiedenen Fällen - weiterhin Zugriff auf den Pkw gehabt.
(2) Der Beklagte hat auch keinen unmittelbaren Besitz an dem Pkw begründet. Besitz ist, wie aus § 854 Abs. 1 BGB folgt, zunächst nichts anderes als die tatsächliche Gewalt über die Sache, also die tatsächliche Sachherrschaft (ganz hM, s. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 1971 - VIII ZR 48/70, BGHZ 57, 166, 168 = NJW 1972, 43; BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07, Rn. 25, juris). Das streitgegenständliche Fahrzeug war hier verschlossen und ordnungsgemäß abgestellt. Einen Schlüssel hatte der Beklagte nicht und somit keine Möglichkeit, das Fahrzeug in Eigenbesitz zu nehmen und fortzubewegen. Er hatte folglich keine tatsächliche Gewalt über die Sache und keinen unmittelbaren Besitz.
(3) Der Beklagte hat auch keinen mittelbaren Besitz begründet. Denn hierfür fehlt es an einem Besitzmittlungswillen des Besitzmittlers i.S.v. § 868 BGB. Zwar ist die Begründung mittelbaren Besitzes durch einen Besitzmittler des Finders möglich und kann zur Begründung der "Finderstellung" ausreichen (vgl. MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl. 2023, BGB § 965 Rn. 11 mwN). Mittelbarer Besitz kommt aber nicht in Betracht, wenn der unmittelbare Besitzer die Sache als ihm gehörig, also als Eigenbesitzer besitzt. Um dem mittelbaren Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft zu vermitteln, muss der unmittelbare Besitzer dessen Herausgabeanspruch anerkennen. Er muss (als Fremdbesitzer) den Willen haben, die tatsächliche Sachherrschaft in Anerkennung des Herausgabeanspruchs gleichsam für den mittelbaren Besitzer auszuüben (vgl. BeckOGK/Götz, 1.1.2025, BGB § 868 Rn. 46 mwN; BeckOGK/Schermaier, 01.12.2024, BGB § 965, Rn. 51).
Ein Besitzmittlungswille der Klägerin als zuständige Fundbehörde in diesem Sinn ist von dem Beklagten weder schlüssig dargelegt noch sind anderweitige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Nach Anzeige des Fundes durch den Beklagten hat die Klägerin dem Beklagten weder schriftlich noch mündlich bestätigt, den Pkw als Fundsache aufgenommen zu haben oder aufzunehmen zu wollen. Auch hat sie nicht erklärt, auf die Fundsache für den Beklagten achten zu wollen und insbesondere auf diese Weise seine potentiellen Rechte als Finder des Fahrzeugs zu wahren. Stattdessen hat die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom 09.02.2022 (Anl. K 4, Bl. 21 d.A.) mitgeteilt, dass in der Sache gegen den Eigentümer ermittelt und der Vorgang "nicht als Fundsache" betrachtet werden könne. Sofern der Beklagte meint, ein Besitzmittlungswille der Klägerin folge daraus, dass die Klägerin selbst nicht behaupte, dass das Fahrzeug ihr "gehöre" (vgl. Schriftsatz v. 10.12.2024, Bl. 101 d. E-Akte), verkennt er, dass die Klägerin vielmehr - wie oben dargelegt - den Herausgabeanspruch des Beklagten (positiv) anerkennen müsste, um dem Beklagten die tatsächliche Sachherrschaft zu vermitteln. Die Klägerin begehrt hier aber stattdessen die Feststellung, dass sie dem Beklagten nicht zur Herausgabe des Pkw verpflichtet ist. Ein Besitzmittlungswille der Klägerin ist und war somit nicht gegeben, sodass der Beklagte auch keinen mittelbaren Besitz begründet haben kann.
b) Der Beklagte hat auch kein Eigentum an dem Fahrzeug gem. § 958 BGB erworben.
Gem. § 958 BGB erwirbt das Eigentum, wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt. Zwar handelt es sich - wie bereits dargelegt - bei dem Pkw um eine bewegliche Sache. Der Pkw war jedoch nicht herrenlos. Herrenlos ist eine Sache, an der kein Eigentum eines privaten Rechtsträgers besteht (vgl. MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl. 2023, BGB § 958 Rn. 3). Hierfür trägt der Beklagte ebenfalls die Beweislast. Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Eigentümer sein Eigentum vorliegend aufgegeben hat oder dieses anderweitig erloschen wäre, bestehen nicht. Stattdessen sprechen sowohl der Umstand, dass der Pkw ordnungsgemäß und verschlossen abgestellt wurde, als auch die Werthaltigkeit des Fahrzeugs dafür, dass der bisherige Eigentümer sein Eigentum auch künftig behalten und nicht wahllos einer potentiellen Aneignung durch Dritte preisgeben wollte (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07. Oktober 2020 - 1 W 17/29, Rn. 25, juris).
c) Dem Beklagten steht schließlich kein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch zu. Zwar ist anerkannt, dass ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht, wenn eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz nimmt, die im Eigentum einer Privatperson stehen (vgl. Jülch/Marie Herberger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 688 BGB (Stand: 14.01.2025), Rn. 43 ff.). Vorliegend bestand aber nie Eigentum des Beklagten. Insofern folgen öffentlich-rechtliche Normen dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff, begründen aber kein zivilrechtliches Eigentum. Die Klägerin hat den Pkw zurecht nie als Fundsache behandelt. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.
V.
Die Festsetzung des Streitwertes - entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 19. März 2024, Bl. 138 d.A.) - beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.
Hinweis:
Verkündet am 26.02.2025
Hinweis:
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