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Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 26.05.2025 – 3 U 13/24

ECLI:DE:OLGCE:2025:0526.3U13.24.00

Tenor:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Terminsgebühr im Berufungsverfahren wird auf Antrag der Beklagten auf 3.590,90 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Auszahlung von einem Sparkonto ihrer verstorbenen Mutter geltend gemacht.

Nachdem ihre Klage in der ersten Instanz erfolglos geblieben war, haben die Kläger im Berufungsverfahren vor dem Senat in ihrer Berufungsbegründung zunächst die Anträge angekündigt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 76.507,48 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen. Nachdem die Beklagte am 16. August 2024 einen Betrag von 84.160,49 € an den Kläger zu 2. überwiesen hat und dieser Betrag am 19. August 2024 auf das Konto des Klägers zu 2. eingegangen ist, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 2024 den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt und angekündigt zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von 3.530,90 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat der Teil-Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 10. September 2024 zugestimmt.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 hat der Senat im schriftlichen Verfahren mit Zustimmung der Parteien unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 403,11 € verurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben und im Übrigen die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Senat der Beklagten auferlegt und den Streitwert für die Berufung auf 76.507,48 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2024 hat die Beklagte gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 23. Oktober 2024 den "zulässigen Rechtsbehelf" eingelegt und beantragt, den Streitwert bis zum 20. August 2024 auf 76.507,48 € und ab dem 21. August 2024 auf 3.530,90 € festzusetzen.

Die Kläger sind dem Antrag der Beklagten entgegengetreten und meinen, der Streitwert sei zutreffend festgesetzt. Die Beklagte habe auf Rechtsmittel bezüglich der Kosten verzichtet.

II.

Der auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG zu behandelnde Antrag der Beklagten vom 6. November 2024 ist zulässig und führt zur tenorierten selbständigen Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit.

1. Der Senat legt den Rechtsbehelf der Beklagten vom 6. November 2024 als Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 I RVG für die entstandenen Anwaltsgebühren aus.

Kommt es bei den Anwaltsgebühren in Folge einer Teilerledigung zu unterschiedlichen Werten für einzelne Gebühren, so etwa für die Verfahrensgebühr einerseits und die Terminsgebühr andererseits, ist diese Frage weder im Wege des auf den Streitwert bezogenen Beschwerdeverfahrens nach § 68 GKG noch im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO zu klären (OLG Brandenburg Beschluss vom 8. März 2023 - 6 W 19/23, Rn. 3, beck-online m.w.N.). Vielmehr ist das Kostenfestsetzungsverfahren auszusetzen und auf Antrag das gesonderte Verfahren nach § 33 RVG einzuleiten (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 8.3.2023 - 6 W 19/23 m.w.N.). Ein solcher Antrag ist hier sinngemäß mit dem auf eine gestaffelte Wertfestsetzung gerichteten Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beklagten vom 6. November 2024 erfolgt.

2. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Beklagte antragsberechtigt. Antragsberechtigt ist nicht nur der Rechtsanwalt, dessen Gebühren in Frage stehen. Das Antragsrecht ist vielmehr allen Beteiligten zuerkannt, deren Rechte und Pflichten sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Gegenstandswert bestimmen und daher auch dem erstattungspflichtigen Gegner (Gerold/Schmidt/Mayer, 26. Aufl. 2023, RVG § 33 Rn. 10, beck-online; Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, RVG § 33 Rn. 16, beck-online m.w.N.).

3. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.

Die anwaltlichen Gebühren im vorliegenden Berufungsverfahren berechnen sich aufgrund der mit Schriftsätzen vom 21. August und 10. September 2024 erklärten übereinstimmenden Teilerledigungserklärung hinsichtlich der nachfolgend angefallenen Terminsgebühr nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (BGH Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, Rn. 22 ff., beck-online m.w.N.; OLG Celle Beschluss vom 23. Februar 2023 - 24 W 2/23, Rn. 9, beck-online; OLG Bremen Beschluss vom 4. März 2024 - 1 U 12/22, Rn. 8 ff.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da wegen der schriftsätzlich erfolgten Teilerledigungserklärung für die anwaltliche Terminsgebühr ein anderer als der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert bestimmend ist, so dass nach § 33 Abs. 1 RVG der Gegenstandswert für die Bestimmung der Anwaltsgebühren auf Antrag selbständig festzusetzen ist. Dies beruht darauf, dass eine Teilerledigungserklärung ebenso wie eine Teilrücknahme der Klage bzw. des Rechtsmittels nicht dazu führt, dass eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes stattfindet, da es für die Wertberechnung für die Gerichtsgebühren gemäß § 40 GKG auf den Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden, den Rechtszug einleitenden Antragstellung ankommt (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 2 W 56/21, juris Rn. 7 m.w.N.).

Dagegen richtet sich die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 4. März 2024 - 1 U 12/22, Rn. 8 ff., beck-online; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2018 - 13 WF 235/17, juris Rn. 4 f.; OLG Celle, a.a.O.). Dabei fällt die Gebühr im schriftlichen Verfahren erst an, wenn die Entscheidung durch das Gericht gefallen ist, also mit dem Beschluss der Anordnung des schriftlichen Verfahrens (so auch HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 8. Aufl. 2021, RVG VV 3104 Rn. 21; a.A. zu damals geltender Rechtslage und nicht auf den Gebührenanspruch bezogen: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 128 ZPO, Rn. 13 unter Verweis auf: BGH, Urteil vom 10. November 1969 - VIII ZR 251/67 -, Rn. 7, juris, wonach für Zulässigkeitsrügen die zweite Zustimmungserklärung maßgeblich sein soll). Ist - wie hier - vor dem Beschluss des Gerichts eine Teilerledigung oder Teilrücknahme erklärt worden, war der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung folglich auf die verbleibenden Anträge beschränkt, so dass auch der Gegenstandswert für die Bestimmung der anwaltlichen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG geringer anzusetzen ist als der für die Gerichtsgebühren weiterhin maßgebliche Gegenstandswert entsprechend der ursprünglichen Antragstellung. Folglich war daher der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren für die Bemessung der Anwaltsgebühren entsprechend des Tenors festzusetzen.

4. Einen Verzicht auf die Antragstellung nach § 33 RVG hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. September 2024 nicht erklärt.

III.

Das Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1, 2 RVG).

Hinweis:

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