Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 04.03.2024 – 1 U 12/22

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 U 12/22 = 4 O 1003/20 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In dem Rechtsstreit

…,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …

gegen

…,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: …

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich- ter am Oberlandesgericht Dr. Böger als Einzelrichter am 04.03.2024 beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird für die Bemessung der Anwaltsgebühren beider Parteien (§ 33 Abs. 1 RVG) festgesetzt auf

EUR 26.364,54 bis zum 15.08.2023;

EUR 11.860,63 ab dem 16.08.2023.

Seite 2 von 5 2 Gründe I. Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines vom Kläger erworbenen Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal in An- spruch genommen. Nachdem seine Klage in der ersten Instanz erfolglos geblieben war, hat der Kläger im Berufungsverfahren vor dem Senat in seiner Berufungsbegründung zunächst die An- träge angekündigt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zah- lung von EUR 26.364,54 nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung des betroffe- nen Fahrzeugs sowie zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten i.H.v. EUR 2.591,23 zu verurteilen und den Annahmeverzug der Beklagten mit der Entgegennahme des betroffenen Fahrzeugs festzustellen. Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 hat der Kläger angekündigt, lediglich noch zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von EUR 11.860,63 nebst Zinsen sowie zur Freistellung des Klägers von vor- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 2.591,23 zu verurteilen, und hinsichtlich des ursprünglichen weitergehenden Berufungsantrags den Rechtsstreit für erledigt er- klärt, entsprechend einer Beschränkung des klagweise geltend gemachten Anspruchs auf den Differenzschaden auf der Grundlage der jüngeren Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV (siehe BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 71 f., NJW 2023, 2259). Diesen Antrag hat der Kläger sodann auch in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2023 gestellt, während die Beklagte sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen und die Zurückweisung der Berufung beantragt hat. Mit Urteil vom 20.12.2023 hat der Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2023 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von EUR 3.340,68 verurteilt und fest- gestellt, dass in Höhe eines Betrags von EUR 285,32 aufgrund der Vorteilsausglei- chung wegen vom Kläger gezogener Nutzungen Erledigung eingetreten ist und im Üb- rigen die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat dem Kläger zu 86% und der Beklagten zu 14% auferlegt und der Gegenstandswert für die Berufung wurde auf EUR 26.364,54 festge- setzt. Mit Schriftsatz vom 01.02.2024 hat der Kläger beantragt, den Gegenstandswert der an- waltlichen Tätigkeit sowohl der Kläger- als auch der Beklagtenvertreter für die Zeit ab

Seite 3 von 5 3 dem 16.08.2023, hilfsweise erst ab dem Tag der mündlichen Verhandlung gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf bis EUR 16.000,- festzusetzen. Die Beklagte ist dem Antrag des Klägers entgegengetreten und meint, dass ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG unzulässig sei, da vielmehr im vorliegenden Verfahren wertab- hängige Gerichtsgebühren angefallen seien und der Gegenstand des gerichtlichen Ver- fahrens und der anwaltlichen Tätigkeit identisch sei, so dass die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 32 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maß- gebend sei. II. Der Antrag des Klägers vom 01.02.2024 auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG, über den nach § 33 Abs. 8 S. 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden war, ist zulässig und führt zur tenorierten selb- ständigen Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit. 1. Die anwaltlichen Gebühren im vorliegenden Berufungsverfahren berechnen sich auf- grund der mit Schriftsatz vom 16.08.2023 erklärten einseitigen Teilerledigungserklärung hinsichtlich der nachfolgend angefallenen Terminsgebühr nicht nach dem für die Ge- richtsgebühren maßgeblichen Wert. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gericht- liche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Ge- bühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt dagegen nur insoweit, als sich der Ge- genstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (siehe BGH, Urteil vom 11.11.1976 – III ZR 57/75, juris Rn. 16, MDR 1977, 295; Urteil vom 14.12.2017 – IX ZR 243/16, juris Rn. 21 ff., NJW-RR 2018, 700; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2023 – 24 W 2/23, juris Rn. 11, JurBüro 2023, 193; OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2022 – 12 W 367/22, juris Rn. 4, JurBüro 2022, 474; OLG Düsseldorf, Be- schluss vom 03.05.2023 – I-15 W 9/23, juris Rn. 10, NJW-RR 2023, 844; OLG Nürn- berg, Beschluss vom 12.01.2022 – 2 W 4619/21, juris Rn. 12, NJW 2022, 951). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da wegen der schriftsätzlich erfolgten einseitigen Teilerledi- gungserklärung für die anwaltliche Terminsgebühr ein anderer als der für die Gerichts- gebühren maßgebende Wert bestimmend ist, so dass nach § 33 Abs. 1 RVG der Ge- genstandswert für die Bestimmung der Anwaltsgebühren auf Antrag selbständig fest- zusetzen ist.

Seite 4 von 5 4 Dies beruht darauf, dass eine einseitige Teilerledigungserklärung ebenso wie eine Teilrücknahme der Klage bzw. des Rechtsmittels nicht dazu führt, dass eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes stattfindet (siehe Hanseatisches OLG in Bre- men, Beschluss vom 05.01.2022 – 2 W 56/21, juris Rn. 7, JurBüro 2022, 141 m.w.N.), da es für die Wertberechnung für die Gerichtsgebühren gemäß § 40 GKG auf den Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden, den Rechtszug einleitenden Antragstellung ankommt. Für die Festsetzung der Gerichtsgebühren des Berufungsver- fahrens kommt es daher vorliegend weiterhin auf den Wert des Streitgegenstandes nach den ursprünglichen Berufungsanträgen in der Berufungsbegründung an. Dagegen richtet sich die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Bran- denburg, Beschluss vom 20.02.2018 – 13 WF 235/17, juris Rn. 4 f., JurBüro 2018, 186; OLG Celle, a.a.O..; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 16.10.2020 – 11 W 1436/20, juris Rn. 9, JurBüro 2020, 660). Ist – wie hier – vor dem Termin eine Teilerledigung oder Teilrücknahme erklärt worden, war der Gegenstand der anwaltli- chen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung folglich auf die verbleibenden Anträge beschränkt, so dass auch der Gegenstandswert für die Bestimmung der anwaltlichen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsprechend geringer anzusetzen ist als der für die Gerichtsgebühren weiterhin maßgebliche Gegenstandswert entsprechend der ursprünglichen Antragstellung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG München, a.a.O.). 2. Folglich war daher der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren für die Bemes- sung der Anwaltsgebühren festzusetzen auf einen Wert von EUR 26.364,54 (entspre- chend der ursprünglichen Antragstellung in der Berufungsbegründung) bis zum 15.08.2023 und auf einen Wert von EUR 11.860,63 ab dem 16.08.2023 (entsprechend dem verbleibenden Gegenstandswert nach der Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 16.08.2023). Die Abweichung gegenüber dem Antrag des Klägers vom 01.02.2024 beruht darauf, dass neben dem (verbleibenden) Hauptantrag auf Verurteilung der Be- klagten zur Zahlung von EUR 11.860,63 nebst Zinsen dem weiteren Antrag auf Frei- stellung des Klägers von vorgerichtlichen Anwaltskosten keine gegenstandswerterhö- hende Wirkung zukommt. 3. Die selbständige Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgt für die Bemessung der Anwaltsgebühren des Klägers wie auch

Seite 5 von 5 5 der Beklagten. Grundsätzlich ist antragsberechtigt für einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG nach der Regelung des § 33 Abs. 2 S. 2 RVG der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse. Da vorliegend der Kläger nicht nur seinem eigenen Anwalt dessen Gebühren schuldet, sondern nach der Kostenentscheidung im Urteil vom 20.12.2023 auch zu 86% die An- waltskosten der Beklagten zu tragen hat, ist der Kläger als erstattungspflichtiger Gegner auch berechtigt gewesen, einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der an- waltlichen Tätigkeit für die Bemessung der Anwaltsgebühren der Beklagten zu stellen. 4. Das Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 S. 1 und 2 RVG).

gez. Dr. Böger