Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 21.08.2025 – 5 U 271/23
ECLI:DE:OLGCE:2025:0821.5U271.23.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Verden vom 27. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Klägers 4.000 € und auf die Berufung der Beklagten 6.000 €.
Gründe
A
Die Parteien streiten über Ansprüche aus der Nutzung des sozialen Netzwerks "F.", welches die Beklagte betreibt. Der Kläger unterhielt seit dem Jahr 2010 auf dem Portal ein privates Nutzerkonto. Diesem lagen die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten zugrunde.
Am 29. November 2021 erhielt der Kläger die Mitteilung der Beklagten, dass sein "Konto" gesperrt worden sei. Begründet wurde dies damit, dass er in seinen veröffentlichten Beiträgen gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Er wurde darüber informiert, dass er der Sperrung widersprechen könne. Der Kläger war vorher über die beabsichtigte Deaktivierung seines Nutzerkontos nicht informiert worden. Er legte Widerspruch ein, erhielt darauf aber nur die Nachricht, dass er eine Überprüfung beantragt habe. Zum damaligen Zeitpunkt sahen die Nutzungsbedingungen aus dem Jahr 2018 noch keine Vorabinformation des Nutzers über eine beabsichtigte Sperre oder eine vollständige Kontodeaktivierung vor. Erst mit Wirkung vom 26. Juli 2022 wurden die Nutzungsbedingungen geändert.
Der Kläger hatte zuvor mehrere Beiträge gepostet, in denen er Videos eingebettet hatte, die sich kritisch mit Coronaimpfstoffen auseinandersetzten. Die Beklagte entfernte sämtliche Beiträge und schränkte zeitweise die Nutzung des Kontos ein.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt noch beantragt (neben einem Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten),
1.
Die Beklagte wird verurteilt, das am ... 2021 gelöschte Profil des Klägers (Anmelde-E-Mail: ...) auf www.f....com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen; sowie dem Kläger Zugriff darauf zu gewähren.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch-, und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrunde liegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat dem Klageantrag zu Ziffer 1 stattgegeben, wobei es diesen Antrag sprachlich umformuliert hat ("Die Beklagte wird verurteilt, das Profil des Klägers (Anmelde-EMail: ...) auf www.f....com wieder zu aktivieren, sodass uneingeschränkter Zugriff auf das gesamte Profil einschließlich aller Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer für den Kläger gewährleistet wird"), und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts. Dagegen richten sich die Berufungen der Parteien, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, soweit das Landgericht diesen nicht stattgegeben hat. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens im Einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen, insbesondere auf die jeweiligen Berufungsbegründungen (Kläger vom 9. Januar 2024; Beklagte vom 29. Januar 2024).
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrunde liegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird.
2.
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 762,49 € zu zahlen;
sowie, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden vom 27. Oktober 2023, Az. 1 O 79/22, vollständig abzuweisen,
sowie
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 27. Oktober 2023, Az. 1 O 79/22, zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 1. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass in Betracht komme, dass seine Berufung mangels hinreichender Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO unzulässig sei. Wegen seines genauen Inhalts wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.
Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.
B
Die Berufung des Klägers ist unzulässig; die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil dessen Berufungsbegründung vom 9. Januar 2024 nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht.
1. Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 hat der Senat dem Kläger folgende Hinweise erteilt:
"Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass er zu prüfen haben wird, ob die Berufung des Klägers zulässig ist. Daran könnten ggf. deshalb Zweifel bestehen, weil dessen Berufungsbegründung vom 9. Januar 2024 möglicherweise nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht. Abschließend beraten hat dies der Senat noch nicht; selbstverständlich ist insoweit zunächst natürlich auch die Stellungnahme des Klägers abzuwarten.
1. Allgemein gelten in diesem Prüfrahmen folgende Grundsätze:
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, juris Rn. 7). Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZB 48/19, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, juris Rn. 7).
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 8).
Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - VI ZB 57/20, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 11). Einen "teilbaren Streitgegenstand" in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof beispielsweise bei einzelnen Positionen einer Rechnung als gegeben angesehen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 7).
2. Gemessen daran ist Folgendes festzustellen:
a) Das Landgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt (LGU Seite 7), nämlich einmal auf den Aspekt "fehlende Bestimmtheit" und zum anderen auf den Aspekt "Rechtschutzbedürfnis".
b) Auf den erstgenannten Aspekt geht die Berufungsbegründung auf Seite 4 ein.
c) Hingegen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Berufungsbegründung des Klägers in formal korrekter Weise auf die letztgenannte Begründung eingeht: Zwar wird die diesbezügliche Thematik ("nach einem gewissen Zeitablauf gar nicht mehr als Verstoß gezählt wird") dort als solche durchaus angesprochen, nämlich in dem vierten Absatz auf Seite 6, in dem zweiten Absatz auf Seite 7 sowie in dem dritten Absatz auf Seite 14. Dies erfolgt dann aber immer entweder "am Rande" oder im Rahmen eines anderen rechtlichen Kontextes; auf die konkrete Argumentation des Landgerichts ("fehlendes Rechtschutzbedürfnis") geht die Berufungsbegründung hingegen - nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats - nicht ein.
3. Wäre die Berufung als unzulässig zu werten, wäre - da auch die Beklagte Berufung eingelegt hat - indes noch zu prüfen, ob die (unzulässige) Berufung des Klägers in eine Anschlussberufung umgedeutet werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, juris Rn. 10 f.). Auch in dem Fall wäre allerdings zu prüfen, ob die Anschlussberufung den gemäß § 524 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO geltenden formalen Anforderungen entspricht (vgl. dazu auch BGH, a.a.O., Rn. 12; BeckOK ZPO/Wulf, 56. Ed. 1.12.2024, ZPO § 524 Rn. 16). Nach dieser Maßgabe ist festzustellen, dass der Senat auch der Berufungserwiderung des Klägers vom 22. Februar 2024 keine formal hinreichende Auseinandersetzung in dem o. g. Sinn entnehmen kann."
2. Nach abschließender Prüfung stellt sich die Sach- und Rechtslage so dar, dass die Berufungsbegründung des Klägers in Bezug auf den Hauptsacheantrag tatsächlich nicht den Anforderungen entspricht, die der Bundesgerichtshof an eine solche in formaler Hinsicht stellt, dies auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. Juli 2025. Dazu ist ergänzend Folgendes auszuführen:
a) Der Kläger argumentiert auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 4. Juli 2025, dass die hier in Rede stehende kumulative Begründung des Landgerichts zum einen inhaltlich falsch sei und zum anderen aus einem einzigen Satz bestehe, der zudem nicht näher erläutert worden sei, weshalb diese Argumentation des Landgerichts "eigentlich überhaupt keiner Erörterung mehr bedürfte".
Das ist rechtsirrig. In dem vorliegenden Prüfrahmen geht es allein um formale Aspekte. Demgemäß ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl in Bezug auf die Rechtsmittelausführungen wie auf die jeweilige tragende Argumentation des Erstgerichtes in dem angefochtenen Urteil ohne Belang, ob diese in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. In Bezug auf die tragenden Erwägungen des Landgerichts ist in diesem Prüfrahmen allein von Belang, ob das erstinstanzliche Gericht mit einer bestimmten Argumentation sein gefundenes Ergebnis stützen wollte, gegebenenfalls kumulativ zu weiteren tragenden Ausführungen. Soweit dies im Einzelfall zu bejahen ist, ist es in dem vorliegenden formalen Prüfrahmen nicht von Belang, ob diese jeweilige tragende Argumentation des Erstgerichts materiell-rechtlich richtig und wie ausführlich sie ist. Das eine oder das andere mit seiner Berufungsbegründung zu beanstanden, stellt gerade die Obliegenheit eines Berufungsklägers dar.
b) Auf Seite 1 seines Schriftsatzes vom 4. Juli 2025 argumentiert der Kläger, dass sich auf Seite 7 seiner Berufungsbegründungsschrift vom 9. Januar 2024 Ausführungen finden würden, die den formalen Anforderungen des Bundesgerichtshofs entsprechen.
Das greift nicht durch. Mit dieser Argumentation hatte sich der Senat bereits unter Ziffer 2c seines Hinweisbeschlusses vom 1. Juli 2025 auseinandergesetzt. Darauf nimmt der Senat zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Nach Überprüfung, insbesondere unter Beachtung der nunmehrigen Argumentation des Klägers, in dem Schriftsatz vom 4. Juli 2025, hält der Senat an seiner dortigen rechtlichen Beurteilung fest.
3. Unzulässig ist die Berufung des Klägers unter Heranziehung der Grundsätze, die der Senat unter Ziffer 1 seines Hinweisbeschlusses vom 1. Juli 2025 dargestellt hat, auch in Bezug auf den Berufungsantrag zu 2.
Diesen hatte das Landgericht unter Ziffer 3 der Entscheidungsgründe seines angefochtenen Urteils ausdrücklich mit einer eigenständigen Begründung abgewiesen, nämlich, dass der Kläger nicht schlüssig vorgetragen habe, seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber im Innenverhältnis zur Zahlung des mit dem Freistellungsanspruch verfolgten Betrages verpflichtet zu sein. Insoweit sei es erforderlich gewesen, vorzutragen, dass der Kläger seine Anwälte ausschließlich mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beauftragt habe und ferner, dass sie ihm bereits eine Rechnung erteilt haben und er diese noch nicht beglichen habe.
Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger unter Ziffer 2 seiner Berufungsbegründung vom 9. Januar 2024 (Seiten 14 ff.) nicht auseinander. Stattdessen geht der Kläger in diesem Rahmen lediglich auf den Aspekt "Verzug" ein, nämlich unter Gliederungspunkt a, dass kein Verzug erforderlich sei, sowie unter Gliederungspunkten b und c, dass die Verzugsvoraussetzungen jedenfalls aber - aufgrund unterschiedlicher Ereignisse - vorliegen würden. Mit dem Aspekt "Verzug" hatte das Landgericht seine diesbezügliche Entscheidung aber gar nicht begründet.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Im Ergebnis könnte eine Berufung der Beklagten nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass das Landgericht - was dieses in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils noch nicht einmal angesprochen hat - den Klageantrag des Klägers zu Ziffer 1 sprachlich umformuliert hat. Soweit - was der Senat dahinstehen lassen kann - darin ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu sehen sein sollte, wäre ein solcher Verstoß jedenfalls dadurch geheilt worden, dass der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt hat, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, worin eine nachträgliche Genehmigung des Klägers zu sehen ist (vgl. dazu im Überblick Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 308 Rn. 7).
Die Beklagte hat diesbezüglich in ihrer Berufungsbegründung selber auch keine Beanstandungen erhoben.
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung war die Beklagte nicht berechtigt, in Bezug auf das Nutzerkonto des Klägers eine fristlose Kündigung, also eine solche ohne vorherige Abmahnung, auszusprechen.
a) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein wichtiger Grund für die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos vorliegt, liegt bei der Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 2024 - 5 U 228/24, juris Rn. 29; OLG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 4 U 1049/23, juris Rn. 37).
b) Auf Ziffer4.2 ihrer Nutzungsbedingungen kann sich die Beklagte insoweit im Ergebnis nicht stützen.
aa) In der Instanz-Rechtsprechung wird die Regelung in Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten - wohl einhellig - als wirksam erachtet (vgl. z. B. OLG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 4 U 1049/23, juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2022 - 10 U 17/20, juris Rn. 137 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2022 - 3 U 119/20, juris Rn. 43 ff.). Der Senat muss sich dazu nicht verhalten, da es im Ergebnis nicht darauf ankommt.
bb) Nach Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten ist die Kündigung grundsätzlich nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig.
Dass sie den Kläger in Bezug auf den streitgegenständlichen Post eine solche Frist gesetzt oder den Kläger erfolglos abgemahnt hat, macht die Beklagte selber nicht geltend.
cc) Die Beklagte argumentiert stattdessen, dass gemäß Ziffer 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen in dem vorliegenden Fall eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei.
Das greift im Ergebnis nicht durch.
(1) Die Beklagte argumentiert insoweit, dass sie zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits zahlreiche Beiträge des Klägers entfernt und die Nutzbarkeit seines Kontos vorübergehend eingeschränkt habe. Diese im Vergleich zu einer Deaktivierung milderen Maßnahmen hätten jedoch nicht zu einer Änderung der Verhaltensweise des Klägers geführt. Der Kläger habe aufgrund der von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht darauf vertrauen können, dass sie seine fortgesetzten gleichartigen Vertragsverstöße auch zukünftig ohne weiteres hinnehmen würde. Sie habe vielmehr durch die Entfernung der früheren Beiträge eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie dies nicht tun werde (vgl. z. B. Seite 9 der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2024).
(2) Dieser Argumentation der Beklagten liegt einen Gedankenfehler zugrunde: Tragfähig hätte diese Argumentation der Beklagten nämlich allenfalls dann sein können, wenn die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Beanstandung von dessen früheren Wortbeiträgen erläutert hätte, aus welchem konkreten Grund der einzelne Post gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstößt. Nur in diesem Fall hätte für den Kläger die Möglichkeit bestanden, selber abschätzen und beurteilen zu können, ob ein etwaiger neuer Post wiederum gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen würde.
Einen solchen konkreten Hinweis hat die Beklagte dem Kläger indes nicht erteilt. Wie sich beispielsweise aus den Anlagen B5 und B8 (Anlagenband Beklagte) ergibt, bestand die jeweilige Reaktion der Beklagten in den vorangegangenen Fällen lediglich in den Mitteilungen
"Your comment goes against our Community Standards on misinformation that could cause physical harm"
sowie
"We confirmed your comment didn't follow the Community Standards".
Wenn aber die Beklagte dem Kläger gar nicht näher erläutert, aus welchem konkreten Grund der jeweilige Post ihrer Auffassung nach gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstößt, kann der Kläger zwangsläufig nicht sein weiteres Verhalten darauf einstellen und also insbesondere zu versuchen, seine zukünftigen Posts inhaltlich im Rahmen der Gemeinschaftsstandards abzufassen. Der bloße Umstand, dass - wie es vorliegend der Fall ist - sowohl die früheren Posts des Klägers wie auch der nunmehr streitgegenständliche sich sämtlichst inhaltlich mit der "Corona-Thematik" befassen, ist insoweit allein noch nicht ausreichend. Denn selbstverständlich sind Wortbeiträge von Nutzern denkbar, die sich inhaltlich mit der Thematik "Corona" auseinandersetzen und (dennoch) mit den Gemeinschaftsstandards der Beklagten im Einklang stehen. Wie ausgeführt: Wo konkret in einem solchen Fall ("Wortbeitrag zu der Corona-Thematik") aus ihrer Sicht die Grenzen liegen, hätte die Beklagte dem Kläger vorab mitteilen müssen. Macht sie das aber - wie vorliegend der Fall - nicht, kann sie nicht nachträglich argumentieren, dass - wie sie es hier, unjuristisch formuliert, macht - der Kläger "unbelehrbar" sei.
C
I.
II.
III.
Der Senat lässt die Revision nach nochmaliger Beratung nicht zu.
1. In Bezug auf die Berufung des Klägers hat der Senat eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen.
2. Auch die Entscheidung hinsichtlich der Berufung der Beklagten stellt im Ergebnis eine Einzelfallentscheidung dar. Daran ändert sich im Ergebnis auch nichts deshalb, weil der Senat im Rahmen seiner diesbezüglichen Begründung argumentiert, dass die Beklagte sich bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden grundsätzlich nicht auf ihr außerordentliches Kündigungsrecht nach Ziffer 4.2 der Gemeinschaftsbedingungen stützen könne. Denn es ist nicht ersichtlich, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich eine abweichende Auffassung vertreten wird. Auch die Beklagte selber hat sich diesbezüglich auf Seiten 9 f. ihrer Berufungsbegründung vom 29. Januar 2024 lediglich auf zwei Entscheidungen von Landgerichten berufen. Eine Abweichung von landgerichtlichen Entscheidungen, rechtfertigt aber keine Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl. dazu im Überblick Zöller/Feskorn, a.a.O., § 543 Rn. 16).
IV.
Bei der Streitwertfestsetzung hat sich der Senat an der Entscheidung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil orientiert, die als mindestens gut vertretbar erscheint und gegen die die Parteien auch selber keine Einwendungen erhoben haben.
Hinweis:
Verkündet am 21.08.2025
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