Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 12.12.2023 – 4 U 1049/23
Leitsatz
1 Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Kündigung eines Vertrages über die Nutzung eines sozialen Netzwerkes vorliegen, trägt der Betreiber.
2. Kündigung und dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos erfordern eine Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der Praktischen Konkordanz; wird lediglich pauschal ein Verstoß gegen die Nutzungsbestimmungen behauptet, ohne dass dieser ggf. unter Vorlage eines Screenshots belegt werden könnte, reicht dies für eine Überprüfung durch das Gericht nicht aus.
3. Der bloße Verlust von Daten infolge der Deaktivierung des Nutzerkontos stellt keinen immateriellen Schaden dar.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az.: 4 U 1049/23
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1049/23 Landgericht Dresden, 3 O 463/20
Verkündet am: 12.12.2023
I... Urkundsbeamte/r der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
F... B..., ... - Kläger und Berufungskläger -
Unterbevollmächtigte: Rechtsanwälte K..., ...
Prozessbevollmächtigte: R... Rechtsanwaltskanzlei, ...
gegen
..., ... vertreten durch die Mitglieder ... - Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: F... B... D... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ...
wegen Forderung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., Richterin am Oberlandesgericht R... und Richterin am Oberlandesgericht P...
3 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 am 12.12.2023
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 19.05.2023 - 3 O 463/20 - im Kostenpunkt aufgehoben und - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das am 15.12.2019 gelöschte Profil des Klägers Anmelde-E-Mail f...@web.de auf www.facebook.com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum heutigen Zeitpunkt besteht, wiederherzustellen sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen, der der Deaktivierung i.S.d. Ziffer 1 des Tenors zugrunde liegt, aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 691,33 € durch Zahlung an die Kanzlei R... freizustellen.
III. Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
G r ü n d e : I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes Facebook in Anspruch.
Er war Nutzer des sozialen Netzwerkes der Beklagten. Im April 2018 änderte die Beklagte ihre Geschäftsbedingungen, die in Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards untergliedert sind. Die weitere Nutzung der Plattform war nur möglich, wenn der Nutzer den geänderten Bedingungen zustimmte. Am 15.12.2019 wurde der Kläger von der Beklagten gesperrt und erhielt die Meldung: „Dein Konto wurde gesperrt“. Ob ihm ein Grund für die
4 Sperrung mitgeteilt wurde ist streitig. Mit Anwaltsschreiben vom 15.01.2020 wurde die Beklagte zur Aufhebung der Nutzungssperre aufgefordert.
Der Kläger hält die erzwungene Änderung der Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen im Frühjahr für unwirksam. Ziffer 13. der Nutzungsbedingungen und Ziffer 3. der Sonderbedingungen benachteiligen den Nutzer unangemessen und seien unwirksam. Die erzwungene Zustimmung sei sittenwidrig. Die Beklagte missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung. Sie sei zudem verpflichtet, mit der Sperrung des Kontos mitzuteilen, welcher Beitrag für anstößig erachtet werde und aus welchem Grund die Löschung erfolgt sei. Der Kläger habe einen Anspruch auf vollständige Wiederherstellung mit allen Verknüpfungen seines Nutzerkontos und Zurücksetzung des Zählers, der die Zahl der Verstöße erfasse. Er habe nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen. Die Sperrung sei auch deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem behaupteten Verstoß Stellung zu nehmen. Es bestehe zudem ein Feststellungsinteresse, dem Kläger gehe es um die Beseitigung möglicher Einschränkungen seiner zukünftigen Facebook-Teilnahme. Die Beklagte sei verpflichtet, Auskunft über die Beiträge zu erteilen, die Anlass der Sperre gewesen seien. Es sei zu bestreiten, dass der Beitrag endgültig gelöscht worden sei. Er habe darüber hinaus Anspruch auf Auskunft darüber, ob Dritte oder die Bundesregierung an der Sperrung mitgewirkt hätten. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Erlangung entsprechender Informationen, da er deliktische Ansprüche gegen Dritte geltend machen könne. Des Weiteren habe er aus dem Nutzungsvertrag einen Anspruch darauf, dass es die Beklagte unterlasse, sein Konto zu sperren oder zu deaktivieren ohne ihn vorab über die beabsichtigte Kontodeaktivierung oder Sperrung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung, um Neubescheidung einzuräumen. Die Sperrung des Nutzerkontos stelle eine Vertragsverletzung der Beklagten dar und verletze sein Persönlichkeitsrecht. Da die Beklagte sein Profil kommerziell nutze, sei der Schadensersatz als fiktive Lizenzgebühr zu zahlen. Darüber hinaus bestehe auch ein datenschutzrechtlicher Anspruch. Mit der Sperrung seien dem Kläger ein materieller sowie immaterieller Schaden entstanden. Er sei gehindert gewesen, seine Meinung weiter zu verbreiten und habe die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren.
Die Beklagte hat behauptet, die Deaktivierung des Kontos sei erfolgt, weil ein Beitrag des Klägers gegen das Verbot der Veröffentlichung von Nacktdarstellungen und sexueller Ausbeutung von Minderjährigen verstoßen habe. Nach den Gemeinschaftsstandards sei ein solcher Beitrag unzulässig. Dies sei ihm mitgeteilt worden und dieser Beitrag sei vom Nutzerkonto entfernt und unwiderruflich gelöscht worden. Es sei nicht möglich, weitere Informationen zu dem spezifischen Beitrag darzulegen, da dieser dauerhaft gelöscht sei. Die Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen seien wirksam und auch wirksam einbezogen worden. Aufgrund der dauerhaften Löschung sei es technisch nicht möglich, das Nutzerkonto, insbesondere mit den früheren Verknüpfungen, wieder herzustellen. Der Antrag sei unzulässig und die Erfüllung sei unmöglich. Im Übrigen sei der Beitrag auf Grundlage von Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen zu Recht gelöscht worden. Bei dem schwerwiegenden Verstoß stehe der Beklagten das Recht zur Deaktivierung auch nach den gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 314, 626 BGB zu. Schließlich müsse der Kläger darlegen, dass er nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da das Feststellungsinteresse fehle. Ein Anspruch auf Auskunft über den Beitrag, der Anlass für die Sperre gewesen sei, bestehe zudem nicht. Dem Kläger müsse bekannt sein, welcher seiner Beiträge als Nacktdarstellung bzw. als sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen interpretiert werden könne. Auskunftsansprüche hinsichtlich Dritter oder der Bundesregierung, die an der Kontosperrung beteiligt sein könnten, seien ebenso wenig
5 gegeben wie ein Datenberichtigungsanspruch. Soweit er einen Schadensersatzanspruch geltend macht, stütze der Kläger seinen Anspruch auf drei gleichrangig nebeneinanderstehende unterschiedlich Anspruchsgrundlagen (Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Verstoß gegen die DSGVO und fiktive Lizenzgebühr). Dies sei eine unzulässige Klagehäufung, denn es sei nicht klar, welcher Lebenssachverhalt Grundlage des Anspruches sein solle. Ein Vermögensschaden sei nicht ersichtlich und ebenso wenig eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes.
Das Landgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 19.05.2023 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur vollständigen und dauerhaften Kontodeaktivierung berechtigt gewesen sei. Es sei in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass ein ihm nicht bekannter und von der Beklagten trotz Aufforderung nie mitgeteilter Beitrag nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstoße. Ausgehend von diesem Fehler habe das Landgericht die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche nicht mehr bzw. rechtsfehlerhaft geprüft. Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahme trage die Beklagte. Es habe kein außerordentliches Kündigungsrecht bestanden und es sei nicht zulässig gewesen, ohne vorherige Anhörung des Nutzers das Konto zu deaktivieren. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich dritter Datenempfänger ergebe sich aus Art. 15 DSGVO und aus § 242 BGB. Bei der Kontosperrung handele es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, das am 15.12.2019 gelöschte Profil des Klägers (AnmeldeEmail: f...@web.de) auf www.facebook.com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen; sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren.
Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, das am 15.12.2019 gelöschte Profil des Klägers Anmelde-E-Mail f...@web.de auf www.facebook.com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum heutigen Zeitpunkt besteht, wiederherzustellen sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen, der der Deaktivierung i.S.d. Ziff. 1 zugrunde liegt, aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, gegen den Kläger, ohne die Angabe von Gründen, am 15.12.2019 eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen.
6 5. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder sein Konto zu deaktivieren, ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung/Kontodeaktivierung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Antrag für zu weitgehend erachten sollte:
Die Beklagte hat es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder etwaige Beiträge zu löschen, ohne ihm zugleich in speicherbarer Form den Anlass der Sperrung und die Begründung, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll, mitzuteilen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. Ziff. 2 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, durch welches.
7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2019 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 691,33 € durch Zahlung an die Kanzlei R... freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, die Berufung sei unzulässig, weil sich die Begründung nicht mit dem landgerichtlichen Urteil auseinandersetze, sondern aus Textbausteinen bestehe. Der Wiederherstellungsanspruch scheitere schon daran, dass unklar sei, in welcher Gestalt das Profil des Klägers zum Löschungszeitpunkt bestanden habe und welche Inhalte die Beklagte gelöscht haben soll. Das Nutzerkonto könne nicht mit allen Verknüpfungen des Profils wiederhergestellt werden. Im Übrigen habe der Kläger mittlerweile ein weiteres Nutzerkonto auf Facebook eröffnet. Nach den Nutzungsbedingungen könne eine Person aber nur ein einziges Konto erstellen und für persönliche Zwecke verwenden. Dem Wiederherstellungsverlangen des Klägers stehe daher das Verbot der unzulässigen
7 Rechtsausübung entgegen. Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Beiträge, die Anlass der Sperre gewesen seien, verfolge keinen eigenständigen Leistungszweck und sei daher für sich genommen nicht justiziabel. Ein pauschaler Unterlassungsantrag sei unzulässig, denn eine Sperrung ohne vorherige Anhörung sei nicht in jedem Fall eine unzulässige Verletzungshandlung. Ein Auskunftsanspruch bestehe auch nicht nach Art. 15 DSGVO. Im Übrigen sei er erfüllt, da die Beklagte dem Kläger im Laufe des Verfahrens mitgeteilt habe, dass an der streitgegenständlichen Sanktionierungsmaßnahme keine Dienstanbieter beteiligt gewesen seien. Soweit Daten an externe Forscher weitergegeben würden, seien sie aufgrund der datenschutzrechtlichen Anonymisierung nicht mehr auf eine natürliche Person zurückzuführen und stellten daraufhin keine personenbezogenen Daten mehr dar.
II.
Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.
A
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 17 Abs.1, 2 i.V.m. Art. 18 Abs.1 der VO (EU) Nr. 1215/2012.
B
Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten unterliegt der zwischen den Parteien abgeschlossenem Nutzungsvertrag deutschem Recht, Art. 3 Abs.1, Art. 6 VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom I).
1.1. Der Klageantrag Ziffer 1 ist jedenfalls im Hilfsanspruch ausreichend bestimmt gemäß § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO.
Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines unverdienten, nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits in Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 73/20, Rdnr. 15 - juris). Die Beklagte hat das Nutzerkonto nur dauerhaft deaktiviert, aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht gelöscht. Das Profil des Klägers ist noch vorhanden und kann nach ihrem klarstellenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - mit Ausnahme des streitigen dauerhaft gelöschten Beitrages - wieder hergestellt werden. Die Aktivierung des Kontos ist möglich und der Inhalt der Verpflichtung ist damit ausreichend klar umschrieben.
1.2. Der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag ist nicht durch die Deaktivierung
8 des Nutzerkontos am 15.12.2019 durch die Beklagte wirksam konkludent fristlos gekündigt worden. Die Beklagte ist zur Wiederherstellung des Nutzerkontos wie es zum heutigen Zeitpunkt besteht gemäß §§ 280, 249 BGB verpflichtet. Die Nutzungsbedingungen wurden zwar wirksam einbezogen (a), jedoch hat die Beklagte die Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (b).
a) Die Parteien haben vor dem Jahr 2019 einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen sich die Beklagte gemäß ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 28 - juris).
Es ist anerkannt, dass Anbieter eines sozialen Netzwerkes grundsätzlich berechtigt sind, den Nutzern ihres Netzwerkes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gehen. Er darf sich auch das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkszugangs einschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 - juris). Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten muss ein sachlicher Grund bestehen (BGH, a.a.O., Rdnr. 81 - juris).
Die aktualisierten Nutzungsbedingungen nebst Gemeinschaftsstandard der Beklagte in der Fassung von April 2018 sind in das Vertragsverhältnis der Parteien wirksam einbezogen worden (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 31 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20, Rdnr. 20 - juris). Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB. Für die wirksame Einbeziehung einer Änderung bedarf es eines Änderungsvertrages gemäß § 305 Abs. 2 BGB. Dieser ist auch hier zustande gekommen. In der allen Nutzern in Form eines pop-up-Fensters zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die mit „Ich stimme zu“ bezeichnete Schaltfläche anzuklicken, liegt ein an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Änderungsvertrages (so BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 33 - juris). Der Kläger erteilte seine Zustimmung am 24.04.2018. Dies stellt er auch nicht in Abrede, denn anderenfalls wäre eine Nutzung der Dienste der Beklagten ab diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen.
Die Einverständniserklärung des Klägers ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Beklagte den weiteren Zugang zur ihrem Netzwerk von der Zustimmung zu den geänderten Geschäftsbedingungen abhängig gemacht hat. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29.07.2021 (III ZR 179/20, Rdnrn. 44 ff. - juris) Bezug genommen (vgl. so bereits Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20, Rdnr. 21 - juris).
b) Die einer fristlosen Kündigung gleichstehende „Deaktivierung“ des Nutzerkontos durch die Beklagte am 15.12.2019 ist unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag erfolgt. Die Beklagte kann sich insoweit weder auf ihre Nutzungsbedingungen unter Ziffer 4.2 noch auf entsprechende gesetzliche Regelungen §§
9 314, 626 BGB stützen. An der Wirksamkeit von Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage K 40) bestehen keine Bedenken, denn sie entsprechen nahezu wörtlich der gesetzlichen Regelung in § 314 BGB.
Die vorübergehende (in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen geregelte) Deaktivierung und die dauerhafte Aussetzung oder Kündigung von Konten in Ziff. 4.2 erfordern in gleicher Weise eine Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz, was nach der Rechtsprechung des BGH auch die Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Sicherungen beinhaltet (vgl. auch Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/22, Rn 22 - juris). Dass die Netzwerkbetreiber vor dem Ergreifen von Sanktionen die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen, gilt nicht nur für vorübergehende Maßnahmen, sondern erst recht für die dauerhafte Kündigung eines Nutzerkontos, die die Grundrechte des Nutzers in weitaus stärkerem Maße beeinträchtigt als etwa die 30-tägige Versetzung in den "read-only"-Modus (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 22 - juris). Der Netzwerkbetreiber muss sich in seinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichten, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrages und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrages einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2022 - III ZR 12/21, Leitsatz 4 zu Ziffer 3.2. der Nutzungsbedingungen der Beklagten). Es ist allerdings nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor dieser Maßnahme durchzuführen. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Netzwerkbetreiber im Hinblick auf die Löschung eines Beitrages in seinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumt (BGH, a.a.O.). Eine solche Sachverhaltsaufklärung vor einer fristlosen Kündigung wird sowohl in den §§ 314, 626 BGB als auch in Ziff. 4.2. der Nutzungsbedingungen durch das Regelerfordernis der Abmahnung sichergestellt (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 22 - juris). Von dem Erfordernis der Abmahnung oder der Einräumung einer Abhilfefrist kann nur in bestimmten, eng begrenzten Ausfällen abgewichen werden, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflicht ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
Die Beklagte hat diese von ihr selbst aufgestellten Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung hier allerdings nicht eingehalten. Sie hat dem Kläger unstreitig weder eine Abhilfefrist eingeräumt noch ihn abgemahnt, bevor sie das Konto dauerhaft deaktivierte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich ernsthaft geweigert hätte, sich an die Gemeinschaftsstandards zu halten, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass unter Abwägung der Interessen beider Parteien wegen der besonderen Umstände eine sofortige Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung oder einer zu gewährenden Abhilfefrist zulässig gewesen sein soll. Vortrag hierzu ist nicht vorhanden.
Darüber hinaus hat die Beklagte zum Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte hat sich zur Begründung eines Verstoßes des Klägers gegen ihre Gemeinschaftsstandards darauf beschränkt, einen Verstoß gegen das Verbot von Nacktdarstellung und sexueller Ausbeutung von Kindern zu behaupten. Dies reicht nicht aus. Es besteht weder ein Screenshot des vom Kläger veröffentlichten Beitrages noch hat die Beklagte den Inhalt des Beitrages konkret dargestellt.
Es obliegt nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen der Beklagten, die sich auf einen Verstoß gegen ihre Gemeinschaftsstandards durch den Kläger beruft, vorzutragen und zu beweisen, dass ein wichtiger Grund für die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos vorgelegen hat. Insoweit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 22.08.2019 (18 U 1319/19, Anlage B35) stützen. Der maßgebliche Abschnitt verhält sich nicht zur dauerhaften Deaktivierung, sondern betrifft die Darlegungs- und Beweislast des Gesamtkontextes als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung. Unabhängig davon ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige, der sich auf bestimmte Tatsachen stützt (Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards, Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung) darlegungs- und beweisbelastet. Die Beweislast für den Kündigungsgrund liegt beim Kündigungsberechtigten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 - 21 U 92/19 - juris). Unabhängig hiervon wäre es dem Kläger angesichts der Pauschalität der Vorwürfe auch gar nicht möglich, die Vorwürfe der Beklagten zu widerlegen und die negative Tatsache, nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen zu haben, zu beweisen.
Soweit die Beklagte behauptet, ihr sei kein weiterer Vortrag möglich, weil der Beitrag unwiederbringlich und vollständig gelöscht worden sei, hat sie den Umstand, dass ihr weder ein schlüssiger Vortrag noch ein Beweisantritt möglich ist, selbst herbeigeführt.
1.3. Dem Kläger steht jedoch der im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf die Wiederherstellung des Nutzerkontos mit allen Verknüpfungen seines Profils, wie es zum Löschungszeitpunkt bestand, nicht zu. Denn insoweit ist die Wiederherstellung nahezu vier Jahre nach der Deaktivierung nicht ohne weiteres möglich. Zum einen - und dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede - ist offen, ob andere Nutzer, mit denen der Kläger zum Zeitpunkt der Deaktivierung seines Nutzerkontos noch verknüpft war, noch auf der sozialen Plattform aktiv sind. Zum anderen hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sie den in Rede stehenden Beitrag, der Auslöser für die Deaktivierung des Kontos war, endgültig und dauerhaft gelöscht habe. Auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt. Eine Herstellung ist insoweit unmöglich gemäß § 275 Abs. 1 BGB und kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
1.4. Der mit dem Hilfsantrag begehrte Anspruch ist nicht gemäß § 242 BGB i.V.m. Ziffer 3.1. der Nutzungsbedingungen wegen Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses ausgeschlossen, weil der Kläger ein anderes Nutzerkonto auf der sozialen Plattform bei der Beklagten errichtet hat. Nach Ziffer 3.1. kann jeder Nutzer nur ein einziges Konto für persönliche Zwecke nutzen. Gleichwohl kann die von der Beklagten vertragswidrige Deaktivierung des Nutzerkontos nicht mit der Begründung verweigert werden, der Kläger verfüge über ein anderes Konto, zumal das deaktivierte Konto über Beiträge und Verknüpfungen verfügte, die das neue Konto allein schon wegen der Dauer seines Bestehens nicht aufweisen kann. Es ist nach Wiederherstellung des früheren Nutzerkontos Sache der Parteien, wie die in Ziffer 3.1. der Nutzungsbedingungen enthaltene Regelung umgesetzt wird. Dies kann auch durch eine Löschung eines der Nutzerkonten durch den Kläger geschehen.
2.
11 Der Kläger hat einen Anspruch auf Berichtigung der Daten dahingehend, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen, der der Deaktivierung zugrunde lag, aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird, §§ 280, 241, 249 BGB. Der Anspruch folgt aus dem Nutzungsvertrag, den die Beklagte durch die rechtswidrige Deaktivierung verletzt hat (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 26 - juris).
3. Die negative Feststellungsklage, dass der Beklagten kein Recht zustand, gegen den Kläger ohne Angaben von Gründen am 15.12.2019 eine Sperre zu verhängen, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, denn es fehlt am Feststellungsinteresse (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 - juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, Rdnr. 216 - juris). Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein (vgl. Senat, a.a.O.). Dagegen ist eine Klage auf Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses, wie hier der Rechtswidrigkeit eines bestimmten in der Vergangenheit erfolgten Verhaltens der Beklagten, unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 m.w.N.- juris). Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Urteil des Senates vom 08.03.2022 (4 U 1050/21, Rn 27 - juris) Bezug genommen.
4. Den Auskunftsanspruch Ziffer 4 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt.
5. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, dass es diese unterlässt, sein Konto zu deaktivieren, ohne ihn vorab über die beabsichtigte Sperre zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Ebenso wenig hat er Anspruch darauf, dass es die Beklagte unterlässt, etwaige Beiträge zu löschen, ohne ihn zugleich in speicherbarer Form den Anlass der Löschung oder Sperrung mitzuteilen.
Unabhängig davon, dass die Beklagte verpflichtet ist, vor einer fristlosen Kündigung und damit verbundener Kontosperrung dem Kläger eine Abhilfemöglichkeit einzuräumen oder ihn abzumahnen, ist es nicht stets unwirksam, ein Nutzerkonto ohne vorherige Anhörung zu deaktivieren. Dies kann z. B. bei besonders schweren Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards und/oder bei strafbaren Handlungen der Fall sein. Nimmt ein Nutzer z. B. kinderpornographische Bilder oder andere strafbare Handlungen in seine timeline auf, so ist eine sofortige Sperrung oder Deaktivierung seines Nutzerkontos ohne Anhörung möglich(vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 12/21, Leitsatz 5). Um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung oder eine Inanspruchnahme nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) auszuschließen, muss die Beklagte unverzüglich tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespeichert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 77 - juris). Aus diesem Grund kann eine sofortige Sperrung oder Löschung eines Beitrags erforderlich und auch wirksam sein.
Ebenso kann aus vorgenannten Gründen eine Sperrung oder eine Löschung eines Beitrages auch dann wirksam sein, wenn dem Nutzer nicht zugleich der Anlass der Sperrung mitgeteilt wird. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine abstrakte Verbotsregelung kann nicht ausgesprochen werden.
Für die zugleich gegen die dauerhafte Aussetzung der Nutzungsfunktion und Kündigung gerichtete Klage besteht ein solches pauschales Anhörungserfordernis ohnehin nicht, vielmehr knüpfen Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen an den Ablauf einer „gewährten Abhilfefrist“ oder einer erfolglosen Abmahnung an (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 28 - juris).
6. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Kläger auch unabhängig von der rechtswidrigen Deaktivierung seines Kontos weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die mögliche Beteiligung eines beauftragten Unternehmens, noch bezüglich möglicher Weisungen von Seiten der Bundesregierung hat (Ziffern 6. und 7. der Anträge) (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 29 - juris). Die Geltendmachung des Auskunftsanspruches ist rechtsmissbräuchlich, weil die Auskunft zu den in Frage stehenden Anspruch unter keinem Aspekt relevant ist oder der Gläubiger sie zu „sachwidrigen Zwecken begehrt“ (vgl. Senat, a.a.O.). Auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 08.03.2022 (4 U 1050/21 unter Rdnr. 29, - juris) wird in vollem Umfang Bezug genommen.
Der Kläger kann den Anspruch auch nicht auf Art. 15 DSGVO stützen. Denn er begehrt nicht Auskunft auf „Bestätigung darüber, ob sie [= die Beklagte] ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet hat“. Er möchte vielmehr wissen, ob im Entscheidungsprozess über die Datenverarbeitung Dritte oder die Bundesregierung beteiligt waren. Dies ist nicht Gegenstand der Verpflichtung aus Art. 15 DSGVO.
Soweit Daten zu wissenschaftlichen Zwecken weitergegeben werden, hat die Beklagte mitgeteilt, dass eine Anonymisierung erfolgt und es sich daher nicht mehr um personenbezogene Daten handelt, weil sie nicht mehr auf eine identifizierbare Person zurückgehen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
7. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.
7.1. Der Antrag ist zwar zulässig, denn es liegt keine unzulässige alternative Klagehäufung vor. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die rechtswidrige Deaktivierung seines Kontos und damit einen bestimmten Lebenssachverhalt. Er stützt seinen Anspruch lediglich auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen.
7.2. Er hat aber schon einen bei ihm entstandenen materiellen Schaden nicht hinreichend dargelegt, sondern lediglich ausgeführt, dass ihm die Nutzung unmöglich geworden sei und er dadurch einen materiellen Schaden erlitten habe. Dies genügt nicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 08.03.2022 (4 U 1050/21 unter Rdnr. 31 - juris) in vollem Umfang Bezug genommen.
13 Ebenso wenig steht ihm ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes in Form eines Schmerzensgeldes im Sinne von § 253 BGB zu. Ein solcher Anspruch wird regelmäßig erst dann zugesprochen, wenn ein schwerwiegender Eingriff von der Art ist, dass Rechtsbehelfe, die auf die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung zielen, die Verletzungsfolgen nicht hinreichend ausgleichen können. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 08.03.2022 (- 4 U 1050/21 unter Rdnr. 32 - juris) in vollem Umfang Bezug genommen.
Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fiktiven Lizenzgebühr begründet. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass vorliegend der Nutzungsmöglichkeit des Accounts ein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre, ist eine Bemessung von Leistung und Gegenleistung angesichts der Natur des für den Kläger unentgeltlichen Nutzungsvertrages und des unbestimmten Umfangs der im Einzelfall für die Beklagte nutzbaren Daten des Klägers nicht möglich (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 33 - juris).
Einen Schadensersatzanspruch kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Art. 82 DSGVO stützen. Dieser hängt von einer Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO ab. Erforderlich ist daneben ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und einem konkreten Schaden (so EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rdnr. 36 - juris). Für einen immateriellen Schaden besteht ein Nachweiserfordernis durch die betroffene Person (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnrn. 49, 50 - juris). Der Schaden muss tatsächlich und sicher entstanden sein (vgl. EuGH, Urteil vom 04.04.2017 - C-337/15, Rdnr. 91 - juris). Dazu ist - wie bereits ausgeführt - nichts vorgetragen worden. Der bloße Datenverlust stellt keinen Schaden dar (vgl. Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20 - juris; vgl. Urteil Senat vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Kontrollverlust über die Daten stellt keinen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 151 - juris; vgl. Urteil Senat vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
8. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten jedenfalls in Höhe von 691,33 €. Die Beklagte hat sein Konto dauerhaft gesperrt, dies stellt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, die den Kläger wegen der rechtswidrigen Kündigung zur Geltendmachung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von jedenfalls 17.500,00 € berechtigt.
9. Die Schriftsätze des Klägers vom 27.11.2023 und der Beklagten vom 24.11.2023 und 30.11.2023 gingen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ein. Neues tatsächliches Vorbringen bleibt unberücksichtigt, § 296a ZPO. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst, § 156 ZPO.
C
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
14 Antrag Ziffer 1 auf Wiederherstellung: 5.000,00 €, Hilfsantrag: 4.000,00 €, Antrag Ziffer 2 auf Rücksetzung Zähler: 2.500,00 €, Antrag Ziffer 3 auf Feststellung: 500,00 €, Anträge Ziffer 4, 6, 7 auf Auskunft: jeweils 500,00 €, Antrag Ziffer 5 auf Unterlassung Haupt- und Hilfsantrag: 1.500,00 € Antrag Ziffer 8 auf Schadensersatz: 1.500,00 €.
Da die Hilfsanträge in Ziffer 1 und Ziffer 5 denselben Gegenstand haben, wird gemäß § 45 Abs. 1 GKG nur der höhere Wert angesetzt. Der Antrag zu Ziffer 1 war mit dem Ausgangsstreitwert zu bemessen, nach der der Kläger in der Anhörung vor dem Senat bekräftigt hat, den streitgegenständlichen Account ausschließlich privat und ohne wirtschaftliche Interessen betrieben zu haben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
S... R... P...