Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 06.12.2000 – II-8 WF 218/00
ECLI:DE:OLGD:2000:1206.II8WF218.00.00
Tenor
wird auf die Beschwerde des Beklagten der Beschluß des Amtsgerichts Rheinberg vom 30. Oktober 2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Dem Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags und unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er sich mit seinem Klageabweisungsantrag gegen folgende monatliche Unterhaltsbeträge verteidigt:
Juli 2000 von mehr als 375 DM;
August bis Dezember 2000 von mehr als je 216 DM.
Die Beschwerde des Beklagten hat teilweise Erfolg.
Der Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet; auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat bislang jedoch nicht ausreichend dargetan, daß der Beklagte aufgrund seines tatsächlichen bzw. zu fingierenden Einkommens zur Zahlung von Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet und in der Lage ist; für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Klageabweisungsbegehrens des Beklagten ist daher lediglich von einer Unterhaltsverpflichtung nach Einkommensgruppe 1 auszugehen.
Entgegen der Berechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 31.10.2000 ist ihr ab August 2000 keine berufsbedingte Ausbildungspauschale von monatlich 150 DM gutzubringen. Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung, sondern eher eine dem allgemeinen Schulunterricht vergleichbare Beschäftigung, die nicht mit berufstypischen Aufwendungen (z.B. Berufskleidung) verbunden ist; der Senat hält zur Abgeltung in jedem Falle entstehender Kosten (z.B. Fahrtkosten) vorliegend eine Pauschale von monatlich 60 DM für angemessen. Daraus folgt, daß ab August 2000 monatlich (378 DM - 60 DM) x 1/2 = 159 DM auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin anzurechnen sind.
Danach hat das Klageabweisungsbegehren des Beklagten Aussicht auf Erfolg, soweit für Juli 2000 mehr als (510 DM - 135 DM =) 375 DM und für die Zeit von August 2000 bis Dezember 2000 monatlich mehr als (510 DM - 135 DM - 159 DM =) 216 DM geltend gemacht werden.
Ab Januar 2001 unterbleibt im Hinblick auf die Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes zugunsten des Beklagten. Der Beklagte schuldet damit (510 DM - 159 DM =) monatlich 351 DM. Gegenüber dem reduzierten Klageantrag vom 31.10.2000 hat das Klageabweisungsbegehren damit keinen Erfolg.