Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.05.2002 – I-2 W 12/02
ECLI:DE:OLGD:2002:0524.I2W12.02.00
Tenor
b e s c h l o s s e n :
1) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen.
2) Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3) Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.393,21 EUR.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagten ihren Antrag auf Festsetzung einer weiteren Patentanwaltsgebühr gegen die Klägerin weiterverfolgen, ist nicht begründet.
Die Beklagten, zu deren Gunsten die Rechtspflegerin bereits eine volle Gebühr nebst Auslagen für die Mitwirkung des Patentanwalts Dr. W. im vorliegenden Rechtsstreit festgesetzt hat, können die Erstattung einer weiteren Patentanwaltsgebühr nicht verlangen, weil dem die Bestimmung des § 143 Abs. 5 PatG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entgegensteht.
Die dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zugrundeliegende Tätigkeit des Patentanwalts Dr. W. war mit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5. Juni 2001 beendet, auf die hin das Urteil des Landgerichts vom 3. Juli 2001 ergangen ist. Nach der damals geltenden Rechtslage ( § 143 Abs. 5 PatG a.F.) waren die Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem Rechtsstreit entstanden waren, nur bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGO zuzüglich der notwendigen Auslagen des Patentanwalts erstattungsfähig.
Zwar ist § 143 Abs. 5 PatG durch Art. 7 Nr. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 ( BGBl. I Nr. 69 vom 19. Dezember 2001) inzwischen dahin geändert worden, dass die Worte "bis zur Höhe einer vollen Gebühr" gestrichen worden sind; dieses Gesetz ist aber (vgl. Art. 30 Abs. 1 a.a.O.) erst am 1. Januar 2002 in Kraft getreten, es enthält auch keine Bestimmung, dass es unter gewissen Voraussetzungen bereits auf Sachverhalte aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden sei.
Hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Beklagten für den im Jahre 2001 abgeschlossenen ersten Rechtszug gilt daher die alte Rechtslage; der Umstand, dass die Beklagten ihren Kostenfestsetzungsantrag erst im Jahre 2002 gestellt haben, kann daran nichts ändern.
Hat damit die Rechtspflegerin die Festsetzung weiterer Patentanwaltskosten mit Recht abgelehnt, so war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.