Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 03.06.2002 – 2a Ss 271/02 - 33/02 III + 3 Ws 351-352/02
ECLI:DE:OLGD:2002:0603.2A.SS271.02.33.02.00
Tenor
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.
1
Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO) in der gemäß § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form bei Gericht angebracht wurden.
2
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten beider Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 StPO).