Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.07.2002 – 10 W 35/02
ECLI:DE:OLGD:2002:0716.10W35.02.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Okto-ber 2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Beklagte wendet sich allein gegen die Berücksichtigung der auf die geltend gemachten Flugkosten, die für die Teilnahme des Patentanwalts T. an den Terminen zur mündlichen Verhandlung angefallen sind, entfallenden Mehrwertsteuer. Entgegen seiner Auffassung sind die Mehrwertsteuerbeträge nicht abzusetzen. Zwar ist die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag vorsteuerabzugsberechtigt, so dass auf die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten keine Mehrwertsteuer zu berechnen ist. Indes hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorgetragen, dass sie die Umsatzsteuerbeträge, die in den Flugkosten enthalten sind, nicht als Vorsteuer abziehen kann. Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Eine derartige Erklärung hat die Klägerin abgegeben.
Aber auch unabhängig von dieser Erklärung hat der Beklagte die auf die Reisekosten entfallenden Mehrwertsteuerbeträge zu entrichten. Diese Kosten sind nicht der Klägerin, sondern den Patentanwälten T. und Partner in Rechnung gestellt worden. Ob, bei wem und in welcher Höhe insoweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung eintritt und wie sich dies auf die Ersatzfähigkeit auswirkt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu überprüfen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (GRUR 1998, 1034) und Karlsruhe (JurBüro 2000, 145) an. Das Festsetzungsverfahren soll möglichst einfach und überschaubar gestaltet sein. Mit diesem Ziel ist es nicht vereinbar, wenn teilweise komplizierte und schwierige Fragen des Steuerrechts überprüft werden müssen. Mit der Neufassung des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit steuerrechtlichen Fragen überfrachtet werden soll (vgl. insoweit Wolst in Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 104 Rdn. 20; Belz in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 104 Rdn. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300,00 EUR
(bis DM 600,00).