Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.11.2002 – VII-Verg 42/02
ECLI:DE:OLGD:2002:1127.VII.VERG42.02.00
Tenor
Nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag mit Zustimmung der Antragsgegnerin im Senatstermin für erledigt erklärt hat, und die Antragsgeg-nerin umgekehrt ihre Beschwerde mit Zustimmung der Antragstellerin,
ergehen folgende Anordnungen:
I. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten in beiden Instanzen ein-schließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre eigenen Kosten selbst.
II. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrag-stellerin in beiden Instanzen notwendig.
III.
1. Der Streitwert für die Beschwerde der Antragstellerin beträgt
bis zur Abgabe der Erledigungserklärung: 126.459,90 Euro
(5 % von 4.946.681,21 DM),
danach 15.600 Euro.
2. Der Streitwert für die Beschwerde der Antragsgegnerin beträgt
bis zur Abgabe der Erledigungserklärung 3.000 Euro,
danach 900 Euro.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)