Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 14.02.2003 – I-22 W 4/03
ECLI:DE:OLGD:2003:0214.I22W4.03.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 137,09 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber nicht begründet.
Die Klägerin, die die Klage durch ihre in M., dem Sitz der Klägerin, ansässigen Anwälte erhoben hat, war in zwei Verhandlungsterminen vor dem Landgericht Krefeld durch mit Untervollmacht versehene Krefelder Anwälte vertreten. Auf ihren Antrag hatte die Rechtspflegerin des Landgerichts Krefeld durch Beschluss vom 01.08.2002 zunächst Kosten einer fiktiven Reise der M. Bevollmächtigten bei der Kostenausgleichung berücksichtigt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin auf Antrag der Klägerin die Kosten einer zweiten fiktiven Reise festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte. Er vertritt die Auffassung, die Klägerin hätte ihren Prozessbevollmächtigten telefonisch und schriftlich unterrichten können, einer zweiten Fahrt nach K. hätte es nicht bedurft. Außerdem seien die Fahrtkosten überhöht.
Die Einwendungen greifen nicht durch.
Nach der Rechtsprechung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind nach Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts, der am Sitz der Partei ansässig ist, grundsätzlich zu erstatten. Das gilt in der Regel auch dann, wenn es sich bei der auswärtigen Partei um ein Unternehmen oder um eine juristische Partei handelt, und zwar unabhängig davon, ob eine Rechtsabteilung vorhanden ist (JurBüro 2002, 485-486). Die für die Terminswahrnehmung durch diesen Bevollmächtigten entstehenden Kosten sind jedenfalls dann zu erstatten, wenn sie geringer sind als die Kosten eines Unterbevollmächtigten. Umgekehrt sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten jedenfalls bis zur Höhe der Kosten, die für die Terminswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten entstehen würden, erstattungsfähig. Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist dadurch Rechnung zu tragen, dass grundsätzlich der kostengünstigeren Weg zu wählen ist. Das wären hier zwei Reisen des Prozessbevollmächtigten von M. nach K. zu zwei Verhandlungsterminen gewesen, die die Rechtspflegerin deshalb zutreffend als fiktive Kosten festgesetzt hat.
Die Berechnung ist auch nicht überhöht. Die Strecke von 238 km ist korrekt und die Rechtspflegerin ist auch zutreffend von 126,55 EUR Fahrtkosten ausgegangen. Hinzuzurechnen war das Abwesenheitsgeld von 56,27 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 573 Abs. 2, 3 ZPO.
M.-P.