Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.03.2003 – I-15 W 25/03
ECLI:DE:OLGD:2003:0326.I15W25.03.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 13. Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Beschwerdewert: 7.500,00 EUR
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Dabei kann - weil nicht entscheidungserheblich - dahingestellt bleiben, ob die unverlangte Zusendung von Werbung per Email, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder zu vermuten ist, gegen absolute Rechte des Empfängers verstößt, so dass dieser entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Unterlassung verlangen kann.
Denn der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt neben dem Verfügungsanspruch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus. Dieser liegt dann vor, wenn dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile drohen, die nur durch eine einstweilige Sicherung bzw. Regelung abgewendet werden können und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass diesen Interessen der Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an einer umfassenden Aufklärung des Rechtsstreits in einem Hauptsacheverfahren gebührt (vergl. Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., A Rdnr. 507). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Im Streitfall hat der Antragsgegner dem Antragsteller nach dessen Angaben unverlangt insgesamt zwei Werbe-Emails zugesandt. Die Erste Email erfolgte am 11. Dezember 2002 an die Emailadresse des Antragstellers und die weitere Email drei Monate später am 11. März 2003. Der Senat verkennt nicht, dass die bloß vereinzelte Zusendung solcher Nachrichten belästigend sein mag. Indes stellt sie keine so gravierende Beeinträchtigung dar (durch einen "Klick" mit der linken Maustaste auf Löschen lässt sich ebensoschnell wieder beseitigen), dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Antragstellers die Zubilligung von Eilrechtsschutz erforderlich machen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.