Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 29.04.2003 – VI-Kart 37/01 (V)
ECLI:DE:OLGD:2003:0429.VI.KART37.01V.00
Tenor
I. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinan-der aufgehoben.
II. Der Beschwerdewert wird auf 8,5 Mio. EUR festgesetzt.
G r ü n d e
A. Nachdem sich die angefochtene Untersagungsverfügung durch die übereinstimmende Erklärung der Beschwerdeführer und des Antragsgegners erledigt hat (vgl. BGH, WuW/E BGH 1367, 1368 - Zementverkaufsstelle Niedersachsen; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 71 Rdz. 22 m.w.N.; Bechtold, Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 71 Rdz. 7), ist nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Diese Entscheidung hat dahin zu ergehen, dass die Kosten der Beschwerdeinstanz gegeneinander aufgehoben werden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zwar das Marktinformationssystem der Beschwerdeführer in der angemeldeten Form mit Recht untersagt worden ist, dass die Beanstandungen, die das Bundeskartellamt gegen das Informationssystem erhoben hat, in der Sache aber nur zum Teil berechtigt waren. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Senats vom 26. Juli 2002 (GA 214-223) und vom 30. September 2002 (GA 333-336) Bezug genommen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer schon im kartellbehördlichen Verfahren stets ihre Bereitschaft bekundet hatten, etwaigen kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamts durch eine entsprechende Änderung des Informationssystems Rechnung zu tragen. Das Bundeskartellamt ist darauf nur anfangs eingegangen. Es hat im kartellbehördlichen Verfahren zunehmend die Position vertreten, das Marktinformationssystem solle nur der Fortsetzung des in der Vergangenheit aufgedeckten Quotenkartells dienen und sei deshalb praktisch in jedweder Form zu untersagen. Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist das Kartellamt von dieser Sichtweise abgerückt und hat sich zu Gesprächen über eine kartellrechtskonforme Ausgestaltung des Marktinformationssystems bereit gefunden. Auf diesem Wege hat schließlich auch das vorliegende Beschwerdeverfahren sein Ende gefunden. Bei dieser Sachlage ist es nach Ansicht des Senats geboten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.
B. Den Beschwerdewert hat der Senat nach dem wirtschaftlichen Interesse bemessen, das die Beschwerdeführer mit dem streitbefangenen Marktinformationssystem verfolgen. Auf der Grundlage der - insoweit übereinstimmenden - Einschätzung aller Verfahrensbeteiligten (95 Mio. DM Jahresumsatz der Beschwerdeführer x 3,5 (analog § 9 ZPO) = 332,5 Mio. DM, davon 5 % = 16,625 Mio. DM = 8,5 Mio. EUR) ist insoweit ein Betrag von 8,5 Mio. EUR zu veranschlagen.
K.