Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 17.11.2003 – IV - 5 Ss (OWi) 198/03 - (OWi) 80/03 I

ECLI:DE:OLGD:2003:1117.IV5SS.OWI198.03OW.00

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Neuss zurückverwiesen.

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G r ü n d e

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I.

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Das Amtsgericht Neuss hat gegen den Betroffenen nach Vernehmung des ermittelnden Polizeibeamten wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 180,00 € festgesetzt. Den mit Telefax der Verteidigung vom 22.07.2003 gestellten und in der Hauptverhandlung vom 29.07.2003 wiederholten Antrag, einen weiteren namentlich benannten Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Beschuldigte bei Gelb gefahren ist, hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung durch Beschluss mit folgender Begründung abgelehnt:

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Die Erhebung des Beweises ist zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Es handelte sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung. Allein von dem Standort des Zeugen aus ist eine parallaxefreie Beobachtung möglich, an welchem Punkt sich die vorderen Umrisse des Betroffenenfahrzeuges zum Zeitpunkt des Umschlagens der Ampel auf Rot befunden haben. Eine naturgemäss beiläufige Beobachtung des Beifahrers kann zudem nicht annähernd die Qualität einer gezielten Rotlichtüberwachung erreichen.

Das Beweismittel wurde ohne verständigen Grund so spät vorgebracht, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Bei der schriftsätzlichen Formulierung des Beweisantrages konnte über diesen vor allem deshalb nicht entschieden werden, weil der Beobachtungsort des Zeugen und der Ort des Betroffenenfahrzeuges bei Gelb nicht mitgeteilt worden war, was für die Frage der Erheblichkeit des Antrages von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäre.

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Gegen das Urteil richtet sich die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, dessen Zulassung er beantragt.

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II.

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Der Zulassungsantrag ist begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist die Rechtsbeschwerde u.a. auch dann zuzulassen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze unrichtig angewendet werden und ohne eine klärende Entscheidung des Oberlandesgerichts mit weiteren Fehlentscheidungen in gleichgelagerten Fällen gerechnet werden kann (OLG Düsseldorf VRS 78, 140; Göhler, OWiG, 13. Aufl. München 2002, § 80 Rdn. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der gerügte Verstoß betrifft die Aufklärungspflicht des Gerichts und damit einen elementaren Verfahrensgrundsatz. Deren Auslegung in diesem Fall lässt auf eine grundsätzliche Fehlanschauung des Richters schließen, die auch in anderen Fällen Anwendung finden und die Rechtsprechung des Amtsgerichts Neuss von der anderer Gerichte im Bezirk unterscheiden kann.

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III.

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Die Rechtsbeschwerde hat mit der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.

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1. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Vernehmung des Zeugen zu Unrecht als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich zurückgewiesen.

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a) Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann das Gericht einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn der Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme geklärt und die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das Gesetz schließt eine Beweisantizipation nicht aus; allerdings sind ihr durch die Aufklärungspflicht enge Grenzen gesetzt. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass der Antrag auf Vernehmung eines Entlastungszeugen in der Regel nicht abgelehnt werden kann, wenn sein unter Beweis gestelltes Wissen den Bekundungen eines einzigen Belastungszeugen gegenüber steht und seine Benennung das Ziel hat, dessen Aussage zu widerlegen (Senat NStZ-RR 1999, 183, 184; NStZ 1991, 541, 542). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich nach Abwägung des im Einzelfall bereits gewonnenen Beweisergebnisses und der beantragten Beweiserhebung unter Berücksichtigung der Verläßlichkeit des Beweismittels ergibt, dass es unwahrscheinlich oder nicht damit zu rechnen ist, dass das benannte Beweismittel die behauptete Tatsache erweisen könne (Senat a.a.O. stdge. Rspr.; Göhler, OWiG, 13. Aufl. München 2002, § 77 Rdn. 11 m.w.N).

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b) Nach diesen Maßstäben durfte das Amtsgericht den Beweisantrag des Betroffenen nicht ablehnen. Denn es hatte bislang nur den Belastungszeugen vernommen und musste daher dem Antrag auf Vernehmung des Entlastungszeugen stattgeben. Ein Ausnahmefall war nicht gegeben. Die Erwägungen, die das Amtsgericht insoweit anstellt, sind schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie auf einer Unterstellung beruhen. Denn ob der Beifahrer die Lichtzeichenanlage nur "beiläufig" oder aber gezielt beobachtet hat, ergibt sich aus dem Beweisantrag nicht und konnte von dem Gericht ohne Vernehmung des Zeugen auch nicht festgestellt werden. Der Standort des Belastungszeugen und die Tatsache, dass er eine gezielte Rotlichtübewachung durchgeführt haben will, reichen nicht aus, um die Überlegenheit des einen Zeugenbeweises gegenüber dem anderen zu begründen.

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2. Das Amtsgericht durfte den Beweisantrag auch nicht auf der Grundlage von § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ablehnen. Seine Ausführungen dazu sind ebenfalls rechtsfehlerhaft.

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a) Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann das Gericht einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn der Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme geklärt und nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.

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b) Der Betroffene aber hat seinen Beweisantrag nicht zu spät, sondern bereits eine Woche vor dem Termin schriftlich angebracht. Das Gericht hätte den Zeugen ohne Weiteres noch zu dem anberaumten Hauptverhandlungstermin laden können. Etwaige Verzögerungen im Geschäftsgang können die Verspätung nicht begründen. Sie dürfen dem Betroffenen nicht entgegen gehalten werden.

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Der Antrag war auch nicht deshalb verspätet vorgebracht, weil in dem vor dem Termin eingereichten Schriftsatz "der Beobachtungsort des Zeugen und der Ort des Betroffenenfahrzeugs bei Gelb nicht mitgeteilt worden ist". Bei lebensnaher Betrachtung konnte das schriftsätzlich vorgebrachte Beweisbegehren nicht anders verstanden werden, als dass der Betroffene behaupten wollte, dass sein Fahrzeug die Ampel nicht bei Rot, sondern bei Gelb passiert habe und dass der Zeuge eben dies bestätigen werde. Selbst wenn insoweit Zweifel möglich wären, so hätte der Richter den Zeugen im Hinblick auf die ihm obliegende Aufklärungspflicht vorsorglich laden müssen.

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IV.

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Das angefochtene Urteil war danach gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 Fall 2 OWiG Gebrauch und verweist die Sache an dieselbe Abteilung zurück.