Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 06.01.2004 – III-5 Ss 229/03 - 113/03 IV

ECLI:DE:OLGD:2004:0106.III5SS229.03.113.00

Tenor

1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen, soweit die Strafkammer keine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung getroffen hat.

2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Strafkammer hat sein Rechtsmittel verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts geltend macht.

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II.

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Das von der Verteidigung geltend gemachte Verfahrenshindernis eines nicht gestellten Strafantrages bzw. der Nichtbejahung des öffentlichen Interesses betreffend den der Verurteilung zu Grunde liegenden Diebstahl geringwertiger Sachen liegt nicht vor, denn die Staatsanwaltschaft hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls bereits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 23. Mai 2003 das besondere öffentliche Interesse bejaht. Das ist ausreichend (vgl. BGHSt 16,225).

Das Rechtsmittel ist schon auf Grund der Rüge der Verletzung formellen Rechts teilweise begründet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, weshalb dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, nicht stattgegeben wurde. Diesen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO rügt die Revision mit Recht (vgl. BGH StV 1982,267 und StV 1982,61). Da eine Entscheidung über die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung im wesentlichen auf einer tatrichterlichen Wertung beruht, die vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar ist, die Urteilsgründe aber - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - mit keinem Wort erkennen lassen, ob das Landgericht die Frage der Strafaussetzung überhaupt geprüft hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem genannten Mangel beruht. Das Urteil ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 StPO).

Die Revision im übrigen ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Strafzumessung sind auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die durch § 47 StGB gestellt werden, noch ausreichend, um dem Senat die Überprüfung des angefochtenen Urteils zu ermöglichen (vgl. BGH StV 1994, 370).