Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 09.02.2004 – I-20 W 4/04
ECLI:DE:OLGD:2004:0209.I20W4.04.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Zwangsgeldbe-schluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. August 2003 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
G r ü n d e :
Die Auskunftsverpflichtung gemäß III. des Beschlusses vom 08. November 2002 kann nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, denn der Schuldner hat bereits Auskunft erteilt.
Zwar genügt eine Erklärung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann nicht, wenn sie nicht ernstgemeint ist, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (vgl. BGH GRUR 1994, 630, 631/632 - Cartier-Armreif). Dabei ist es unerheblich, ob der Gläubiger die erteilte Auskunft für wahr und vollständig hält. Umstände, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft Anlass geben, reichen allein ebenfalls nicht aus; sie mögen den Schuldner verpflichten, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (§ 259 BGB). Auch der Verdacht, dass bei einem Geschäft der Produktpiraterie der Verletzer bewusst oder unbewusst seine Erinnerungsfähigkeit unterdrückt, erlaubt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht, die Erklärungen des Verletzers von vornherein als unglaubhaft anzusehen.
Einen unmittelbaren Beweis dafür, dass der Schuldner jemals in Besitz der Nachahmungen gewesen ist, vermag die Antragstellerin nicht vorzulegen. Die Erklärungen des - nicht nur in dieser Sache im Internet tätigen - Antragsgegners dazu, wie er in den Besitz der zum Einscannen notwendigen Fotos gekommen sein will, sowie zur Beschaffung der im Internet angebotenen Nachahmungen mögen nicht ohne Weiteres überzeugen. Die sich ergebenden Zweifel mögen auch ausreichen, um die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu begründen. Die Erklärungen sind aber nicht derart absurd, als dass sie als nicht abgegeben anzusehen sind (vgl. die Fallgestaltung des Bundesgerichtshofs, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 S. 3, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 2.500,00 €