Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 18.03.2004 – VII-Verg 22/02

ECLI:DE:OLGD:2004:0318.VII.VERG22.02.00

Tenor

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.07.2002 sind von der Antragstellerin an Kosten 120.073,45 Euro (in Buchstaben: einhundertzwanzigtausenddreiundsiebzig 45/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.01.2004 an die Antragsgegner zu erstatten.

Die Berechnung ist beigefügt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.

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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)