Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 19.03.2004 – I-3 Wx 84/04

ECLI:DE:OLGD:2004:0319.I3WX84.04.00

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 2 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Wert des Beschwerdegegenstandes Bis 600,-  EUR.

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G r ü n d e :

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I.

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Die Beteiligte zu 1 hat die Beteiligte zu 2 als ehemalige Verwalterin auf Erstattung angeblich überzahlten Wohngeldes in Höhe von 1.296, 89 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.

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Das Amtsgericht hat am 22. Dezember 2003 den Antrag  abgelehnt, der Beteiligten zu 1 die gerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.

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Die Beteiligte zu 2 hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise dahin zu ändern, dass ihre außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 auferlegt werden.

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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2004 das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die Kostenentscheidung nur mit der Hauptsache, nicht aber isoliert, angegriffen werden könne.

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Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

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II.

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Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 43, 45 WEG § 20 a Abs. 2, § 27 Abs. 2 FGG unstatthaft.

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Nach § 27 Abs. 2 FGG ist die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, die auf selbständige Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ergangen sind, generell ausgeschlossen. Dies ist u.A. der Fall, wenn das Landgericht - sei es auch zu Unrecht (vgl. BayOblG NJW-RR 1999, 1587 f.) - die Erstbeschwerde wegen fehlender Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FGG als unzulässig verworfen hat (Keidel/Meyer-Holz  FGG 15. Auflage 2003 § 27 Rdz. 9).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

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Eine Erstattungsanordnung im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten ist mangels Beteiligung eines Rechtsmittelgegners im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht veranlasst.