Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.03.2004 – I-2 U 123/97
ECLI:DE:OLGD:2004:0325.I2U123.97.00
Tenor
Das Urteil des Senats vom 4. März 2004 wird dahin berich-
tigt, dass
1. auf Seite 2 in der drittletzten bis vorletzten Zeile und auf
Seite 95 in der vierten Zeile anstelle der Angabe
"EUR 823.671,21 (= DM 1.610.960,86)" die Angabe
"EUR 898.637,08 (= DM 1.757.581,36)",
2. auf Seite 4 in der zehnten Zeile anstelle der Angabe "DM 103.321,27 (= EUR 52.827,33)" die Angabe "DM 249.941,77 (= EUR 127.793,20)",
3. auf Seite 93 in der letzten Zeile anstelle der Zahlenanga-be "878" die Zahlenangabe "2.703",
4. auf Seite 94 in der zweiten Zeile anstelle der Zahlenanga-be "878" die Zahlenangabe "2.703" und anstelle der Zah-lenangabe "70.538,52" die Zahlenangabe "217.159,02",
5. auf Seite 94 in der zehnten Zeile anstelle der Zahlenanga-be "103.321,27 die Zahlenangabe "249.941,77"
tritt.
G r ü n d e :
Das Urteil des Senats war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in dem aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang zu berichtigen. Es leidet aufgrund eines Übernahme- bzw. Rechenfehlers, der sich aus dem Urteil selbst ergibt, an einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO und war daher zu berichtigen.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18. März 2004 (Bl. 1245 - 1248 GA) verwiesen.