Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 29.03.2004 – I-21 W 17/04
ECLI:DE:OLGD:2004:0329.I21W17.04.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Streitwert (Gegenstandswert) für das selbständige Beweisverfahren in Abänderung des Beschlusses der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.02.2004 auf
16.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
Das gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GKG als Beschwerde statthafte Rechtmittel ist zulässig; es hat auch in der Sache Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren nach dem vollen Wert der Hauptsache – ohne Abschlag - zu bemessen. Geht es um die Feststellung von Baumängeln, entspricht der Wert also grundsätzlich den sachverständig ermittelten Mängelbeseitigungskosten in voller Höhe (Senat, BauR 2003, 1766, BauR 2001, 1293, BauR 2001, 995). Das ist mittlerweile ganz h. M. (zuletzt: OLG Müchen BauR 2002, 523; OLG Bamberg, 4. und 8. Zivilsenat – unter Aufgabe der bisher gegenteiligen Auffassung - , BauR 2002, 1594; zum Meinungsstand: Leupertz in: BrBp 2004, 19ff.); soweit ersichtlich hat in jüngerer Zeit nur noch das OLG Schleswig die Gegenmeinung vertreten (BauR 2003, 1078f.). Aus der vom Landgericht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses angeführten Fundstelle (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3, Stichwort: "selbständiges Beweisverfahren”) ergibt sich im Übrigen kein anderes Meinungsbild.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung in diesem Punkt fest und verweist zur Begründung auf den Inhalt seiner bisher hierzu veröffentlichten Entscheidungen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet - § 25 Abs. 4 GKG.