Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 21.04.2004 – I-15 U 222/08
ECLI:DE:OLGD:2004:0421.I15U222.08.00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Dezember 2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.529,88 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2001, höchstens 10 % zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 62 % der Klägerin und zu 38 % der Beklag-ten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß Art. 53, 62 des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) für die von ihr auf Weisung der Beklagten an die A. Srl. gelieferten Garne ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung vom 30. September 2000 im tenorierten Umfang zu. Die rechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien richtet sich hinsichtlich aller kaufrechtlichen Fragen nach den Bestimmungen des Einheitlichen UN-Kaufrechts, weil die Parteien in zwei verschiedenen Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf ansässig bzw. geschäftsansässig sind und sowohl B. als auch Deutschland im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens waren.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte bei der Klägerin mit Faxschreiben vom 30. August 2000 folgende Garne Art.2/32 bestellt hat: 200 kg 101 nero, 540 kg 111 grigio, 120 kg 121 camello, 120 kg 191 viola, 120 kg 135 verde, 140 kg 214 taup, 180 kg 131 marone, und 135 kg 219 purple. Die Garne wurden auftragsgemäß ausgeliefert. Über die gelieferten Garne verhält sich die Rechnung der Klägerin vom 30. September 2000. Soweit die Beklagte beanstandet, dass die gelieferten Garne mit der Artikelnummer Frassino 2/26 nicht den bestellten Garnen mit der Artikelnummer 2/32 entsprechen würden und nicht Garne in den bestellten Mengen geliefert worden seien, ist sie mit dieser Rüge nach Art. 39 Abs. 1 CISG ausgeschlossen. Zwar hat der Verkäufer nach Art. 35 Abs. 1 CISG Ware zu liefern, die nach Menge, Qualität und Art den Anforderungen des Vertrages entspricht. Handelsübliche Quantitätsabweichungen und Artabweichungen – und mögen sie auch noch so krass sein – stellen jedoch nur Vertragswidrigkeiten im Sinne des Art. 35 CISG dar, die der Käufer nach Art. 39 CISG rügen muss (v.Caemmerer/Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 2. Aufl., Rdnr. 8, 10 zu Art. 35 CISG). Da die Beklagte im Streitfall die geringfügigen Fehlmengen und die angeblich abweichende Garndichte [2/26 statt 2/32] erst im laufenden Prozess beanstandet hat, ist dies verspätet. Die Beklagte hat daher der Klägerin die Rechnung vom 30. September 2000 zu bezahlen. Allerdings ist hierbei ein Abzug in Höhe von 1.618.500 i.L. vorzunehmen. Dieser bezieht sich auf die Rechnungspositionen 7/Farb-Nr. 215 (174.800,00 i.L.), 8/Farb-Nr. 212 (184.000,00 i.L.) und 11/Farb-Nr. 199 (1.259.700,00 i.L). Insoweit wird von der Beklagten die Bezahlung von Garnen verlangt, die jedenfalls nicht mit Faxschreiben vom 30. August 2000 bestellt wurden. Da die Klägerin auch im Übrigen nicht nachvollziehbar vorträgt, aufgrund welchen Sachverhalts die Lieferung dieser Garne der Beklagten berechnet wurde, ist insoweit ein Zahlungsanspruch nicht gegeben. Somit kann die Klägerin von der Beklagten aus der Rechnung vom 30. September 2000 die Zahlung von 15.803.880,00 i.L. abzüglich einer Gutschrift in Höhe von 1.224.000,00 i.L.(Farb-Nr. 191), welche die Klägerin der Beklagten auf die streitgegenständliche Rechnung – ersichtlich zu der gelieferten Rechnungsposition Nr. 6 - erteilte (Bl. 4 GA), mithin 14.579.880,00 i.L. (Umrechnung i.L. zu Euro: Umrechnungsfaktor: 1936,270000) = 7.529,88 € verlangen.
Die weitergehende Klage ist unbegründet. Die Bezahlung der Rechnungen vom Nr. 2605 vom 31.Oktober 200, Nr. 2932 vom 30. November 2000, Nr. 3198 vom 31. Dezember 2000, Nr. 205 vom 31. Januar 2001 und 439 vom 28. Februar 2001 kann die Klägerin demgegenüber nicht von der Beklagten beanspruchen. Soweit die Klägerin behauptet, dass diesen Rechnungen ebenfalls Warenlieferungen an die A. Srl. zugrunde lägen, die sie auf Bestellung der Beklagten getätigt habe, fehlt es bereits an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag der Klägerin. Wegen dieser Warenlieferungen wird von der Klägerin ein schriftlicher Auftrag nicht behauptet. Vielmehr trägt die Beklagte vor, dass ihr die Klägerin im Anschluss an den schriftlichen Auftrag vom 30. August 2000 mündliche Folgeaufträge erteilt habe. Da jedoch die Beklagte bestreitet, der Klägerin Folgeaufträge erteilt zu haben, und die Beklagte als GmbH nach § 35 GmbHG durch ihren Geschäftsführer vertreten wird, hätte die Klägerin darlegen müssen, welche Person ihr die behaupteten Folgeaufträge erteilt hatte. Denn nur so hätte überprüft werden können, ob es sich hierbei um eine Person handelte, die die Beklagte überhaupt wirksam verpflichten konnte. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst darauf hinweist, dass ihr Vertragspartner anfangs die A. Srl. gewesen sei, und weiter vorträgt, dass es sich bei der Beklagten um eine von der A. Srl. unabhängige juristische Person handele, sei ihr ursprünglich gar nicht bewusst gewesen, zumal die Geschäftsführer beider Firmen Vater und Sohn seien, denselben Familiennamen trügen und der Familienname jeweils im Firmennamen enthalten sei.
Der Zinsanspruch ist in der beantragten Höhe begründet. Die Frage der Verzinsung richtet sich nach italienischem Recht. Insoweit enthält das Einheitliche UN-Kaufrecht keine dem internationalen Privatrecht vorgehende Regelung. § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, auf den sich die Klägerin offenbar stützt, ist ebensowenig anwendbar. Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sieht vielmehr vor, dass das Vertragsstatut auch für die Folgen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung maßgeblich ist. Das betrifft auch die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs (Palandt/Heldrich, 63. Aufl. Art. 32 EGBGB, Rdnr. 5 m.w.N.). Die Anwendung italienischen Rechts als Vertragsrecht folgt mangels Rechtswahl der Parteien aus Art. 28 EGBGB. Die danach maßgeblich engste Verbindung weist der Vertrag zu B. auf. Die Klägerin als die Partei, die nach dem Vertrag Textilien zu liefern und damit als Verkäuferin die charakteristische Leistung des Kaufvertrages zu erbringen hat, hat ihre Hauptniederlassung in B..
Der Beginn des Zinslaufs ist mit dem 29. Mai 2001 anzusetzen. Art. 1282 c.c. sieht nämlich allgemein Fälligkeitszinsen vor. Die Forderung war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls fällig. Soweit nach Art. 1282 c.c. für die Fälligkeit darüberhinaus noch verlangt wird, dass die Geldforderung "feststehend" ist, grenzt dies Forderungen aus, deren Höhe für den Schuldner noch nicht ohne weiteres erkennbar ist, zum Beispiel weil ihr Betrag erst im Urteil nach einer Schadensschätzung festgestellt wird (vergl. Kindler, Einführung in das italienische Recht, § 14 Rdnr. 22). Hier steht die Forderung aufgrund der Rechnung der Klägerin fest.
Der Zinsanspruch besteht in der nahezu beantragten Höhe. Die Höhe der geschuldeten Zinsen beträgt nach Art. 1284 c.c. 10 % p.a.. Die Klägerin beantragt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, den das italienische Recht allerdings nicht kennt. Dieser Umstand steht aber der Zuerkennung eines variablen Zinsanspruchs auf der Grundlage des deutschen Basiszinssatzes nicht entgegen, solange nur die nach italienischem Recht materiell berechtigte Zinshöhe von 10 % nicht überschritten wird. Eine entsprechende Einschränkung war deshalb in den Tenor aufzunehmen.
Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO)
Streitwert: 19.711,72 €