Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 01.07.2004 – I-10 W 47/04
ECLI:DE:OLGD:2004:0701.I10W47.04.00
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Be-schwerde der Antragsgegnerin der Beschluss der 7. Zivilkammer - Einzel-richter - des Landgerichts Düsseldorf vom 27.01.2004 abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:
Die dem Antragsteller zu gewährende Entschädigung wird festgesetzt auf EUR 498,10.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses, im übrigen zur Zurückweisung der Beschwerde. Dem Antragsteller steht für seine Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von EUR 498,10 zu.
Der Antragsteller ist nur für einen Zeitaufwand von allenfalls 6 Stunden zu entschädigen. Der Sachverständige kann eine Entschädigung nur für die zur Gutachtenerstellung erforderliche Zeit verlangen, § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG. Entsprechendes muss gelten, wenn der Sachverständige - wie hier - ausnahmsweise für den Aufwand zur Vorprüfung der Frage zu entschädigen ist, ob er das Gutachten erstatten kann. Auch hier kann er nicht die gesamte aufgewandte Zeit in Ansatz bringen, sondern nur die zur Vorprüfung erforderliche Zeit. Welche Zeit erforderlich ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 3 Rn. 21). Insoweit werden grundsätzlich die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit zugrunde zu legen sein. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. Meyer/Höver/Bach, § 3 Rn. 22). Entsprechend liegt der Fall hier. Der Sachverständige kam bei der Vorprüfung letztlich zu dem Ergebnis, dass es ihm als Einzelperson in seinem Sachverständigenbüro nicht möglich sei, im Rahmen der vorgegebenen Zeit und Kosten den gerichtlicherseits erteilten Auftrag durchzuführen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes insgesamt 11 Zeitstunden erforderlich waren, um zu dieser Feststellung zu gelangen. Diese Feststellung hätte bereits aufgrund einer überschlägigen Sichtung der Gerichtsakten nebst Anlagen, insbesondere der Vorgutachten getroffen werden können. Hierfür wird ein Zeitaufwand von allenfalls 6 Stunden als erforderlich aber auch ausreichend angesehen.
In Bezug auf die Höhe des Stundensatzes sind die liquidierten EUR 45,- je Stunde nicht zu beanstanden. Für die Bemessung des Stundensatzes sind unter anderem der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse und die Schwierigkeit der Leistung maßgebend. Insoweit ist - entgegen der Auffassung der Staatskasse - jedenfalls bei der hier relevanten Vorprüfung des Auftrages auf den Gegenstand des Auftrages selbst abzustellen: Die Vorprüfung erforderte in gleichem Maße Fachkenntnisse und war durch die gleichen Schwierigkeiten gekennzeichnet wie der Auftrag selbst, da sie die Erfassung des zu begutachtenden Sachverhaltes voraussetzte. Der Sachverständige kann daher denselben Stundensatz beanspruchen, der ihm bei Ausführung des Gutachtens zustehen würde (vgl. Meyer/Höver/Bach, § 3 Rn. 4.2).
Der in Höhe von 50 % gewährte Zuschlag auf den Stundensatz nach § 3 Abs. 3 b) 2. Alt. ZSEG wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Auslagen.
Demnach berechnet sich die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung wie folgt:
6 Stunden je EUR 45,- zuzüglich 50 % EUR 405,-
3 Seiten a EUR 2,- EUR 6,-
Porto/Telefon EUR 18,40
EUR 429,40
EUR 68,70
Gesamt EUR 498,10.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.